Ra 2014/04/0037 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Projektsänderungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig (Hinweis Erkenntnisse vom 29. April 2015, 2013/05/0004, und vom 5. März 2014, 2011/05/0135). In Hinblick auf § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 13 Abs. 8 AVG und die vergleichbare Funktion der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt dies auch für Änderungen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062). Modifikationen des Projektes sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.