BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.07.2024, VN XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückzahlung des im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.115,28 gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in dem zur GZ: XXXX anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Sachverhalt:
1.1.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 09.07.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.115,28 verpflichtet. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass betreffend die Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2021 bereits ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt worden sei. Das Verfahren sei derzeit noch anhängig, weshalb dieser Bescheid nicht rechtskräftig sei. Es sei daher unzulässig, auf Grundlage dieses Bescheides weitere steuerliche Entscheidungen zu treffen oder Forderungen zu erheben. Es werde gebeten, die Entscheidung auszusetzen, bis eine endgültige Entscheidung in dem laufenden Rechtsmittelverfahren getroffen worden sei.
1.2. Mit Beschwerdevorlage vom 11.11.2024 führte das AMS zusammengefasst aus, dass mit Einkommenssteuerbescheid vom 18.04.2024 festgestellt worden sei, dass der BF im Jahr 2021 zugleich erhebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehabt habe, weswegen das AMS mit dem angefochtenen Bescheid das Arbeitslosengeld zurückgefordert habe. Der BF habe gegen den ESt-Bescheid Beschwerde erhoben und in weiterer Folge einen Vorlageantrag an das BFG gestellt. Der ESt-Bescheid sei daher noch nicht rechtskräftig. Der BF habe um Aussetzung des Verfahrens für ein Jahr ersucht.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).
Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Beim Bundesfinanzgericht ist zur GZ: XXXX ein Beschwerdeverfahren betreffend den Einkommenssteuerbescheid des BF anhängig, im Rahmen dessen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des BF festgestellt und die Einkommenssteuer für das Jahr 2021 festgesetzt wird. Davon ist abhängig, ob der BF im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 12 AlVG Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hatte. Sofern die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet gewesen wäre, wäre es gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung zu verpflichten.
Die in dem seitens des BFG zur GZ: XXXX geführten Beschwerdeverfahren zu klärende Hauptfrage (Festsetzung der Einkünfte und der Einkommenssteuer für das Jahr 2021) stellt jene Vorfrage dar, die sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwecks Widerruf und Rückforderung der im Jahr 2021 empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellt.
Daher kommt der Beantwortung der Hauptfrage durch das Bundesfinanzgericht zur GZ: XXXX geführten Beschwerdeverfahren im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: XXXX geführten Verfahren vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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