IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 02.09.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 22.08.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 09.07.2024 als kaufmännischer Angestellter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vorhalt der Angabe des Dienstgebers, wonach keine Bewerbung erfolgt sei, im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich definitiv beworben habe. Es sei eine „KI-Bewerbung“ gewesen sei, bei der er seine Daten angegeben und dann Lebenslauf und Anschreiben hochgeladen habe. Die Antwort der KI sei gewesen: „Danke für Ihre Bewerbung, wir werden uns melden“. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein Email oder dergleichen erhalten. Er sei aktiv auf Jobsuche, habe allein im August 124 Stunden für die Jobsuche und Bewerbungsgespräche aufgewendet und komme er seiner Pflicht definitiv nach.
Mit Bescheid des AMS vom 02.09.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 06.08.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 06.08.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.09.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er sich bei besagter Firma sehr wohl beworben habe. Es habe sich um eine digitalisierte Bewerbung bei einer Personalvermittlungsfirma gehandelt und könne es hier zu Systemfehlern in der EDV kommen. Durch die Sperre sei eine voraussichtliche Arbeitsaufnahme bei einer anderen Firma gefährdet.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 06.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 09.07.2024 eine Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter bei der XXXX GmbH angeboten worden sei. Laut Stellenangebot habe die Bewerbung online erfolgen sollen. Das Service für Unternehmen des AMS habe am 06.08.2024 gemeldet, dass der Dienstgeber keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten habe. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich sehr wohl beworben habe, könne kein Glauben geschenkt werden, zumal seine Angaben widersprüchlich gewesen seien und er zudem keinen Nachweis für eine Bewerbung vorgelegt habe. Vom Dienstgeber sei schlüssig dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Online-Bewerbung jedenfalls ein Bestätigungsmail erhalten hätte. Es sei daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe.
Mit Schreiben vom 20.11.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass die Behauptungen in der Beschwerdevorentscheidung unrichtig seien. Er habe sich definitiv beworben. Seine Daten seien von besagter Personalvermittlungsfirma an die Firma XXXX weitergegeben worden und sei es bei der Firma XXXX auch zu einem Vorstellungsgespräch gekommen. Der Beschwerdeführer habe selbst schon mehrfach erlebt, dass es bei Online-Bewerbungen zu Problemen komme.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 01.11.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 30.05.2018 bezog er Notstandshilfe, unterbrochen durch ein Dienstverhältnis vom 27.08.2021 bis 22.09.2021.
Am 09.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als kaufmännischer Angestellter beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag ging hervor, dass es sich bei XXXX um ein Personalserviceunternehmen handelt, welches für einen Kunden in 2351 Wiener Neustadt einen kaufmännischen Angestellten suchte. In dem Stellenangebot war zur Bewerbungsmodalität festgehalten, dass die Bewerbung online über den im Vermittlungsvorschlag angegeben Link zu erfolgen hat.
Der Beschwerdeführer hat den Online-Bewerbungsprozess zwar gestartet, jedoch nicht abgeschlossen, sodass beim Dienstgeber keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt ist.
Das Service für Unternehmen des AMS meldete am 06.08.2024, dass der Dienstgeber keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten habe.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Bewerbungsprozess wiederholt Probleme bei Bewerbungen über Online-Portale gehabt hat.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Der Beschwerdeführer steht seit 10.03.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Bundesministerium für Justiz bei der Justizwache. Der erste Bewerbungsversuch des Beschwerdeführers für diese Stelle im Juli 2024 führte nicht zum Erfolg; erst der zweite Bewerbungsversuch, der im Dezember 2024 startete, führte zum Dienstverhältnis ab 10.03.2025.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 09.07.2024 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Online-Bewerbungsprozess gestartet, jedoch nicht abgeschlossen hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren stets angegeben, dass er sich beworben habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen gewissenhaften Eindruck, zumal er sich auch an den Namen von einem Mitarbeiter eines von ihm im November 2024 absolvierten XXXX Trainings erinnerte, sodass der der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot gelesen und sich auch an den Computer gesetzt hat um die Onlinebewerbung durchzuführen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Bewerbungsprozess jedoch nicht abgeschlossen hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglich teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers mit den Aussagen des Dienstgebers. So gab der Beschwerdeführer in der Niederschrift vor dem AMS am 22.08.2024 an, dass es sich gegenständlich um eine „KI-Bewerbung“ gehandelt habe, bei der er seine Daten angegeben und dann Lebenslauf und Anschreiben hochgeladen habe. Die Antwort der KI sei gewesen: „Danke für Ihre Bewerbung, wir werden uns melden“. In einer weiteren Vorsprache vor dem AMS am selben Tag (AS 8 und 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes) gab er hingegen widersprüchlich zu seiner vorigen Aussage an, dass er im Zuge der Online-Bewerbung kein Profil erstellen habe können und er auch keine Bewerbungsbestätigung erhalten habe. Festzuhalten ist weiters, dass der Dienstgeber dem AMS am 22.08.2024 rückgemeldet hat, dass ein Profil des Beschwerdeführers nicht gefunden werden habe können, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Online-Bewerbung nicht abgeschlossen habe, zumal ansonsten erstens ein Personenprofil erstellt worden wäre und zweitens der Beschwerdeführer automatisch ein Bestätigungsmail erhalten hätte. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Herr XXXX GmbH, als Zeuge einvernommen und bestätigte er im Wesentlichen die an das AMS erfolgte Rückmeldung vom 22.08.2024. So gab er an, dass bei einer Bewerbung über das Online-Portal eine automatische Antwortmail als Rückmeldung an den Bewerber gesendet werde und es korrekt sei, dass im System weder ein Datensatz noch ein Email des Beschwerdeführers gefunden worden sei.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund seiner Bewerbung beim verfahrensgegenständlichen Dienstgeber seine Bewerbungsunterlagen an die Firma XXXX weitergeleitet worden seien, was beweise, dass er sich sehr wohl ordnungsgemäß beworben habe, kann nicht gefolgt werden. Herr XXXX gab in der Verhandlung an, dass die Firma XXXX nicht zum Firmenpool der XXXX GmbH gehöre. Zudem wurde Herr XXXX von der Firma XXXX in der Verhandlung als Zeuge einvernommen und gab auch dieser an, dass die Firma XXXX keinerlei Geschäftskontakte zur XXXX GmbH in dem Sinne, dass sie im Personalvermittlungspool der genannten Firma sei, habe. Beide Zeugen habe sohin übereinstimmend angegeben, kein Geschäftsverhältnis zueinander zu haben und konnte daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Bewerbungsunterlagen von der XXXX GmbH an die Firma XXXX geschickt worden seien, nicht gefolgt werden.
Die Rückmeldung des Service für Unternehmen vom 06.08.2024, dass der Dienstgeber keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten habe, liegt im Akt ein.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Bewerbungsprozess wiederholt Probleme bei Bewerbungen über Online-Portale gehabt hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen im Vorlageantrag sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers seit 10.03.2025 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Feststellungen zu den Bewerbungsversuchen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. So gab er an, dass er sich erstmals im Juli 2024 bei der Justizwache beworben habe, der geplante Eintritt am 07.11.2024 jedoch nicht stattgefunden habe. Der zweite Anlauf habe im Dezember 2024 gestartet und habe zu dem Dienstverhältnis ab 10.03.2025 geführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde zudem im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer den im Vermittlungsvorschlag geforderten Online-Bewerbungsprozess zwar gestartet, jedoch nicht abgeschlossen, sodass beim Dienstgeber keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt ist. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und er dadurch, dass er den Online-Bewerbungsprozess nicht abgeschlossen hat, eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt hat.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass ein Nicht-Abschließen des geforderten Online-Bewerbungsprozesses zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Insbesondere ist auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Bewerbungsprozess wiederholt Probleme bei Bewerbungen über Online-Portale gehabt hat und er in diesem Wissen genau kontrollieren hätte müssen, ob die Online-Bewerbung tatsächlich bis zum letzten Schritt durchgeführt wurde, und kein Bestätigungsmail bei ihm einlangte, davon auszugehen, dass die Schwelle der groben Fahrlässigkeit zum bedingten Vorsatz überschritten wurde, indem er in einer Konstellation mit vorher schon bekannten Problemen eine Nachfrage beim potenziellen Dienstgeber unterließ.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.
Wie festgestellt, steht der Beschwerdeführer seit 10.03.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Justizwache. Wie weiters festgestellt, führte erst ein zweiter Bewerbungsversuch im Dezember 2024 zur Aufnahme dieses Dienstverhältnisses. Dies ist deutlich nach Ablauf der Sperrfrist und daher aus Sicht des erkennenden Senats nicht zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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