W291 2298748-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RIEDLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. AUER, MBL und MMag. KALINA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 23.11.2023, verbessert am 24.11.2023, erhob die beschwerdeführende Partei eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO durch die XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei 1) und die XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei 2).
2. Mit Bescheid vom 02.08.2024 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen und zusammenfassend aus, dass die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Berichtigung an die nunmehrigen mitbeteiligten Parteien gestellt habe. Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO sei jedoch ein antragbedürftiges Recht. Bei objektiver Betrachtung gehe in keiner Weise hervor, dass die beschwerdeführende Partei ihr Recht auf Berichtigung iSd des Art. 16 DSGVO geltend machen habe wollen.
3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2024 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es nicht zutreffend sei, dass sie keinen Antrag gestellt habe.
4. Mit Schreiben vom 29.08.2024 legte die Datenschutzbehörde die Bescheidbeschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Die Bescheidbeschwerde der beschwerdeführenden Partei wurde am 09.09.2024 den mitbeteiligten Parteien übermittelt und ihnen freigestellt, binnen vier Wochen zu dieser Stellung zu nehmen.
6. Das Vorlageschreiben der Datenschutzbehörde wurde am 25.09.2024 den mitbeteiligten Parteien und der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihnen freigestellt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
7. Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine gemeinsame Stellungnahme.
8. Mit Schriftsatz vom 14.10.2024 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme.
9. Mit Schreiben vom 16.01.2025 teilte die Gleichbehandlungskommission auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die Befragungen vor dem Senat III der Gleichbehandlungskommission mittels Tonträger aufgezeichnet und transkribiert werden würden. Ein Originalprotokoll mit Unterschrift der Anwesenden sei daher nicht vorhanden. Das Protokoll der Befragung vom 07.02.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und dazu mitgeteilt, dass keine Einwendungen dagegen erhoben worden seien.
10. Mit E-Mail vom 21.01.2025 teilte die Gleichbehandlungskommission auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass ein Kurzprotokoll o.Ä, das die Unterschriften der Anwesenden enthält, nicht existiere.
11. Am 11.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
12. Aufgrund der Erhebung eines Fristsetzungsantrages wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei möchte geschlechtsneutral angesprochen werden. Die Zuschreibung von Männlichkeit erlebt die beschwerdeführende Partei als Angriff auf ihre Person.
Mit Tweet vom 23.04.2022 wandte sich die beschwerdeführende Partei an die mitbeteiligte Partei 1. Die beschwerdeführende Partei bezieht sich auf den Tweet eines anderen Nutzers oder Nutzerin, der wie folgt lautet: „Eine nicht-binäre Person klagte gegen die Bahn und bekam recht. [Verlinkung eines Artikels der Zeitung XXXX ]“. Die beschwerdeführende Partei verfasste sodann unter einem Pseudonym den folgenden an die mitbeteiligte Partei 1 gerichteten Tweet: „Ändert ihr das bei euch auch oder müssen wir auch in Österreich erst vor Gericht ziehen“.
1.2. Die beschwerdeführende Partei leitete in dieser Sache ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, XXXX , ein.
Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei mit dem Betreff: „Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gelichbehandlungsgebotes“ vom 16.11.2022, der sich an die Gleichbehandlungskommission, Senat III, richtet, ist zu entnehmen:
„In einer Anfrage vom 23. April haben die XXXX mitgeteilt, dass eine geschlechtsneutrale Anrede in Arbeit sei (https:// XXXX ). Bedauerlicherweise ist es über 6 Monate später in den Profileinstellungen nach wie vor nicht möglich etwas anderes als ‚Herr‘ oder ‚Frau‘ auszuwählen.
Ich habe daher mein XXXX ), sowie mein Upgrade zum Ticket ( XXXX ) mit der Anrede ‚Herr‘ erhalten, wodurch ich einen immateriellen Schaden erlitten habe. Ich erlebe ‚die Zuschreibung von Männlichkeit‘ seitens der XXXX sowie der XXXX als Angriff auf meine Person, welche zu deutlichen psychischen Belastungen führt.
Ich beantrage die Einleitung eines Kommissionsverfahrens um festzustellen, dass ich auf Grund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen diskriminiert wurde.“
1.3. Das Verfahren der Gleichbehandlungskommission, und insbesondere die Sitzung vom 07.02.2023, hat sich auf „die Anrede“ bezogen. Am 07.02.2023 ging es nicht um die Schlafwagenbuchung. Die beschwerdeführende Partei äußerte in der Sitzung am 07.02.2023, keine Angaben zur Anrede oder zum Geschlecht und schon gar keine falschen zur Nutzung der Dienstleistung machen zu wollen, was die beschwerdeführende Partei aber müsse. In der Sitzung gab die beschwerdeführerende Partei etwa an: „Ja, ich habe das Ticket online gekauft und dort ist es ein Pflichtfeld (…) man braucht eine dieser Genderangaben […] Wenn man dieses Feld nicht ausfüllt, dann funktioniert das nicht. […] Ich habe jetzt auf diesen Zustand hingewiesen, aber das hätte ja zu diesem Zeitpunkt schon bekannt sein müssen. Also, dass ich ja jetzt Trigger bin für diese Softwareänderung halte ich für eine absurde Konstellation.“ Der Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei gab an: „Diesbezüglich kann man auch auf die Entscheidung des XXXX noch einmal verweisen, wo eine Umsetzung von sechs Monaten angeordnet wurde, bei gleichzeitigem Zuspruch eines Schadenersatzes in der Höhe von 1.000 Euro.“ Die beschwerdeführende Partei führte zum Schluss der Sitzung aus: „Das ist ein sehr mühseliger Prozess, wenn man ständig mit einem binären Geschlecht angesprochen wird. Das XXXX ist wieder so ein Ding, in das man ein bisschen Geld investieren muss und wenn da wieder eine E-Mail kommt mit ‚Sehr geehrter Herr‘ ist das natürlich ein sehr frustrierendes Erlebnis. Abgesehen davon, dass ich mit einem unzutreffenden Geschlecht auf dieser Karte unterwegs sein muss natürlich. Aber ich würde diesen Zustand gerne beenden und habe mich deshalb an die XXXX gewandt. Mir wird dieser Zustand quasi weiterhin aufgezwungen und noch vor Augen geführt.“
Die beschwerdeführende Partei sagte in der Sitzung, dass die mitbeteiligte Partei 1 die Möglichkeit schaffen solle, dass die beschwerdeführende Partei keine Angabe habe oder eine neutrale Anrede. Zentraler Verhandlungsgegenstand war, dass keine Änderung bzw. Richtigstellung zu einer neutralen Anrede technisch möglich war. Die beschwerdeführende Partei bezog sich in der Sitzung auf keine konkrete gesetzliche Bestimmung.
Für die beschwerdeführende Partei macht es wenig Unterschied, ob die XXXX die Anrede nur für die beschwerdeführende Partei oder für alle Parteien ändert. Die beschwerdeführende Partei wollte und äußerte in dieser Sitzung, dass „die Anrede“ geändert wird und wollte die Beendigung der Zuschreibung des falschen Geschlechts.
1.4. Die beschwerdeführende Partei wurde etwa am 25.02.2025 und 27.02.2025 im Zug einmal als „Frau“ und einmal als „Herr“ angesprochen. Die beschwerdeführende Partei wurde in Schriftsätzen nicht mehr falsch bezeichnet. Durchsagen der mitbeteiligten Partei 1 erfolgten zum Teil binär. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sind die mitbeteiligten Parteien ihrer Umsetzung hinsichtlich der „Anrede“ bei persönlichen Anreden im Zug und Bahndurchsagen nicht nachgekommen.
1.5. Die im Profil hinterlegten Daten der beschwerdeführenden Partei zur Anrede wurden geändert. Gutschriften und Rechnungen wurden ausgebessert.
1.6. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Sitzung am 07.02.2023 wurden von der Zeugin XXXX als ein Begehren nach einer Systemänderung im Vertriebssystem hinsichtlich der Geschlechterangabe bzw. Anrede verstanden. Die Systemänderung sollte es ermöglichen, dass es die Möglichkeit gibt, bei der Geschlechterangabe ein drittes bzw. neutrales Geschlecht anzugeben. Die Zeugin ist Juristin bei der mitbeteiligten Partei 2 (Leitung Recht) und trat in der Sitzung am 07.02.2023 als Vertreterin auf. Ihrer Meinung nach war die Richtigstellung von konkreten, personenbezogenen Daten kein Thema.
1.7. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Sitzung am 07.02.2023 wurden von dem Zeugen XXXX als Begehren nach einer Systemänderung verstanden. Er hatte nicht den Eindruck, dass die beschwerdeführende Partei einen Auftrag auf Berichtigung hinsichtlich ihres Datensatz stellte. Der Zeuge hatte den Eindruck, dass es um die Änderung der Einstellungsmöglichkeiten für die Zukunft ging. Es ging damals um die Umsetzung einer Auswahlmöglichkeit einer geschlechtsneutralen Anrede im Verkaufssystem. Der Zeuge ist bei der mitbeteiligten Partei 1 tätig. Sein Part in der Sitzung vor der Gleichbehandlungskommission war in erster Linie die technische Umsetzung voranzubringen.
1.8. Die Befragung vor dem Senat III am 07.02.2023 wurde mittels Tonträger aufgezeichnet. Ein Kurzprotokoll mit Unterschriften der Anwesenden der Sitzung vom 07.02.2023 gibt es nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen, dass die beschwerdeführende Partei geschlechtsneutral angesprochen werden möchte und sie die Zuschreibung von Männlichkeit als Angriff auf ihre Person erlebt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen.
Die Feststellungen zum Tweet vom 23.04.2022 ergeben sich aus dem Akteninhalt (siehe Schreiben vom 24.11.2023).
2.2. Der Antrag und die Einleitung des Verfahrens betreffend die Gleichbehandlungskommission ergeben sich insbesondere aus dem im Akt aufliegenden entsprechenden Schriftstück.
2.3. Das Thema des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission und insbesondere der Sitzung vom 07.02.2023 ergibt sich aus der unbedenklichen Angabe der beschwerdeführenden Partei (vgl. VH-Protokoll S. 9). Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass es am 07.02.2023 nicht um die Schlafwagenbuchung ging (VH-Protokoll S. 11). Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei äußerte, keine Angaben zur Anrede oder zum Geschlecht und schon gar keine falschen zur Nutzung der Dienstleistung machen zu wollen, was die beschwerdeführende Partei aber müsse, beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Diesbezüglich wurde ihr die Frage gestellt, ob sich die beschwerdeführende Partei noch an die konkrete Formulierung bzw. den Wortlaut erinnern kann, wie sie das Begehren gegenüber den mitbeteiligten Parteien kundgemacht hat (vgl. VH-Protokoll S. 6). Die zitierten Angaben der beschwerdeführenden Partei und des Rechtsanwaltes in der Sitzung konnten dem VH-Protokoll entnommen werden. Festgehalten wird, dass die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, im Protokoll vom 07.02.2023 die entsprechenden Passagen zu markieren, die ihr Begehren widerspiegeln. Festgehalten wird, dass nur die markierten Aussagen der beschwerdeführenden Partei und ihres Rechtsanwalts übernommen wurden, da nur diese ein Begehren der beschwerdeführenden Partei enthalten können. Die Feststellungen, dass die beschwerdeführende Partei in der Sitzung sagte, dass die mitbeteiligte Partei 1 die Möglichkeit schaffen solle, dass die beschwerdeführende Partei keine Angabe habe oder eine neutrale Anrede und, dass zentraler Verhandlungsgegenstand war, dass keine Änderung bzw. Richtigstellung zu einer neutralen Anrede technisch möglich war, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei auf die Frage, was die beschwerdeführende Partei ihrer Meinung nach in der Verhandlung den mitbeteiligten Parteien gesagt haben sollte in der Sitzung am 07.02.2023, was korrigiert werden sollte (vgl. VH-Protokoll S. 7). Dass sich die beschwerdeführende Partei nicht auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützte, beruht auf den Angaben dazu in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 6). Dass es für die beschwerdeführende Partei wenig Unterschied macht, ob die mitbeteiligte Partei 1 die Anrede nur für die beschwerdeführende Partei oder für alle Parteien ändert, beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben (vgl. VH-Protokoll S. 8). Dass die beschwerdeführende Partei in der Sitzung wollte und äußerte, dass „die Anrede“ geändert wird und die Beendigung der Zuschreibung des falschen Geschlechts wollte, beruht ebenso auf den Angaben (vgl. VH-Protokoll S. 8f).
2.4. Dass die beschwerdeführende Partei etwa am 25.02.2025 und 27.02.2025 im Zug einmal als „Frau“ und einmal als „Herr“ angesprochen wurde, gründet sich auf ihren diesbezüglichen unbedenklichen Angaben (vgl. VH-Protokoll S. 10). Dass die beschwerdeführende Partei in Schriftsätzen nicht falsch bezeichnet wurde, gründet sich ebenso auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei (vgl. VH-Protokoll S. 10 und S. 14). Die Schreiben vom 16.01.2024 und 22.01.2024 richten sich nach Ansicht des erkennenden Senats an die Datenschutzbehörde und ist dem diesbezüglichen Vorbringen der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei nicht zu folgen. Die Feststellung zu den Durchsagen stützt sich ebenso auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei (vgl. VH-Protokoll S. 11). Dass nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei die mitbeteiligten Parteien ihrer Umsetzung hinsichtlich der „Anrede“ bei persönlichen Anreden im Zug und Bahndurchsagen nicht nachgekommen sind, gründet sich auf den diesbezüglichen Angaben (VH-Protokoll S. 11).
2.5. Dass die im Profil hinterlegten Daten geändert wurden, beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei (vgl. VH-Protokoll S. 14) und steht dies auch mit der Stellungnahme der XXXX vom 05.12.2023 (S. 2) im Einklang. Dass Gutschriften und Rechnungen ausgebessert wurden, ergibt sich aus den diesbezüglichen Schriftstücken im Verwaltungsakt und ergibt sich das auch aus der Angabe der beschwerdeführenden Partei (vgl. VH-Protokoll S. 10). Der Senat teilt – wie bereits ausgeführt - nicht die diesbezüglich geäußerten Bedenken des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei.
2.6. Dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Sitzung am 07.02.2023 von der Zeugin XXXX als ein Begehren nach einer Systemänderung verstanden wurden, gründet auf ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben (vgl. VH-Protokoll S. 15). Ihre Expertise und Funktion während der Sitzung ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben (vgl. VH-Protokoll S. 17). Dass ihrer Meinung nach die Richtigstellung von konkreten, personenbezogenen Daten kein Thema war, ergibt sich aus ihren Angaben (VH-Protokoll S. 22).
2.7. Dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Sitzung am 07.02.2023 von dem Zeugen XXXX als Begehren nach einer Systemänderung verstanden wurden, ergibt sich aus seinen Angaben (vgl. etwa VH-Protokoll S. 20). Dass er nicht den Eindruck hatte, dass die beschwerdeführende Partei einen Auftrag auf Berichtigung ihres Datensatz stellte, ergibt sich aus seinen unbedenklichen Angaben (vgl. VH-Protokoll S. 20). Der Eindruck des Zeugen, dass es um die Änderung der Einstellungsmöglichkeiten für die Zukunft ging, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben (vgl. VH-Protokoll S. 21). Dass es damals um die Umsetzung einer Auswahlmöglichkeit einer geschlechtsneutralen Anrede im Verkaufssystem ging, ergibt sich auch aus seinen Angaben (vgl. VH-Protokoll S. 21 und S. 18). Seine Tätigkeit und sein Part in der Sitzung ergibt sich aus seinen Ausführungen (vgl. VH-Protokoll S. 18 f).
2.8. Die Feststellungen zu 1.8. gründet sich auf die entsprechenden Unterlagen im Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
Art. 12 DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(…)
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(…)
Art. 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung:
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
§ 16 GBK/GAW-Gesetz – Anwendung des AVG:
Auf das Verfahren vor den Senaten der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 17 bis 22, 32 und 33 sowie – nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 12, 26 Abs. 12 und 38 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes – §§ 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Soweit darin hoheitliche Befugnisse geregelt sind, kommen diese der Gleichbehandlungskommission nicht zu. Für die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der §§ 39a, 52 Abs. 2 bis 4, 53 sowie 53b AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind.
§ 14 AVG – Niederschriften:
(1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4 ) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
3.2. In der Sache:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die in den Art. 15 bis Art. 22 DSGVO geregelten Rechte von einem Antrag der betroffenen Person abhängig. Diese Rechte bestehen somit – anders als die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Art. 14 DSGVO – nicht unabhängig von einem vorherigen Antrag der betroffenen Person. Auch in der allgemeinen Regelung des Art. 12 DSGVO ist von einem Antrag der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte hinsichtlich der Rechte gemäß den Art. 15 bis 22 DSGVO die Rede (vgl. VwGH 26.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5, Rz. 77f). Auch aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO, Erwägungsgrund 59 DSGVO und Art. 16 DSGVO ergibt sich, dass das Recht auf Berichtung nach Art. 16 DSGVO ein antragsbedürftiges Recht ist (arg. „Antrag“ in Art. 12 Abs. 3 DSGVO und „verlangen“ in Art. 16 DSGVO).
Zunächst ist vorweg auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht auf §§ 14, 15 AVG iVm § 16 GBK/GAW-Gesetz stützen konnte, da das Protokoll der Sitzung vom 07.02.2023 nicht den darin genannten Voraussetzungen entspricht und somit nicht den vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand dieser Sitzung liefert.
Eine Niederschrift muss (neben der Voraussetzung, dass keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben wurden) zwingend gemäß § 14 AVG aufgenommen worden sein, das heißt, es müssen sämtliche darin normierten Anforderungen erfüllt sein, damit ihr voller Beweis zukommen kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Hinweis auf VwSlg 8931 A/1975).
Gemäß § 14 Abs 7 AVG kann die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift „aufgenommen“ werden. Nach seinem zweiten Satz müssen allerdings die Angaben gemäß Abs. 2 leg. cit., die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird (…), jedenfalls „in Vollschrift“ festgehalten werden. Der vollschriftliche Teil der Niederschrift ist den beigezogenen Personen gemäß § 14 Abs 3 AVG grundsätzlich vorzulegen oder vorzulesen. Für den in Kurzschrift verfassten Teil wird regelmäßig (dh sofern die Beigezogenen nicht auch der Kurzschrift mächtig sind) nur das Vorlesen in Betracht kommen. Soweit ein Schallträger zur Aufzeichnung verwendet wurde, kann ihr Inhalt auch „auf andere Weise“, also durch Abspielen der Aufnahme, wiedergegeben werden. Auch dieser Umstand ist wohl in Vollschrift festzuhalten (vgl Haller, ZfV 1980, 221). In der Folge ist die „Niederschrift“ – womit im gegebenen Zusammenhang nur der „vollschriftliche“ Teil gemeint sein kann – vom Leiter der Amtshandlung und grundsätzlich auch von den beigezogenen Personen zu unterschreiben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Die Gleichbehandlungskommission teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Befragungen vor dem Senat III am 07.02.2023 mittels Tonträger aufgezeichnet wurden. Ebenso teilte sie mit, dass es ein Kurzprotokoll mit Unterschriften der Anwesenden der Sitzung vom 07.02.2023 nicht gibt, womit die Niederschrift nicht gemäß den Anforderungen nach § 14 AVG (iVm § 16 GBK/GAW-Gesetz) aufgenommen wurde. Das wiederum hat zur Folge, dass diese Niederschrift bereits aus diesem Grund keinen vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung iSd § 15 AVG (iVm § 16 GBK/GAW-Gesetz) liefert. Daher konnte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht bzw. nicht ausschließlich auf die in der Niederschrift der Sitzung vom 07.02.2023 protokollierten Inhalte stützen.
In einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles kommt der erkennende Senat jedoch zum Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO an die mitbeteiligten Parteien gestellt hat und kann sie daher auch nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht verletzt worden sein.
Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122, mwN).
Bei objektiver Betrachtung ging für die mitbeteiligten Parteien nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei ihr Recht auf Berichtigung innerhalb der Frist nach § 24 Abs. 4 DSG geltend machen wollte.
Der unter einem Pseudonym verfasste Tweet kann nicht als Berichtigungsantrag angesehen werden, zumal gänzlich unklar bleibt, was die beschwerdeführende Partei mit diesem konkret erreichen wollte. Insbesondere ergibt sich aus dem Tweet nicht, welche personenbezogenen Daten zu berichtigen seien. Die mitbeteiligte Partei 1 wurde durch diesen Tweet nach objektiven Gesichtspunkten nicht in die Lage versetzt, ihren diesbezüglichen Pflichten nach der DSGVO nachkommen zu können. Der beschwerdeführenden Partei war es auch sonst nicht möglich, auf ein konkretes Schreiben, aus dem sich die Antragstellung zumindest erschließen lässt, zu verweisen. Auch sonst ergibt sich aus dem Akteninhalt kein derartiger Antrag.
Zudem sind die Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Sitzung vom 07.02.2023 als Wunsch einer Systemänderung zu verstehen. Ein konkreter, klarer Antrag auf Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten ist aus ihren Angaben nicht ableitbar. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es für die beschwerdeführende Partei wenig Unterschied macht, ob die mitbeteiligten Parteien die Anrede nur für die beschwerdeführende Partei oder für alle Parteien ändert. Dieser Umstand spricht für eine gewünschte Systemänderung und gerade nicht für eine Änderung ihrer personenbezogenen Daten. Die beschwerdeführende Partei wollte und äußerte in der Sitzung vom 07.02.2023, dass „die Anrede“ geändert wird und wollte die Beendigung der Zuschreibung des falschen Geschlechts. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass zentraler Verhandlungsgegenstand war, dass damals keine Änderung bzw. keine Richtigstellung betreffend eine neutrale Anrede technisch möglich war. Die Äußerungen der beschwerdeführenden Partei sprechen in Zusammenschau mit dem Verhandlungsgegenstand für den Wunsch, dass es zu einer Systemänderung in der Zukunft kommt. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den Angaben der mitbeteiligten Personen, die die Angaben der beschwerdeführenden Partei tatsächlich als Wunsch nach einer Systemänderung verstanden haben.
Der erkennende Senat teilt auch die Ausführungen der mitbeteiligten Parteien in der mündlichen Verhandlung, dass klar zwischen einer Systemänderung und einer Datenänderung zu unterscheiden ist. In einem ersten Schritt müssen die Voraussetzungen im System geschaffen werden, eine weitere Geschlechterangabe zu ermöglichen, dann können in einem zweiten Schritt die Datenänderungen durchgeführt werden. Eine Systemänderung führt nicht automatisch zur Datenänderungen, „denn das System weiß […] nicht, bei welchen Kunden und Kundinnen die Anrede dann tatsächlich geändert werden soll“ (vgl. VH-Protokoll S. 16).
Wie die mitbeteiligten Parteien zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2024 ausführen, muss es einem Verantwortlichen möglich sein, zu erkennen, dass eine betroffene Person ihr Recht gemäß Art. 16 DSGVO geltend machen wollte. Die betroffene Person hat sich durch Stellung eines Antrags somit an den Verantwortlichen zu wenden. Nach Einlangen des Antrags beginnen näher normierte Fristen für den Verantwortlichen, diesen Antrag zu beantworten.
Festgehalten wird, dass die im Profil hinterlegten Daten geändert wurden, sodass – selbst im Falle einer Antragstellung, von welcher aber nicht auszugehen ist – die personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Anrede im System geändert wurden. Gutschriften und Rechnungen wurden ebenso ausgebessert.
Hinsichtlich der persönlichen Anrede und Durchsage ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der DSGVO jeweils nicht gegeben ist:
Hinsichtlich der mündlichen Anrede ist das Urteil des EuGH vom 07.03.2024, C-740/22, Endemol Shine Finland Oy, zu beachten. Darin hat der EuGH ausgesprochen, dass nicht nur Schriftliches, sondern auch Mündliches (im Ausgangsfall ging es um eine mündliche Auskunft über verhängte bzw. bereits verbüßte Strafen) unter die DSGVO fällt, sofern diese Informationen in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollten. Da eine mündliche Anrede durch Personen im Zug (welche Ansprache von diesen Personen gewählt wird, erfolgt nicht aufgrund von Informationen in einem Dateisystem, sondern idR aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds im Moment spontan) nicht in einem Dateiensystem gespeichert sind oder werden sollen, ist der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO klar nicht gegeben.
Hinsichtlich der Lautsprecherdurchsagen erfolgte keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Partei, weshalb auch kein Recht der beschwerdeführerenden Partei auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO eröffnet ist. Lautsprecherdurchsagen haben einen generellen Adressatenkreis.
Der Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei stellte in der Beschwerdeverhandlung zwei Anträge auf zeugenschaftliche Einvernahme. Der Rechtsanwalt begehrte zunächst die Einvernahme von Frau XXXX zum Beweisthema, dass in der Sitzung vor der Gleichbehandlungskommission vom 07.02.2023 ein Antrag durch die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 16 DSGVO gestellt wurde. Ebenso beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX zum selben Beweisthema wie Frau XXXX . Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt. Zu bedenken gilt, dass der Rechtsanwalt zu Beginn der Verhandlung die Einvernahme von XXXX auch zum Beweisthema, „ob“ ein Antrag gestellt wurde, beantragte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundigungsbeweis handelt (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0022, Rz 19 mwN). Angemerkt wird, dass der Antrag nur allgemein geblieben ist und auch keinen Hinweis auf einen möglichen konkreten Inhalt eines gestellten Antrags bzw. Begehren erkennen lässt. Zudem erfolgte eine ausführliche Befragung der beschwerdeführenden Partei und ist nicht zu erkennen, warum eine andere Person als die antragstellende Person mehr bzw. eine aussagekräftigere Angabe zu einem allfällig gestellten Antrag geben können sollte als die betroffene antragstellende Person selbst. Bemerkt wird, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einvernahme des Rechtsanwalts nachgekommen worden ist und wurde der Rechtsanwalt, wie beantragt (siehe Schreiben vom 09.01.2024), als Zeuge geladen. In der mündlichen Verhandlung gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie nunmehr durch den Rechtsanwalt vertreten sein möchte. Im Hinblick auf die angedachte Zeugeneinvernahme des Rechtsanwaltes bot die vorsitzende Richterin an, die Verhandlung zu vertagen, damit ein Substitut zusätzlich die Verhandlung begleiten kann und eine Zeugeneinvernahme des Rechtsanwalts möglich ist. Alle Parteien verzichteten sodann auf die Zeugeneinvernahme des Rechtsanwalts (VH-Protokoll S. 3).
Die vorsitzende Richterin hat für die Beschwerdeverhandlung den Rechtsanwalt, Herrn XXXX , Frau XXXX und Frau XXXX als Zeugen geladen. Soweit der Rechtsanwalt ausführte, dass im bisherigen Verfahren ausschließlich Zeugen befragt wurden, die in einem Naheverhältnis zu einer mitbeteiligten Partei stehen, wird dem entgegengehalten, dass auf die beantragte Zeugeneinvernahme des Rechtsanwaltes erst in der mündlichen Verhandlung verzichtet wurde und von jeder mitbeteiligten Partei eine Zeugin bzw. ein Zeuge geladen wurde, um ein ausgewogenes Bild von der damaligen Sitzung zu bekommen. Zudem erfolgte eine ausführliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei, die den Feststellungen maßgeblich zugrunde gelegt wurde. Hinsichtlich Frau XXXX wird darauf hingewiesen, dass sie am Tag der Verhandlung verhindert war. Wie bereits ausgeführt, erfolgte eine umfassende Einvernahme der beschwerdeführenden Partei und wurde der beschwerdeführenden Partei mehrmals die Möglichkeit gegeben, ihre dort getätigten Begehren, Wünsche bzw Äußerungen darzulegen und wurden ihre Angaben maßgeblich den Feststellungen zugrunde gelegt. Eine weitere Einvernahme war daher nicht mehr notwendig, zumal nicht zu erkennbar ist, warum eine weitere wesentliche Äußerung getätigt hätte werden sollen, die die beschwerdeführende Partei nicht selbst hätte erzählen können. Auch wurde kein Beweisantrag gestellt, dass eine konkrete, bisher nicht von der beschwerdeführenden Partei erwähnte, relevante Aussage gefallen wäre. Die Frage, ob ein Antrag nach Art. 16 DSGVO gestellt wurde, ist – wie bereits ausgeführt – eine Rechtsfrage; eine Einvernahme von XXXX konnte daher entfallen. Festgehalten wird, dass die mitbeteiligten Parteien ausführten, dass sie keine weiteren Zeugen beantragen und auch keinen Bedarf der beantragten Zeuginnen von der beschwerdeführernden Partei sehen.
Schließlich wird bemerkt, dass es der durch einen Rechtsanwalt vertretenen beschwerdeführenden Partei bis zum Schluss nicht gelang, in einem Schriftsatz bzw. in der mündlichen Verhandlung – trotz mehrmaliger Möglichkeit – die von der beschwerdeführenden Partei konkret geforderte Berichtigung darzulegen, was bekräftigt, dass es der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich um Systemänderungen geht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass selbst unter der Annahme, dass von der beschwerdeführenden Partei ein Antrag auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO betreffend die Anrede in der Sitzung am 07.02.2023 an die mitbeteiligten Parteien gestellt worden wäre, der erkennende Senat ebenso zum selben Ergebnis käme (dh. einer Beschwerdeabweisung), da in Anbetracht oben stehender Ausführungen die mitbeteiligten Parteien – de facto – einer Berichtigung der personenbezogenen Daten (soweit die DSGVO überhaupt anwendbar ist) nachgekommen sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2024, Ro 2021/04/0027, verwiesen, aus der sich ergibt, dass eine Bescheidbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen ist, wenn dem Begehren der betroffenen Person (dort betreffend das Recht auf Auskunft, hier: Recht auf Berichtigung; beides eine datenschutzrechtliche Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung [siehe VwGH aaO Rz 30]) zwischenzeitlich entsprochen wurde (vgl. VwGH aaO Rz 13 f und Rz 36, 38 f).
Dem Vorbringen, dass die Datenberichtigung hinsichtlich der Anrede nicht erfolgt wäre, kann nicht gefolgt werden. Wie festgestellt, wurden die im Profil hinterlegten Daten der beschwerdeführenden Partei zur Anrede geändert. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei führte lediglich unsubstantiiert aus, dass die Berichtigung im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht vollständig durchgeführt worden sei und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vollständig implementiert worden sei (VH-Protokoll S. 5). Auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die mitbeteiligten Parteien nur zum Teil der Datenberichtigung nachgekommen wären. In persönlichen Ansprachen würden nach wie vor unrichtige Geschlechterzuschreibungen verwendet werden. Die beschwerdeführende Partei sei einmal im Zug als „Frau“ und einmal als „Herr“ angesprochen worden. Schriftliches habe sie nichts bekommen (VH-Protokoll S. 9 f und S. 14). Konkrete Anhaltspunkte, dass die Datenberichtigung zwischenzeitig nicht erfolgt wäre, sind insgesamt nicht hervorgekommen, zumal die beschwerdeführende Partei keine Schriftstücke erhalten hat, welche gegeben eine Änderung der Daten im Profil sprechen würden. Festgehalten wird, dass die Schlafenwagenbuchung in der Sitzung vom 07.02.2023 nicht Thema war und daher für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz ist.
Im Hinblick auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war ein weiteres Aktenstudium erforderlich, weshalb eine mündliche Verkündung unterblieb.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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