W133 2308867-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von Mag. XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 23.01.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2024, eingelangt am 01.10.2024, beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den auf den Beschwerdeführer zutreffenden Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 20.11.2024 beurteilte die medizinische Amtssachverständige den Gesamtgrad der Behinderung auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde mit 40 v.H.
Mit Schreiben vom 21.11.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 20.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2024 unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er zusammengefasst vorbringt, dass er aufgrund der Entfernung seiner Wohnung von den öffentlichen Verkehrsmitteln und den nächsten Geschäften dringend ein Parkpickerl benötige, weil es ihm aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes unmöglich sei, diese Distanzen ohne Auto zurückzulegen. Weiters widerspreche er energisch der Einstufung seiner Hüftproblematik mit nur 30%. Die untersuchende Ärztin habe auf den Beschwerdeführer ausgesprochen unfreundlich und gestresst gewirkt und sei auf seine persönliche Situation (Straßenbahnstationen, Geschäfte, …) überhaupt nicht eingegangen.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde die bereits befasste Gutachterin mit einer ergänzenden Stellungnahme. In ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.01.2025 hielt die medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest.
Mit Bescheid vom 23.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.10.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Aufgrund seiner Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 20.11.2024 und die Stellungnahme vom 13.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
Mit E-Mail vom 03.03.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Darin rügte er neuerlich das Verhalten und die Beurteilungen der begutachtenden Amtssachverständigen. Seine Gesamtmobilität sei keinesfalls ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können. Es sei eine Zumutung, dass sein Problem mit der Hüfte und mit dem Gehen nur mit 30% eingestuft worden sei. Die Gutachterin habe überhaupt kein Interesse daran gehabt, sein Gesundheitsproblem objektiv zu dokumentieren, sondern habe möglichst rasch einen negativen Bescheid ausstellen wollen. Es sei für den Beschwerdeführer unfassbar, dass sein Einspruch ohne weitere persönliche Untersuchung abgelehnt worden sei (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde).
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen gegen die Begutachtung holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachrichtung Unfallchirurgie ein. In diesem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 15.05.2025 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Es lägen keine Wechselwirkungen vor, die sich besonders nachteilig auswirkten; ebenso lägen auch nicht zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führten. Eine Nachuntersuchung wurde als nicht erforderlich erachtet.
Mit Schreiben vom 30.05.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zu dem Gutachten vom 15.05.2025 ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG iVm § 17 VwGVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 14.06.2025, Postaufgabe 16.06.2025, erhob der Beschwerdeführer auch gegen dieses Gutachten Einwendungen und beantragte eine mündliche Verhandlung.
Am 13.10.2025 fand im Beisein des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. Das Gutachten vom 15.05.2025 wurde erörtert und der Beschwerdeführer erhielt ausreichend Gelegenheit sich nochmals zum Sachverhalt zu äußern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Er brachte am 01.10.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den auf den Beschwerdeführer zutreffenden Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, bei der belangten Behörde ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Coronare Herzkrankheit, Zustand nach Stents und abgelaufenem Infarkt; Hypertonie ist inkludiert, keine relevante linksventrikuläre Einschränkung dokumentiert;
2. Funktionseinschränkung linkes Hüftgelenk nach periprothetischem Bruch 2023 bei liegender Hüfttotalendoprothese, fixer Rahmensatz und Wahl der Position berücksichtigt die Belastungsbeschwerden nach Verplattung bei guter Beweglichkeit und den bestehenden Gelenksersatz;
3. obstruktives Schlafapnoesyndrom, frustrane nächtliche Beatmungstherapie, kein relevantes Defizit dokumentiert;
4. Diabetes mellitus, Medikation erforderlich, aber kein Insulin nötig, Langzeitzuckerwert knapp innerhalb des Zielwertes, inkludiert beginnende Nierenfunktionseinschränkung.
Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2, 3 und 4 nicht erhöht, da keine besonders ungünstige wechselseitige Beeinflussung und keine maßgeblich funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 15.05.2025 sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen dieses Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung am 13.10.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 15.05.2025 samt dessen ergänzenden Stellungnahmen im Rahmen der Verhandlung am 13.10.2025. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Gutachten und die Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2025 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt und im Rahmen der Verhandlung am 13.10.2025 seine Beurteilungen nachvollziehbar erörtert. Die vorgelegten medizinischen Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Coronare Herzkrankheit mit einem Zustand nach Stents und abgelaufenem Infarkt, eine Hypertonie ist inkludiert.“ Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) zu, welche Koronare Herzkrankheit mit geringer Einschränkung der Herzleistung, signifikanter Herzkranzgefäßverengung und abgelaufenem Myocardinfarkt betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („40%: erhaltene Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt, Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt) erweist sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa im unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.03 („50%: mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion, klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz“), ist aufgrund des Umstandes, dass eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion oder klinische Zeichen einer Herzinsuffizienz nicht befundbelegt sind, nicht gerechtfertigt.
Der Gutachter ordnete schließlich auch das Leiden 2 – „Funktionseinschränkung linkes Hüftgelenk nach periprothetischem Bruch 2023 bei liegender Hüfttotalendoprothese“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke mittleren Grades einseitig betrifft. Die Positionsnummer hat einen fixen Rahmensatz von 30% („30% Streckung/Beugung bis zu 0-30-90°, mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“). Diese Zuordnung erweist sich aufgrund der Untersuchungsergebnisse anlässlich der gutachterlichen Untersuchung und der vom Beschwerdeführer beigebrachten Befunde als rechtsrichtig und nachvollziehbar (Status Befund XXXX vom 23.04.2025: „Hüfte links: völlig blande Narbenverhältnisse, Beugung bis 90 Grad möglich, Streckung 20 Grad, Innenrotation-Außenrotation 20-0-50 Grad, kein Stauchungsschmerz im Hüftgelenk, der Patient kann das Bein von der Unterlage abheben, Kraftgrad 5/5 der unteren Extremität“ / Status gutachterliche Untersuchung am 12.05.2025: „Hüftgelenke in S 0-0-110 zu links 0-0-95, R rechts 35-0-20 zu links 25-0-15“ / Status im Befund über die jüngste ambulante Kontrolle am 08.10.2025 im XXXX : „Die Beugung im Hüftgelenk ist auf 90 Grad möglich, die Innenrotation 30 Grad, Außenrotation 50 Grad möglich.“). Unter dem Leiden 2 wurden auch die Belastungsbeschwerden nach Verplattung bei guter Beweglichkeit und der bestehende Gelenksersatz mitberücksichtigt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Hüftleiden eine starke Gehbehinderung zur Folge habe und mit mehr als nur 30% einzustufen wäre, kann vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse und der oben zitierten anzuwendenden Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht erkannt werden. Eine Einstufung unter der nächsthöheren Positionsnummer für einseitige Funktionseinschränkungen der Hüfte 02.05.11. („02.05.11 Funktionseinschränkungen schweren Grades einseitig: 50-60%: entspricht einer Versteifung in ungünstiger Stellung- Beugestellung oder stärkerer Ab- oder Adduktionsstellung“) erweist sich aufgrund der gutachterlichen Untersuchungsergebnisse, die keinesfalls eine Versteifung in ungünstiger Stellung belegen, der vorlegten Befunde und auch der seitens des Bundesverwaltungsgerichts wahrgenommenen Beweglichkeit und Gehfähigkeit im Rahmen der Verhandlung am 13.10.2025 (der Beschwerdeführer ging im Zuge der Verhandlung mehrfach, teilweise auch ungefragt, problemlos unter lediglich leichtem Hinken von seinem Tisch zum Richtertisch, um Unterlagen nach vorne zu bringen, was die vom Gutachter beurteilte Beweglichkeit und Gehfähigkeit untermauerte) als nicht gerechtfertigt. Dass beim Beschwerdeführer durch die unfallbedingt erfolgte Verplattung nunmehr Belastungsbeschwerden bestehen, wurde im Gutachten vom 15.05.2025 festgehalten und auch entsprechend gewürdigt und führte zu der Zuordnung zur Positionsnummer 02.05.09 als mittelgradiges einseitiges Hüftleiden.
Die vom Beschwerdeführer mehrfach eingewandte stark eingeschränkte Gehstrecke ist nicht objektiviert, zumal die in den vorgelegten Befunden angegebenen Gehstrecken alle anamnestisch und somit ausschließlich nach den eigenen Aussagen des Patienten festgehalten worden sind und zudem auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren widersprechen (der Beschwerdeführer bringt vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er könne auch unter Verwendung von Krücken keine 300 bis 400 Meter zu Fuß zurücklegen, hingegen wird im Ambulanzbefund des XXXX vom 23.04.2025 basierend auf den dortigen Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser laut seinen Aussagen mit Krücken ca. 300 Meter zurücklegen könne). Der seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie erläuterte seine Beurteilungen im Zuge der ergänzenden Stellungnahmen im Rahmen der Verhandlung am 13.10.2025 umfassend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, sodass dem diesbezüglich widersprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden konnte.
Gegen die Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung der Leiden 3 und 4 (3. obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.02 - 30%; und 4. Diabetes mellitus 09.02.01 - 20%) erhob der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen. Es bestehen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken gegen diese im Gutachten vom 15.05.2025 getroffenen Einschätzungen. Lediglich betreffend Leiden 4 ist ergänzend festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte beginnende Nierenfunktionseinschränkung unter dieser Position mitberücksichtigt wurde, wie dies auch bereits im Vorgutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.11.2024 beurteilt worden war und nunmehr in der Verhandlung am 13.10.2025 auch seitens des Facharztes für Unfallchirurgie ergänzend festgestellt wurde.
Hingegen bestehen seitens des Beschwerdeführers Einwendungen gegen die Beurteilung im Gutachten vom 15.05.2025, dass das führende Leiden 1 von den Leiden 2, 3 und 4 nicht erhöht wird, weil keine besonders ungünstige wechselseitige Beeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein führendes Herzleiden werde durch die Leiden 2, 3 und 4 ungünstig wechselseitig beeinflusst und legte im Rahmen seiner Stellungnahme und in der Verhandlung wissenschaftliche Artikel über den Zusammenhang zwischen chronischen Schmerzen und dem Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen (Anlage 1 zur OZ 12 Stellungnahme vom 14.06.2025), über eine mögliche Verschlimmerung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch eine Schlafapnoe (Beilage./3 der Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2025) und „Diabetes mellitus und Herzerkrankungen“ (Beilage./4 der Verhandlungsniederschrift vom 13.10.2025) vor. Diesbezüglich stellte der beauftragte Amtssachverständige in der Verhandlung am 13.10.2025 schlüssig und nachvollziehbar klar, dass die Tatsache, dass eine Erkrankung ein erhöhtes Risiko einer anderen Erkrankung in sich bergen kann, nicht Gegenstand der Begutachtung ist. Es wird in einem Verfahren wie vorliegend kein theoretisches Szenario begutachtet, sondern es werden Leiden nach ihrer tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkung beurteilt und nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Eine erhöhende Wechselwirkung kann sich durch eine dokumentierte Verschlechterung ergeben, um dies nach der Einschätzungsverordnung auch bewerten zu können. Konkrete medizinische Befunde, die eine tatsächliche Verschlechterung des Leidens 1 durch die Leiden 2, 3 und 4 beim Beschwerdeführer belegen würden, liegen nicht vor. Eine abstrakte Statistik oder ein abstrakter wissenschaftlicher Artikel ist als Beweismittel für eine konkrete tatsächliche Wechselwirkung nicht geeignet. Diese gutachtlichen Beurteilungen entsprechen der Einschätzungsverordnung und werden auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Das Sachverständigengutachten vom 15.05.2025 ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Das vorliegende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 15.05.2025 sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen dieses Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung am 13.10.2025 stimmen im Ergebnis auch mit den Beurteilungen der von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in deren Gutachten vom 20.11.2024 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 13.01.2025 überein.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die Beurteilung des Facharztes für Unfallchirurgie für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 15.05.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 13.10.2025) die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 15.05.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 13.10.2025) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 15.05.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 13.10.2025). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.05.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen in der Verhandlung am 13.10.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahmen zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
§ 41 Abs. 2 BBG lautet:
„§ 41….
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.”
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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