(1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Voraussetzung hiefür ist, daß die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)
Rückverweise
BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 360/1982, zu § 5, BGBl. Nr. 22/1970)
…I, soweit sie sich auf § 10 Abs. 2 und 3 bezieht, tritt am 1. Jänner 1983, die Z 14 des Art. I tritt am 1. Juni 1985 und die übrigen Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes treten am 1. August 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß…
Art. 2 § 1 Beschäftigungspflicht
…1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 96/1975, zu § 16, BGBl. Nr. 22/1970)
…§ 4 (Art. I Z. 2), des § 5 (Art. I Z. 3), des § 9 Abs. 1 und 2 (Art. I Z. 6) und des § 16 Abs. 4, 5 und 6 (Art. I Z. 9) erstmals für die…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 111/1979, zu § 1, BGBl. Nr. 22/1970)
…Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, Dienstgebern, die gemäß Art. I Z. 1 (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz) privilegiert sind, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig vorgeschriebenen und noch nicht gezahlten Ausgleichstaxen (§ 9…