TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , StA Algerien, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines algerischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 18.09.2025, Zl. XXXX . Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer – nachdem die belangte Behörde aufgrund seiner Straffälligkeit über ihn eine aufenthaltsbeendete Maßnahme einleitete - keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.), über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) erließ und erklärte die die belangte Behörde seine Abschiebung nach Algerien für zulässig (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise räumte sie ihm nicht ein (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
In der Beschwerde wurde unter Verweis auf seine in Frankeich lebenden Verlobte und Tante moniert, dass ein unbefristetes Einreiseverbot einen ungerechtfertigten Eingriff in sein schützenswertes Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstelle. Zudem befürchte er in Algerien in eine ausweglose und seine Existenz bedrohende Situation zu gelangen und verletze eine Abschiebung nach Algerien deshalb seine nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. in unter anderem beantragt, dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei einer Abschiebung in die Türkei eine Verletzung seiner nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 vor und langte diese am 17.10.2025 in der Gerichtsabteilung I422 ein.
1. Feststellungen:
Der volljährige, gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Algerien, wo er aufgewachsen ist und eine siebenjährige Schulausbildung absolvierte. Er verdiente sich im Anschluss seinen Lebensunterhalt als Ziegenhirte. In Algerien weist der Beschwerdeführer familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern und mehrere Geschwister auf. Zu seinen Eltern steht er in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er bis zu seiner Anhaltung und Festnahme im Verborgenen lebte.
Mit Ausnahme seiner Anhaltung in österreichischen Justizanstalten während des Zeitraums 29.10.2024 bis dato weist der Beschwerdeführer keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet auf. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder privaten Anbindungen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anbindungen in der Europäischen Union.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.06.2026, zu XXXX wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung § 12 dritter Fall StGB, §§ 15, 87 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG für schuldig befunden und rechtskräftig zu seiner Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass er gemeinsam mit XXXX A. am 24.07.2024 einem anderen eine schwere Verletzung zugefügt bzw. zuzufügen versucht hat, und zwar dem XXXX S. durch einen Stich mit einer 40 cm langen Messer auf den Hüftbereich, wobei es beim Versuch bliebe, da er nur die Hose des XXXX S. traf. Zuvor besprach er mit XXXX A. den Tatplan und begleitete diesen zum Tatort, um erforderlichenfalls einzugreifen und den XXXX A. derart zu unterstützten. Zudem hat der Beschwerdeführer einem jemand anderes Suchtgift, in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge überlassen, und zwar im Zeitraum 24.07.2024 bis 16.08.2024 dem XXXX M insgesamt 800 Gramm Marihuana um zumindest EUR 2.240,--.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.10.2024 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und verbüßt aktuell eine Haftstrafe in einer österreichischen Justizanstalt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Inhalt des Bescheides, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu seiner Person erschließen sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem dort einliegenden Einvernahmeprotokoll 21.08.2025.
Seine rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung.
Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem strafrechtrechtlich relevanten Fehlverhalten. Dabei gilt besonders zu betonen, dass es bei der von ihm begangenen versuchten schweren Körperverletzung und der Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt. Darüber hinaus lässt das Fehlen einer meldebehördlichen Erfassung darauf schließen, dass er ausschließlich zur Begehung von Suchtgiftdelikten in das Bundesgebiet einreist.
Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich zunächst daraus, dass es in Algerien keinen bewaffneten Konflikt gibt und die allgemeine Sicherheitslage keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass Rückkehrende dort unweigerlich Opfer von Gewaltereignissen werden. Überdies erklärte sich der Beschwerdeführer in seinem Rückkehrberatungsgespräch vom 10.10.2025, dazu bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, was darauf schließen lässt, dass ihm dort keine Gefährdung seiner Person droht. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger, volljährig, gesund und erwerbsfähig ist. Zudem ist er ledig und ohne Sorgepflichten. Er sollte daher bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt sichern können. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass sowohl seine Tante, als auch seine Verlobte in Frankreich aufhältig sind, kann dem seitens des erkennenden Gerichts nicht beigetreten werden. Dies aufgrund der Tatsache, dass er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 21.08.2025 das Vorhandensein von familiären Anbindungen im Schengenraum explizit verneinte. Wenn dieses Vorbringen nunmehr erstmals im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert in den Raum gestellt wird, wertet das erkennende Gericht dies als eine Steigerung und einen Versuch ein Familienleben nach Art. 8 EMRK zu generieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtstattgabe des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Im gegenständlichen Fall weist der Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung wegen der Verbrechen der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs. 1 StGB, wobei er dieses als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) beging, sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG auf. Unweigerlich erschließt sich aus dem Strafurteil und dem darin aufgezeigten Verhalten des Beschwerdeführers, dass er in Konfliktsituationen nicht vor massiven Gewalttätigkeiten zurückschreckt und dazu neigt, Konflikte in völlig unangemessener Weise durch Gewalt zu "lösen". Aus diesem Fehlverhalten resultiert daher eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 10.09.2003, 99/18/0158; 21.03.2005, AW 2005/18/0074). In Bezug auf seine Suchtmitteldelinquenz hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Seine strafgerichtliche Verurteilung und das ihm zu Grunde liegende Fehlverhalten legt in Zusammenschau mit seinem persönlichen Verhalten – insbesondere der Tatsache, dass er zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einreiste, er ein Leben in der Anonymität führte und keine meldebehördliche Erfassung vornahm – den Verdacht nahe, dass er ausschließlich zum Zweck des Suchtgifthandels in das Bundesgebiet einreiste.
Vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. (vgl. VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204).
Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zu beanstanden.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde zudem auch nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern eine Verletzung seiner in Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte vorliegt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist kein stichhaltiger Grund dafür anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens wurde ebenfalls nicht substantiiert dargelegt bzw. war diesem keine Glaubhaftigkeit beizumessen. Doch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer in Frankreich tatsächlich über familiäre Anbindungen verfügt, bleibt zu berücksichtigen, dass diese angesichts seiner gravierenden strafrechtlichen Delinquenz eine Relativierung erfahren und angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität zurückzutreten haben (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106).
Von einer Verletzung seiner nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte ist somit im gegenständlichen Fall nicht auszugehen und besteht nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Aus diesen Gründen ist dem im Beschwerdeschriftsatz gestellt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht stattzugeben.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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