Dem Fremden konnte aus der Stellung eines Erstantrages kein Aufenthaltsrecht erwachsen, zumal das Verfahren selbst bei rechtmäßiger Inlandsantragsstellung von hierzu berechtigten Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürgern iSd. § 21 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 nach Ablauf der erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltsdauer im Ausland abzuwarten ist (vgl. § 21 Abs. 1 und 6 NAG 2005 sowie VwGH 28.5.2019, Ro 2016/22/0016).
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