W609 2306377-1/33E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über den Antrag von XXXX XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2025, W609 2306377-1/27E, erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 i. V. m. § 30a Abs. 3 VwGG eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 brachte der Revisionswerber vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertreterin eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Unter einem stellte er einen hier gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung, den er folgendermaßen begründete:
„Weiters wird der Antrag gestellt, dieser Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der RW hielt sich bisher rechtmäßig mit einem Asylstatus in Österreich auf. Er floh als Kind im Rahmen des Familienverfahrens nach dem AsylG nach Österreich und erhielt hier abgeleitet von seinem Vater den Status eines Asylberechtigten.
Der RW ist erst XXXX alt, somit ein junger Erwachsener, der wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist. Seine Strafe hat er bereits verbüßt und den Aufenthalt im September 2025 wieder bei seinen Eltern genommen.
Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW erlassen und vollzogen werden können.
Zudem würde er, obwohl wie dargelegt, ein Wegfall der Umstände in Bezug auf den Asylstatus nicht bejaht werden kann, bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem VwGH nicht nur den Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern auch zu grundlegenden Sozialleistungen in Österreich verlieren.
Der Vollzug wäre für den RW vor allem mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte und den Ausgang des Verfahrens in Syrien abwarten müsste.
Durch die Abschiebung nach Syrien wäre der RW gerade jener Gefahr von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens ist. Wie in der Revision dargelegt wurde, droht dem RW bei einer erzwungenen Rückkehr nach Syrien das reale Risiko der Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Aufenthalt des RW in Österreich ist ebenfalls nicht zu befürchten. Die Vorausset-zungen des § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“
Nach § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) auf Antrag des Revisionswerbers aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Nach § 30a. Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist – wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30.09.2013, AW 2013/04/0036, m. w. N.). In diesem Sinne Erkennt der VwGH in ständiger Rsp., dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (VwGH 14.04.2014, Ra 2014/04/0004, mit Verweis auf VwGH 30.09.2013, AW 2013/04/0036, und VwGH 10.10.2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im gegenständlichen Provisorialverfahren von den Annahmen der bekämpften Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten Interessen bereits klar dargestellt.
Dass dem Revisionswerber aufgrund des in Revision gezogenen Erkenntnisses die Abschiebung nach Syrien droht, ist schon deshalb nicht erkennbar, weil Voraussetzung für die Abschiebung des Revisionswerbers eine – mit diesem Erkenntnis nicht erlassene – Rückkehrentscheidung samt Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, wäre. Eine solche (vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende) Rückkehrentscheidung wäre ihrerseits mit einem Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfbar. Insofern kann das Vorbringen, das in Revision gezogene Erkenntnis wäre einem Vollzug zugänglich, nicht nachvollzogen werden.
Inwiefern dem Revisionswerber, der dem Vorbringen und dem vorgelegten Vermögensverzeichnis zufolge derzeit bei seinen Eltern lebt, ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den Ausschluss vom Arbeitsmarkt und von Sozialleistungen droht, tut der Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nicht konkret dar.
Der Revisionswerber wurde – wie im in Revision gezogenen Erkenntnis ausführlich dargetan wurde – innerhalb von zwei Jahren wiederholt straffällig. Angesichts des wiederholten Rückfalls innerhalb einer derart kurzen Zeitspanne und der diesbezüglichen Rechtfertigung des Revisionswerbers in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht wahrscheinlich, dass er sich in Zukunft rechtstreu verhalten wird. Es war nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber seine Taten bereut und er nunmehr seine schädliche Neigung überwunden hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine kriminelle Laufbahn fortsetzen wird und es sind mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere durch ihn begangene Straftaten zu erwarten.
Aufgrund der wiederholten Delinquenz sowie der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der beantragten Zuerkennung von aufschiebender Wirkung jedenfalls öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/19/0401-15, und 30.08.2019, Ra 2019/14/0276-8).
Aufgrund dieser Erwägungen kann dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.