Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, geboren 2000, vertreten durch Dr. Georg Watschinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Schärdingerstraße 43, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019, Zl. W203 2202703-1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Juli 2018, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (SP I und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (SP III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (SP IV), die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan ausgesprochen (SP V), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP VI), keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (SP VII), die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 30. Juni 2017 getroffen (SP VIII), sowie ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP IX) wurde, hinsichtlich der Spruchpunkte I bis VII als unbegründet abgewiesen. Weiters stellte das BVwG den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 22. September 2017 fest und erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, eine Außerlandesbringung sei mit hoher psychischer und physischer Belastung verbunden, koste den Staat Geld und Ressourcen und verursache bei Berechtigung der Revision wiederum hohe Kosten. 3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Der Revisionswerber sei zwei Mal wegen Straftaten verurteilt worden: Am 19. September 2017, rechtskräftig mit 22. September 2017, sei der Revisionswerber wegen § 125 sowie §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Monaten verurteilt worden, wobei diese Strafe mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Am 13. August 2018, rechtskräftig mit 17. August 2018, sei der Revisionsweber wegen § 83 Abs. 1 StGB verurteilt worden, wobei keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die vorgängig erfolgte Verurteilung verhängt worden sei. Der Revisionswerber sei für schuldig erkannt worden, am 8. September 2018 einen Mann vorsätzlich am Kopf verletzt zu haben, indem er ihm einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung und eine Platzwunde im Bereich der linken Augenbraue erlitten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherung und Ordnung darstelle.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/14/0055, mwN).
6 Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Aufgrund der wiederholten Delinquenz und in Anbetracht des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zudem öffentliche Interessen entgegen.
7 Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 30. August 2019
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