IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 19.11.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.11.2024 bis 12.11.2024 wegen Versäumung des Kontrollmeldetermins gemäß §49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) stellte am 10.11.2023 mit Geltendmachung für denselben Tag einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde).
2. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 09.09.2024 wurde ihr von ihrer AMS-Beraterin ein Kontrollmeldetermin gemäß §49 AlVG am 04.11.2024 übergeben.
3. Nachdem die Beschwerdeführerin am 04.11.2024 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, stellte das AMS ihren Bezug der Notstandshilfe mit 04.11.2024 ein.
4. Am 12.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Serviceline des AMS telefonisch informiert, dass aufgrund des Kontrollmeldeversäumnisses am 04.11.2024 eine umgehende persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin in der regionalen Geschäftsstelle des AMS erforderlich ist. Daraufhin sprach die Beschwerdeführerin am 13.11.2024 beim AMS vor, wo ihr ein Rückmeldebogen, ein neuer Kontrollmeldetermin am 29.11.2024 sowie ein Notstandshilfeantrag ausgehändigt wurde.
5. Mit Bescheid vom 19.11.2024 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 04.11.2024 bis 12.11.2024 gemäß §49 AlVG keine Notstandshilfe gebühre sowie dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird.
Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.11.2024 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 13.11.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Die Einhaltung der Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und die vorläufige Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Die aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Daher überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
6. Am 19.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto eine Nachricht an das AMS, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie aufgrund familiärer Verpflichtungen zurzeit sehr überlastet sei. Zudem habe sie am Montag, 04.11.2024, die Betreuung ihres erkrankten Enkelkindes übernommen. Sie würde aufgrund des Dauerstresses Vieles vergessen und bitte daher das AMS um Verständnis.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie das letzte Mal im September 2024 bei ihrer AMS-Beraterin gewesen sei und keinen Kontrollmeldetermin am 04.11.2024 erhalten habe. Außerdem warte sie auf Antwort der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und das AMS habe ihr nie gesagt, dass sie sich wöchentlich melden müsse. Zudem habe sie am 04.11.2024 die Betreuung ihres erkrankten Enkelkindes übernommen. Es gäbe daher keinen Grund, ihr von 04.11.2024 bis 12.11.2024 die Leistung zu sperren.
8. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens teilte die Beschwerdeführerin am 28.11.2024 dem AMS neuerlich telefonisch mit, dass sie den Kontrollmeldetermin nicht erhalten habe und dass dieser ohnehin sinnlos gewesen wäre, da sie einen Antrag auf Invaliditätspension bei der PVA gestellt habe. Zudem habe sie auf ihr erkranktes Enkelkind aufpassen müssen.
9. Am 22.01.2025 wurde die AMS-Beraterin der Beschwerdeführerin als Zeugin zum Kontrollmeldetermin am 09.09.2024 einvernommen, wobei sie angab, sich nicht an die Vorsprache der Beschwerdeführerin erinnern zu können. Der Vermerk vom 09.09.2024 würde ihrer Ansicht nach den wesentlichen Inhalt des Gesprächs wiedergeben und da der Kontrollmeldetermin ausdruckt worden sei, gehe sie auch davon aus, dass dieser persönlich ausgefolgt worden sei.
10. Das Ergebnis der Zeugeneinvernahme wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail am 23.01.2025 zur Kenntnis gebracht und ihr bis zum 30.01.2025 die Möglichkeit geben, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
11. Mit E-Mail vom 23.01.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr die einvernommene AMS-Beraterin nicht bekannt sei und wiederholte, dass sie zwar am 09.09.2024 beim AMS gewesen sei, jedoch keinen Kontrollmeldetermin für den 04.11.2024 erhalten habe. Sie habe Invaliditätspension eingereicht und in dieser Zeit gebe es keine Kontrollmeldetermine. Es müsse jemand nachträglich den Termin am 04.11.2024 in den Computer eingegeben haben.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.01.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2024 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 04.11.2024 unstrittig nicht wahrgenommen habe und erst am 13.11.2024 wieder bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen habe. Der Kontrollmeldetermin sei der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache am 09.09.2024 persönlich übergeben worden und es liege kein triftiger Hindernisgrund für das Versäumnis des Termins vor.
13. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, indem sie ihr Beschwerdevorbringen wiederholte.
14. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben vom 12.05.2024 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen Spruchpunkt A) des Bescheides Beschwerde erhoben habe; gegen Spruchpunkt B) habe sie keine Einwendungen vorgebracht.
15. Am 14.05.2025 übermittelte das AMS ein Konvolut an E-Mails der Beschwerdeführerin als Beschwerdenachreichung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Ausgangssituation
Die Beschwerdeführerin steht seit dem 14.09.1992 – unterbrochen durch Bezüge von Kranken-, Wochen- und Karenzurlaubsgeld – im Bezug von Notstandshilfe.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stellte die Beschwerdeführerin am 10.11.2023 mit Geltendmachung für denselben Tag einen Antrag auf Notstandshilfe.
Am 23.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien (PVA).
1.2. Zum Kontrollmeldetermin
Der Beschwerdeführerin wurde beim Kontrollmeldetermin am 09.09.2024 ein Schreiben mit dem nächsten Kontrollmeldetermin am 04.11.2024, 10:15 Uhr, persönlich übergeben. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben über die Rechtsfolgen des Versäumnisses der Kontrollmeldung belehrt.
Die Beschwerdeführerin ist zum Kontrollmeldetermin am 04.11.2024 nicht erschienen. Sie hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht aus einem triftigen Grund versäumt.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 13.11.2024 persönlich beim AMS gemeldet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 04.11.2024 bis 12.11.2024 gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
2.1. Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden AMS-Bezugsverlauf sowie dem Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung zur Antragsstellung basiert auf einer Einsichtnahme in das Antragsformular.
Dass die Beschwerdeführerin am 23.08.2024 einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt hat, ist dem Schreiben der PVA vom 26.08.2024 zu entnehmen.
2.2. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin bei dem Kontrollmeldetermin am 09.09.2024 beim AMS anwesend war. Dies bestätigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25.11.2024, indem sie ausführt, dass sie das letzte Mal im September 2024 bei ihrer Beraterin gewesen sei. Allerdings stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass sie im Zuge dieses Termins einen neuen Kontrollmeldetermin für den 04.11.2024 persönlich ausgefolgt bekommen habe. Auffällig ist dabei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Reaktion auf die Einstellung der Leistung in ihrer am 19.11.2024 per eAMS-Konto übermittelten Nachricht angab, dass sie zurzeit sehr überlastet sei und aufgrund des Dauerstresses alles vertausche, verdrehe und vergesse. Zudem habe sie am 04.11.2024 ihr erkranktes Enkelkind betreut und bitte daher um Verständnis. Erst in ihrer Beschwerde vom 25.11.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, keine Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 04.11.2024 erhalten zu haben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Kontrollmeldevorschreibung für den 04.11.2024 bei der persönlichen Vorsprache am 09.09.2024 nicht ausgehändigt bekommen habe, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Protokollierung im Aktenvermerk vom 09.09.2024 sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Druckprotokoll, wonach der Kontrollmeldetermin am 09.09.2024 um 13:24 Uhr ausgedruckt worden ist, als nicht glaubwürdig anzusehen. Dies auch in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Nachricht am 19.11.2024 an das AMS selbst angab, dass sie zurzeit sehr überlastet sei und aufgrund des Dauerstresses sehr viel vertausche, verdrehe und vergesse. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die vom AMS am Vortag des Kontrollmeldetermins verschickte Terminerinnerungs-SMS viel zu kurzfristig sei, ist festzuhalten, dass es nicht in den Verantwortungsbereich der belangten Behörde fällt, die Beschwerdeführerin an ihre Termine zu erinnern, sondern dass ihr – insbesondere, wenn ihr ihre eigene Vergesslichkeit bekannt ist – entsprechende Hilfsmittel (Kalender etc.) zur Terminerinnerung zur Verfügung stehen und es sich bei dieser Erinnerungs-SMS um eine zusätzliche Serviceleistung handelt.
Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Kontrollmeldetermin sinnlos gewesen sei, da sie bei der PVA „gemeldet“ sei bzw. dass es nach der Beantragung der Berufsunfähigkeitspension keine Kontrollmeldetermine geben würde, ist entgegenzuhalten, dass das AMS auch nach Stellung eines Antrages auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension Kontrollmeldetermine vorschreiben kann.
Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für den 04.11.2024 laut dem Aktenvermerk am 09.09.2024 zur Stellung eines neuen Antrags auf Notstandshilfe (letzte Geltendmachung: 10.11.2023) vorgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Anlass, an dem vorliegenden Aktenvermerk und der Dokumentation des Ausdrucks zu zweifeln. In diesem Zusammenhang wurde die AMS-Beraterin Frau XXXX im Zuge des Beschwerdevorverfahrens von der belangten Behörde zur Vorsprache der Beschwerdeführerin zum Kontrollmeldetermin am 09.09.2024 zeugenschaftlich einvernommen, wobei sie zwar angab, sich nicht konkret an den Termin erinnern zu können, jedoch der Aktenvermerk ihrer Ansicht nach den wesentlichen Inhaltes des Gespräches wiedergebe und jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Kontrollmeldevorschreibung für den 04.11.2024 nach dem Ausdrucken der Beschwerdeführerin auch persönlich ausgefolgt worden sei. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie die AMS-Beraterin XXXX zum ersten Mal am 29.11.2024 gesehen habe und davor am 07.08.2024 und 09.09.2024 bei der AMS-Beraterin XXXX in Betreuung gewesen sei, führen zu keinem anderen Ergebnis. Es ist dem entsprechenden Aktenvermerk vom 09.09.2024 eindeutig zu entnehmen, dass dieser Termin bei Frau XXXX stattgefunden hat. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweis vorlegte, dass dieser Termin bei Frau XXXX stattgefunden habe, ist es ihr nicht gelungen, der eindeutigen Dokumentation substantiiert entgegenzutreten.
Auch die von der Beschwerdeführerin unsubstantiierte Behauptung, dass irgendjemand den Kontrolltermin am 04.11.2024 nachträglich in den Computer eingegeben habe, stellt lediglich eine spekulative Vermutung dar. Die Beschwerdeführerin erbrachte keinerlei Beweis, dass es zu einer Manipulation der AMS-Dokumentation gekommen wäre und es haben sich im Laufe des Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit der Dokumentation zu zweifeln.
Dementsprechend war festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin am 04.11.2024 im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 09.09.2024 persönlich übergeben wurde. Dass die Beschwerdeführerin über die Folgen einer Versäumung des Termins ohne triftigen Grund informiert war, ist der diesbezüglichen Belehrung der Kontrollterminvorschreibung zu entnehmen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14.09.1992 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, sodass davon auszugehen ist, dass sie vollumfänglich mit der Kontrollmeldepflicht nach §49 AlVG vertraut ist.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin zum Kontrollmeldetermin 04.11.2024 nicht erschienen ist, dies wurde auch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Betreuung ihres erkrankten Enkelkindes am 04.11.2024 stellt keinen triftigen Hindernisgrund dar, da die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben gegenüber dem AMS vom 28.11.2024 nicht für ihr Enkelkind obsorgepflichtig ist, sondern die Betreuung lediglich übernommen habe, damit die Eltern des Kindes ihrer Berufstätigkeit nachgehen können.
Dass die Beschwerdeführerin nach der Versäumung des Kontrollmeldetermins am 04.11.2024, erst am 13.11.2024 in der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorgesprochen hat, ist dem diesbezüglichen Aktenvermerk des AMS vom 13.11.2024 zu entnehmen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Im Zuge der persönlichen Vorsprache am 13.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Antragsformular zum Weiterbezug der Notstandshilfe mit Geltendmachung für den 21.11.2024 ausgehändigt sowie ein neuer Kontrollmeldetermin am 29.11.2024 vorgeschrieben.
Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024 beruhen auf einer Einsichtnahme. Ebenso liegt die Beschwerde vom 25.11.2024 dem Verwaltungsakt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
3.3. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0172). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, die Beschwerdeführerin stand nach der Antragsstellung am 10.11.2023 (Geltendmachung: 10.11.2023) im laufenden Bezug der Notstandshilfe.
Die Vorschreibung der Meldetermine hat nicht in Bescheidform zu erfolgen; die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung ist im Wege von Rechtsmitteln gegen eine allfällige Sanktion überprüfbar (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm §49 AlVG Rz 3.
An der Verpflichtung des Arbeitslosen, den vorgeschriebenen Kontrolltermin einzuhalten - wobei er über die Rechtsfolgen der Versäumung des Kontrolltermins belehrt worden ist – ändert sich durch die Antragsstellung auf eine Berufsunfähigkeitspension nichts. Die Antragstellung auf die Gewährung eines Pensionsvorschusses macht demnach weder den während des Bezuges von Notstandshilfe vorgeschriebenen Kontrolltermin hinfällig, noch ist es dem Arbeitsmarktservice nach erfolgter Antragstellung untersagt, Kontrolltermine vorzuschreiben (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0278).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache beim Kontrollmeldetermin am 09.09.2024 eine neue Kontrollterminvorschreibung für den 04.11.2024 persönlich ausgefolgt und ist eine Vorschreibung eines Kontrolltermins auch nach der Antragstellung auf eine Berufsunfähigkeitspension möglich. Die Beschwerdeführerin wurde auch in der Kontrollterminvorschreibung über die Rechtsfolgen gemäß § 49 AlVG belehrt und ist aufgrund ihres langjährigen Bezuges von Leistungen der Arbeitslosenversicherung jedenfalls davon auszugehen, dass sie mit dem System von Kontrollmeldeterminen vollumfänglich vertraut ist. Der Kontrolltermin wurde somit wirksam vorgeschrieben und hat die Beschwerdeführerin diesen - wie festgestellt - versäumt.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm §49, Rz 11 -12).
Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (24. Lfg 2024) § 49, Rz 828).
Das bloße Vergessen des Termins aufgrund eines vom Leistungsbezieher vorgebrachten „eingeschränkten Auffassungsvermögens“ und Überforderung stellte keinen triftigen Grund dar, sondern es ist in diesem Fall erforderlich, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung des Kontrollmeldetermins sicherstellen, zB die Eintragung in einen Kalender (VwGH 23. 10. 2014, Ro 2014/08/0067).
Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer "unverzüglichen Nachholung" des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230; vgl. auch Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 24. Lfg 2024 § 49, Rz 828).
Solche triftigen Gründe iSd. Judikatur hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits näher dargelegt wurde, stellt die Betreuung ihres erkrankten Enkelkindes keinen triftigen Grund dar, da die Beschwerdeführerin nicht für ihr Enkelkind obsorgepflichtig ist, sondern die Betreuung des erkrankten Enkelkindes lediglich übernommen hat, damit die Eltern des Kindes ihrer Berufstätigkeit nachgehen können.
Ein triftiger Grund iSd § 49 AlVG lag somit nicht vor und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund eines Kontrollmeldeterminversäumnisses gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 04.11.2024 bis 12.11.2024 kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere wurden die relevanten Sachverhaltselemente, nämlich die Versäumung des Kontrolltermins nicht bestritten. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Versäumnis eines Kontrollmeldetermins sowie zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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