Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut handelt es sich bei § 6 Abs. 2 GEG um eine "Kann-Bestimmung". Somit steht es im Ermessen der Behörde, einen Mandatsbescheid durch den Kostenbeamten zu erlassen oder nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 ff AVG sogleich einen "Vollbescheid" zu erlassen. Eine Verpflichtung der Behörde, einen "Vollbescheid" erst nach Erlassung eines Mandatsbescheids und Erhebung einer Vorstellung zu erlassen, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.