Mit der Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber einer Partei, an die der - außer Kraft getretene - Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht gerichtet war, hat die Vorstellungsbehörde (insoweit) die Sache des Verfahrens überschritten (vgl. diesbezüglich VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025, wonach trotz der Bestimmung des § 7 Abs. 2 dritter Satz GEG, die den Abspruch über eine "weitergehende" Zahlungspflicht ermöglicht, die Vorstellungsbehörde nicht ermächtigt ist, die Sache des Verfahrens zu überschreiten).
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