W118 2309083-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2024, AZ. II/4-DZ/23-24324940010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) übernahm zum 01.10.2020 die Bewirtschaftung des Betriebs mit der BNr. XXXX .
2. Am 21.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 und beantragte erstmalig die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.
3.Mit Bescheid vom 10.01.2024 erkannte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“) der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von XXXX zu. Ihr Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde mit der Begründung abgewiesen, der vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen (§ 21 Abs. 1 GSP-AV).
4.Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 19.01.2024 Beschwerde. In der Beschwerde führte sie im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte sie mit ihrer Ausbildung bereits begonnen gehabt, jedoch habe sie den Facharbeiterbrief erst am 20.12.2023 verliehen bekommen und am 25.12.2023 hochgeladen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit habe es eine schwierige Familiensituation gegeben und es sei zuerst nicht klar gewesen, ob sie die landwirtschaftliche Tätigkeit überhaupt über einen längeren Zeitpunkt ausüben werde. Sie habe vorerst nur die Möglichkeit gehabt, den Betrieb zu pachten. Erst mit offizieller Übergabe im Jahr 2021 habe es eine fixe Regelung gegeben und sie habe sich auf die berufliche Fachausbildung konzentrieren können. Es liege somit ein begründeter Ausnahmefall iSd § 21 GSP-AV vor.
Mit der Beschwerde wurde ein Facharbeiterbrief vom 20.12.2023 vorgelegt.
Außerdem liegt dem Akt eine Bestätigung vom 16.05.2023 bei, der zufolge sich die Beschwerdeführerin für eine Facharbeiter:innenausbildung Landwirtschaft im September/Oktober 2023 angemeldet hat.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2024 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, die Beschwerdeführerin hätte ihre Ausbildung bis spätestens 01.10.2022, also noch vor der Antragstellung zum MFA 2023 abschließen müssen. Wie die Beschwerdeführerin selbst schreibe, könne die Frist für den Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung gemäß §21 der GSP-AV in begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden. Doch selbst, wenn diese Erstreckung gewährt würde, wäre die Ausbildung mit 25.12.2023 zu spät abgeschlossen worden. Zudem müsse ein derartiger Antrag ebenfalls binnen der zwei Jahre ab Bewirtschaftungsaufnahme eingebracht werden, was nicht der Fall gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin übernahm zum 01.10.2020 die Bewirtschaftung des Betriebs mit der BNr. XXXX .
Am 21.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 und beantragte erstmalig die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.
Mit Datum vom 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin ein landwirtschaftlicher Facharbeiterbrief ausgestellt.
Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 19.01.2024 machte die Beschwerdeführerin einen Ausnahmefall nach § 21 GSP-AV geltend.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und als Einzelrichter:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin über das vorliegende Rechtsmittel zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da eine Entscheidung im Senat gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung:
Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne), ABl. L 435, 06.12.2021, 1:
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘, ‚landwirtschaftliche Fläche‘, ‚förderfähige Hektarfläche‘, ‚aktiver Landwirt‘, ‚Junglandwirt‘ und ‚neuer Landwirt‘ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für ‚Junglandwirt‘ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom ‚Leiter des Betriebs‘ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]
Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.
(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP-Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.
Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern
a) diese Mitglieder den für ‚Junglandwirte‘ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und
b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
§ 6d. (1) Die ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘, die ‚landwirtschaftliche Fläche‘, die ‚förderfähige Fläche‘, der ‚Junglandwirt‘, der ‚neue Landwirt‘ sowie der ‚aktive Landwirt‘ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.
(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022:
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
[…]“
3.3. Rechtliche Beurteilung:
Seit dem Antragsjahr 2023 können Landwirtinnen und Landwirte Direktzahlungen nach der VO 2021/2115, darunter die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte, beantragen.
Die belangte Behörde verweigerte der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Zuerkennung dieser Zahlung mit der Argumentation, die Beschwerdeführerin habe den erforderlichen Ausbildungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt.
Damit ist die AMA im Recht. Die Beschwerdeführerin hat die landwirtschaftliche Tätigkeit am 01.10.2020 aufgenommen. Gemäß § 21 Abs. 1 GAP-SPV muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Die Beschwerdeführerin hätte somit ihre landwirtschaftliche Ausbildung bis spätestens 01.10.2022 abschließen müssen. Das war jedoch nicht der Fall.
Von der Möglichkeit, nach der zitierten Bestimmung einen Antrag auf Fristverlängerung um ein Jahr wegen Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalls zu stellen, hat die Beschwerdeführer nicht fristgerecht, nämlich innerhalb der vorgesehenen Zwei-Jahres-Frist ab Bewirtschaftungsbeginn Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall auch die – im Fall der Verlängerung – dreijährige Frist für den Nachweis der landwirtschaftlichen Ausbildung überschritten. Damit muss auch nicht näher darauf eingegangen werden, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein begründeter Ausnahmefall vorlag.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Rechtslage ist nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).
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