G314 2318796-1/8Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein mehrfach vorbestrafter Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, war im Bundesgebiet von XXXX .2020 bis XXXX .2025 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete nach seiner Verhaftung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2020 auf, sich zu der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Am XXXX .2021 und am XXXX .2025 wurde er im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem BFA vernommen; am XXXX .2021 wurde seine Mutter als Zeugin vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Dominikanischen Republik fest (Spruchpunkt II.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Letzteres wurde damit begründet, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er halte sich zwar schon seit XXXX rechtmäßig in Österreich auf und habe hier Familienangehörige, sei im Bundesgebiet aber nur kurz erwerbstätig gewesen und habe erhebliche Straftaten begangen, sodass er XXXX zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und während des Strafvollzugs weitere Straftaten, die zu Freiheitsstrafen geführt hätten, begangen habe.
Mit seiner Beschwerde beantragt der BF unter anderem die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt V. dieses Bescheids und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Seine Abschiebung verletze seine Rechte gemäß Art 8 EMRK, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei. In der Beschwerde bringt er dazu vor, dass er sich seit 15 Jahren in Österreich aufhalte und keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe, wo er sich zuletzt XXXX aufgehalten habe. Das BFA habe seinen Gesundheitszustand und die (finanzielle) Abhängigkeit von seiner Mutter nicht berücksichtigt. Er werde seit der Haftentlassung von Neustart betreut, sei beim AMS als Arbeit suchend gemeldet und lebe bei seiner Mutter und seinen Geschwistern. Von ihm gehe gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung in Österreich aus.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, der seit XXXX in Österreich lebt. Ihm wurden mehrfach befristete Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erteilt, zuletzt eine von XXXX bis XXXX gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Über seinen Verlängerungsantrag vom XXXX wurde noch nicht entschieden.
Die Erstsprache des BF ist Spanisch; er beherrscht aber auch Deutsch in Wort und Schrift.
Der BF ist ledig und kinderlos.
Die Mutter des BF lebt seit langem in Österreich und ist mittlerweile österreichische Staatsbürgerin. Der BF, der zuvor bei seiner Großmutter in der Dominikanischen Republik gelebt hatte, folgte ihr XXXX nach Österreich. Er hat mehrere (Halb-)Geschwister, die in Österreich leben. Zu seinem Vater besteht seit langem kein Kontakt.
Der BF besuchte im Bundesgebiet zunächst die Schule, schloss jedoch nach der Pflichtschule keine weiterführende Ausbildung ab. Er brach eine Lehre ab und hatte mehrere kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse (zuletzt für zwei Wochen im XXXX ), bezog jedoch überwiegend Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Mindestsicherung. Er hatte vor der Haft psychische Probleme durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabinoide, Amphetamine und Anabolika) und war deshalb z.B. im XXXX stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus in XXXX , das er jedoch gegen ärztlichen Rat vorzeitig verließ.
Der BF wurde in Österreich bislang neun Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei in einem Fall von der Verhängung einer Zusatzstrafe iSd §§ 31, 40 StGB abgesehen wurde, sodass acht Vorstrafen vorliegen. Im XXXX wurde wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB, Tatzeit XXXX ) eine teilbedingte Geldstrafe verhängt; der unbedingte Strafteil wurde am XXXX vollzogen, der zunächst bedingt nachgesehene Teil XXXX endgültig nachgesehen. Im XXXX wurde wegen eines weiteren Vergehens der Körperverletzung, begangen ebenfalls am XXXX , keine Zusatzstrafe verhängt. Bei diesen Taten handelte es sich jeweils um Jugendstraftaten.
Im XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt, die am XXXX vollzogen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB), Einbruchsdiebstahls (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 15 StGB) und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG), begangen bis XXXX , zu einer sechsmonatigen, zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach einer Probezeitverlängerung von drei auf fünf Jahre wurde die bedingte Strafnachsicht anlässlich einer Folgeverurteilung XXXX schließlich widerrufen. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Veruntreuung (§ 133 Abs 1 StGB; Datum der letzten Tat XXXX ) zu einer Geldstrafe verurteilt, die er nicht bezahlte und die letztlich in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde.
Am XXXX wurde der BF festgenommen und anschließend in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter einem anderen Bargeld von EUR 30 und eine Armbanduhr im Wert von EUR 2.200 mit Gewalt gegen das Opfer und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe geraubt hatte, indem der Mittäter des BF dem Opfer ein Taschenmesser zunächst vorhielt, es sodann ausklappte und die Klinge am Rücken des Opfers ansetzte, während beide Täter Geld und Wertgegenstände von ihm forderten, ihre Rückkehr für den Fall der Nichtübergabe von Geld ankündigten, der BF dem Opfer schließlich die Brieftasche gewaltsam aus der Hand riss und beide Täter ihm die Armbanduhr vom Handgelenk rissen. Bei der Strafbemessung wirkten sich die teilweise Schadensgutmachung durch Rückgabe der Uhr und die eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF mildernd aus, erschwerend dagegen die Begehung mit einem Mittäter, die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit zum Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX und der Einsatz beider Raubmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben). Gleichzeitig mit dieser Verurteilung wurde die XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der BF verbüßte die beiden Freiheitsstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX . Ab XXXX wurde er in der Justizanstalt XXXX angehalten und von XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in der Justizanstalt XXXX . Während des Strafvollzugs beging er weitere Straftaten, sodass drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen folgten: Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen schwerer Körperverletzung (§ 84 Abs 1 und § 84 Abs 2 StGB) und Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs 1, 15 StGB) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , folgte eine Freiheitsstrafe von 6 Wochen wegen Diebstahls (§§ 127, 15 StGB), weil er am XXXX versucht hatte, in der Justizanstalt eine Packung Kaffeepulver zu stehlen. Zuletzt wurde er mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX einen Mithäftling durch einen Schlag ins Gesicht, der eine Rissquetschwunde zur Folge hatte, verletzt hatte.
Seit der Haftentlassung wohnt der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seiner XXXX geborenen Halbschwester und zwei weiteren erwachsenen Personen in XXXX . Er wird im Rahmen der anlässlich der bedingten Entlassung angeordneten Bewährungshilfe vom Verein Neustart betreut. Er ist auf Arbeitssuche, hat aber (noch) keine regelmäßigen Einkünfte und ist nicht krankenversichert. Er steht derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und bezeichnet sich selbst als gesund. Er hat - abgesehen von seinen in Österreich lebenden Verwandten – in Europa eine Tante, die mit ihrer Familie in Spanien lebt. In der Dominikanischen Republik hat er keine ihm nahestehenden Bezugspersonen, zumal der Kontakt zu seiner Großmutter und seiner dort lebenden Tante während der Haft abgebrochen ist. Er hat sich dort zuletzt XXXX besuchsweise für einen Monat aufgehalten.
In der Dominikanischen Republik gibt es ein öffentliches Gesundheitssystem, das alle öffentlichen Krankenhäuser, Kliniken und Gesundheitszentren im Land umfasst. Es kann von allen dominikanischen Bürgerinnen und Bürgern sowie von rechtmäßigen Einwohnerinnen und Einwohnern kostenlos oder kostengünstig verwendet werden und deckt grundlegende medizinische Dienstleistungen ab. Es gibt eine Einheit zur Wiedereingliederung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die der dominikanischen Generalstaatsanwaltschaft unterstellt ist und Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsdiensten und Krankenversicherung anbietet. Für Personen, die finanziell nicht in der Lage sind, ihre essentiellen Bedürfnisse zu decken und die nicht finanziell von einer teilhabenden Person des Dominikanischen Sozialversicherungssystem abhängig sind (z.B. Arbeitslose, Behinderte, Bedürftige und Selbstständige mit unregelmäßigem Einkommen, das unter dem Minimallohn liegt) übernimmt der Staat die Kosten der medizinischen Grundversorgung. Alle Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Dominikanischen Republik können die Aufnahme in das entsprechende Programm beantragen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen und den Angaben des BF vor dem BFA, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Namen des BF sowie sein Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit gehen aus seinem Reisepass, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Spanische und deutsche Sprachkenntnisse wurden von ihm (aufgrund der Herkunft und des langen Inlandsaufenthalts glaubhaft) angegeben. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel und der XXXX gestellte Verlängerungsantrag sind im IZR ersichtlich. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Sorgepflichten werden anhand seiner Angaben vor dem BFA festgestellt, ebenso die in Österreich und in Spanien lebenden Familienangehörigen und das Fehlen ihm nahestehender Personen in der Dominikanischen Republik. Der BF gab vor dem BFA glaubhaft an, er habe sich zuletzt XXXX für einen Monat in seinem Herkunftsstaat aufgehalten.
Der BF erklärte, er habe in Österreich die Pflichtschule besucht und danach eine Lehre begonnen, aber nicht abgeschossen. Aus den Sozialversicherungsdaten ergeben sich mehrere (kurze) Beschäftigungsverhältnisse ab XXXX sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Mindestsicherung bis XXXX . Demnach ist der BF derzeit nicht krankenversichert und hat weder ein Erwerbseinkommen noch anderweitige regelmäßige Einkünfte.
Der BF bezeichnete sich gegenüber dem BFA stets als gesund und gab zuletzt an, nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. An medizinischen Unterlagen wurde lediglich ein Arztbrief betreffend den festgestellten stationären Krankenhausaufenthalt im XXXX vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass der BF während der Haft kein Suchtgift konsumiert hat, sodass es in der Zwischenzeit möglicherweise zu einer Besserung der XXXX diagnostizierten psychotischen Störung, die damals laut dem Arztbrief auf den Konsum von diversen illegalen Substanzen zurückgeführt wurde, gekommen ist. Jedenfalls war er offenbar bei seinen letzten strafgerichtlichen Verurteilungen zurechnungsfähig, bis zur bedingten Entlassung haftfähig und machte zuletzt auch vor dem BFA einen geordneten und allseits orientierten Eindruck. Eine psychische Erkrankung, die aktuell medizinisch behandelt wird, kann demnach nach dem derzeitigen Stand nicht festgestellt werden. Eine allenfalls notwendige medizinische Grundversorgung des BF ist auch in der Dominikanischen Republik gewährleistet. Dies geht aus den in den angefochtenen Bescheid unter detaillierter Quellenangabe aufgenommenen Länderinformationen, denen die Beschwerde nicht entgegentritt, hervor. Die Mutter der BF kann ihn auch dort von Österreich aus weiterhin finanziell unterstützen, wie sie es derzeit offenbar macht. Ein über die finanzielle Unterstützung hinausgehende Abhängigkeit wird auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, seinen Verurteilungen, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Strafen basieren auf dem Strafregister, den aktenkundigen Strafurteilen und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR. Die bedingte Entlassung ist im Strafregister dokumentiert.
Die Lebensumstände des BF seit der bedingten Entlassung werden anhand seiner Angaben und der Angaben seiner Mutter vor dem BFA festgestellt. Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Mutter, seiner Schwester und weiteren Personen wird auch durch übereinstimmende Wohnsitzmeldungen laut ZMR belegt.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich über Jahre hinweg mehrfach und bis zu seiner Inhaftierung XXXX mit ansteigender krimineller Energie Gewalt- und Vermögensdelikte begangen hat und sogar während der Strafhaft wiederholt delinquierte. Da er XXXX zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. § 53 Abs 3 Z 5 FPG), erst vor kurzem aus der Haft entlassen wurde und keine nachhaltige Stabilisierung seiner Lebensumstände (etwa durch den Antritt eines Beschäftigungsverhältnisses) erkennbar ist, liegt im Ergebnis eine ganz erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein ausreichender, für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der BF hat zwar starke private und familiäre Anknüpfungen in Österreich, wo er sich seit seiner Jugend aufhält; angesichts der massiven Straffälligkeit auch noch während des Strafvollzugs ist es ihm trotzdem zumutbar, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Österreich (jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon sowie bei Besuchen außerhalb des Gebiets der Staaten, für die die Rückkehrentscheidung gilt, zu pflegen, zumal der Kontakt bis XXXX mehrere Jahre lang haftbedingt eingeschränkt war und erst seit wenigen Monaten wieder uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist angesichts der schwerwiegenden Straftaten des BF und der häufigen Rückfälle trotz des derzeit bestehenden gemeinsamen Haushalts mit seiner Mutter und einer Schwester jedenfalls verhältnismäßig. Allfällige (psychische) Erkrankungen des BF, für die weder konkrete Behauptungen noch Beweisergebnisse vorliegen, werden aktuell in Österreich nicht medizinisch behandelt, sodass auch kein mit einem allfälligen Behandlungsabbruch oder einer Behandlungsunterbrechung zusammenhängender negativer Einfluss auf seinen Gesundheitszustand durch die Rückkehr in die Dominikanische Republik zu befürchten ist. Eine medizinische Grundversorgung ist für ihn dort unabhängig vom Vorhandensein finanzieller Mittel gewährleistet.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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