G316 2318796-1/25E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Dominikanischen Republik, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2025, Zl. XXXX :
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gegen den Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, XXXX gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Dominikanische Republik zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Nach Beschwerdevorlage wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2025, G314 2318796-1/8Z die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 18.09.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 16.09.2025 ein, wonach der BF in eine „psychische Ausnahmesituation“ geraten sei, sich selbst Fingernägel ausgerissen habe und seinen Stiefvater beim Versuch, den BF daran zu hindern, verletzt habe. Daraufhin sei der BF geflüchtet.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.09.2025 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G316 am 26.09.2025 neu zugeiwesen.
Am 03.10.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.09.2025 ein. Daraufhin wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2025, G316 2318796 1/17Z der Beschwerde nachträglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, der seit 2007 in Österreich lebt.
Der BF wurde in Österreich bislang neun Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei in einem Fall von der Verhängung einer Zusatzstrafe iSd §§ 31, 40 StGB abgesehen wurde, sodass acht Vorstrafen vorliegen. Im Februar 2013 wurde wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB, Tatzeit 08.12.2012) eine teilbedingte Geldstrafe verhängt; der unbedingte Strafteil wurde am 09.04.2013 vollzogen, der zunächst bedingt nachgesehene Teil 2016 endgültig nachgesehen. Im März 2013 wurde wegen eines weiteren Vergehens der Körperverletzung, begangen ebenfalls am 08.12.2012, keine Zusatzstrafe verhängt. Bei diesen Taten handelte es sich jeweils um Jugendstraftaten.
Im November 2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt, die am 11.04.2018 vollzogen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom XXXX .2018, XXXX , wurde er wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), Einbruchsdiebstahls (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 15 StGB) und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG), begangen bis XXXX 2018, zu einer sechsmonatigen, zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach einer Probezeitverlängerung von drei auf fünf Jahre wurde die bedingte Strafnachsicht anlässlich einer Folgeverurteilung 2020 schließlich widerrufen. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.06.2019, XXXX , wurde der BF wegen Veruntreuung (§ 133 Abs. 1 StGB; Datum der letzten Tat 10.12.2018) zu einer Geldstrafe verurteilt, die er nicht bezahlte und die letztlich in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde.
Am XXXX .2020 wurde der BF festgenommen und anschließend in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.10.2020, XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom 08.06.2021, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB) zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .2020 gemeinsam mit einem Mittäter einem anderen Bargeld von EUR 30 und eine Armbanduhr im Wert von EUR 2.200 mit Gewalt gegen das Opfer und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe geraubt hatte, indem der Mittäter des BF dem Opfer ein Taschenmesser zunächst vorhielt, es sodann ausklappte und die Klinge am Rücken des Opfers ansetzte, während beide Täter Geld und Wertgegenstände von ihm forderten, ihre Rückkehr für den Fall der Nichtübergabe von Geld ankündigten, der BF dem Opfer schließlich die Brieftasche gewaltsam aus der Hand riss und beide Täter ihm die Armbanduhr vom Handgelenk rissen. Bei der Strafbemessung wirkten sich die teilweise Schadensgutmachung durch Rückgabe der Uhr und die eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF mildernd aus, erschwerend dagegen die Begehung mit einem Mittäter, die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit zum Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX und der Einsatz beider Raubmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben). Gleichzeitig mit dieser Verurteilung wurde die 2018 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der BF verbüßte die beiden Freiheitsstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX . Ab 04.08.2021 wurde er in der Justizanstalt XXXX angehalten und von 05.07.2022 bis zu seiner bedingten Entlassung am 14.03.2025 in der Justizanstalt XXXX . Während des Strafvollzugs beging er weitere Straftaten, sodass drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen folgten: Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.11.2021, XXXX , wurde er wegen schwerer Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 StGB) und Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1, 15 StGB) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.03.2024, XXXX , folgte eine Freiheitsstrafe von 6 Wochen wegen Diebstahls (§§ 127, 15 StGB), weil er am 27.07.2023 versucht hatte, in der Justizanstalt eine Packung Kaffeepulver zu stehlen. Zuletzt wurde er mit dem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 06.02.2025, XXXX wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 30.09.2024 einen Mithäftling durch einen Schlag ins Gesicht, der eine Rissquetschwunde zur Folge hatte, verletzt hatte.
1.3. Seit der Haftentlassung wohnt der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seiner 2018 geborenen Halbschwester und zwei weiteren erwachsenen Personen in XXXX . Er wird im Rahmen der anlässlich der bedingten Entlassung angeordneten Bewährungshilfe vom XXXX betreut. Er ist auf Arbeitssuche, hat aber (noch) keine regelmäßigen Einkünfte und ist nicht krankenversichert. Er hat - abgesehen von seinen in Österreich lebenden Verwandten – in Europa eine Tante, die mit ihrer Familie in Spanien lebt. In der Dominikanischen Republik hat er keine ihm nahestehenden Bezugspersonen, zumal der Kontakt zu seiner Großmutter und seiner dort lebenden Tante während der Haft abgebrochen ist. Er hat sich dort zuletzt 2018 besuchsweise für einen Monat aufgehalten.
1.4. Am XXXX 2025 geriet der BF in eine „psychische Ausnahmesituation“, riss sich dabei selbst die Fingernägel aus und verletzte seinen Stiefvater beim Versuch, den BF daran zu hindern am Körper.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.12.2025 wurde für den BF gemäß § 120 AußstrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter unter anderem für die Vertretung in allen asyl-, fremden- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 15.01.2026 wurde für den BF gemäß § 271 ABGB ein Erwachsenenvertreter unter anderem für die Vertretung in allen asyl-, fremden- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren bestellt.
Der BF leidet an einer chronifizierten Schizophrenie mit zwischendurch auch immer wieder einmal auftretenden Verschlechterungen. Es besteht die Gefahr, dass er nicht alle Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Er ist unter anderem nicht handlungsfähig. Die Handlungsunfähigkeit besteht seit zumindest Juni 2014.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Hinzu kommen der nach Erlassung des Teilerkenntnisses eingelangte Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 16.09.2025 die Verständigung von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins des Bezirksgerichtes Bregenz vom 16.09.2025, die Verständigung des Bezirksgerichts XXXX vom 11.12.2025 und vom 09.02.2026 von der Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters und das der Bestellung des Erwachsenenvertreters zugrundeliegende psychiatrische Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie vom 18.12.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).
Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 15.01.2026 wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter unter anderem für die Vertretung in allen asyl-, fremden- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren bestellt, da der BF an einer chronifizierten Schizophrenie mit zwischendurch auch immer wieder einmal auftretenden Verschlechterungen leidet und die Gefahr besteht, dass er nicht alle Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann.
Da beim BF der Zustand der Handlungsunfähigkeit seit zumindest Juni 2014 vorliegt, war der BF bereits während des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht prozessfähig. Dementsprechend konnte ihm der angefochtene Bescheid nicht wirksam zugestellt werden (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2023/20/0035).
Die gegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich somit mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen Nichtbescheid. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307).
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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