JudikaturBVwG

I416 2312074-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2025

Spruch

I416 2312074-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.04.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2025 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 18.03.2025 bis 30.03.2025 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A) und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A) wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.03.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.04.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Zu Spruchpunkt B) wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 06.04.2025 Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie nichts getan habe, selbst wenn sie einen Termin einmal versäumt habe. Da sie, im Gegensatz zu vielen faulen Menschen, selbst eine neue Arbeit gefunden habe, beantrage sie die Auszahlung des restlichen Arbeitslosengeldes.

3.Mit Bescheid vom 23.04.2025 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführerin am 05.03.2025 ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 18.03.2025 zugewiesen und sie im Zuge dessen auch über die mit einem Versäumnis verbundenen Rechtsfolgen belehrt worden sei. Die Beschwerdeführerin erschien bei der belangten Behörde erst wieder am 02.04.2025, wobei sie in der Zwischenzeit wiederholt auf die Notwendigkeit einer persönlichen Wiedermeldung aufmerksam gemacht worden sei. Triftige Gründe dafür, die die Beschwerdeführerin von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung entschuldigt hätten, lägen im konkreten Fall nicht vor.

4. Aufgrund des Vorlageantrags der Beschwerdeführerin vom 29.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2025 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte mit Geltendmachung am 11.02.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog daraufhin bis 17.03.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin von einem Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 18.03.2025 um 13:30 Uhr informiert. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin auch über ihre Verpflichtung, zum Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls sie ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem sie sich wieder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS meldet, kein Arbeitslosengeld mehr erhält, belehrt. Das Schreiben vom 05.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto übermittelt, wobei sie es am 06.03.2025 gelesen hat.

Die Beschwerdeführerin ist zum Kontrollmeldetermin am 18.03.2025 nicht erschienen.

Die Beschwerdeführerin sprach am 02.04.2025 (erstmals wieder) persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor.

Von 31.03.2025 bis dato geht sie einer vollversicherten Beschäftigung als Arbeiterin bei der XXXX nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld, dem anschließenden Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie ihrem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis basieren auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, worin auch ein Versicherungsverlauf enthalten ist.

Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 05.03.2025, mit welchem der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin am 18.03.2025 sowie die Rechtsfolgen eines Versäumens dieses Termins ohne triftigen Grund mitgeteilt wurden, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in dieses Schreiben. Zudem lässt sich dem Verwaltungsakt klar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Versäumen des Termins mehrfach seitens der belangten Behörde über die Notwendigkeit des persönlichen Wiedermeldens hingewiesen wurde.

Dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 18.03.2025 nicht wahrgenommen und stattdessen erst am 02.04.2025 wieder in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen hat, gründet auf den zahlreich im Verwaltungsakt abgebildeten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und des AMS, insbesondere auch aus der Niederschrift vom 02.04.2025. Die Beschwerdeführerin bestreitet im gegenständlichen Verfahren nicht, dass sie den Kontrollmeldetermin am 18.03.2025 nicht eingehalten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

3.1. Die maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet wie folgt:

Kontrollmeldungen

§ 49 (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 24. Lfg 2024, § 49 AlVG Rz 825).

Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin – wie festgestellt – mit Schreiben vom 05.03.2025 der Kontrollmeldetermin am 18.03.2025 vorgeschrieben und ihr per eAMS übermittelt. Dieses Schreiben enthielt den Ort und die Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihr die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht.

Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung, Erledigung dringender und unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörde. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde (Vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 49 AlVG Rz 12 (Stand 1.12.2023).

Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge einzelfallbezogen das etwaige Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Im Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer Stellenzusage davon ausgegangen sei, dass sie diesen Termin nicht mehr einhalten müsse, kann nach Ansicht des erkennenden Senats kein triftiger Grund erkannt werden. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt über die Folgen des Versäumens eines Kontrollmeldetermins belehrt und sie über die Notwendigkeit der persönlichen Wiedermeldung mehrfach aufmerksam gemacht wurde. Bei dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Grund handelt es sich somit nicht um einen „triftigen Grund“ im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, nicht einfach zuwarten darf, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgt, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden (vgl. VwGH 17.2.2020, Ra 2019/08/0175).

Die Beschwerdeführerin wäre daher, auch wenn ein triftiger Grund im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG für das Unterbleiben der Kontrollmeldung vorgelegen sein sollte, verpflichtet gewesen - soweit ihr kein anderer Termin vorgeschrieben wurde - spätestens am letzten Tag der folgenden Kalenderwoche eine Meldung nach § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG vorzunehmen, widrigenfalls ab dem Tag der insoweit versäumten Kontrollmeldung ein Anspruchsverlust eintritt.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 18.03.2025 bis zum Tag vor ihrer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsaufnahme gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.

Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Durch die gegenständliche inhaltliche Entscheidung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über Spruchpunkt B) des Bescheides, wobei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet hat, das sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.