L516 2314002-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Zulassung des XXXX , Unternehmensberater und Geschäftsführers der XXXX , als Vertreter des XXXX im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Vöcklabruck, vom 30.4.2025, ABB-Nr 1791416, betreffend die Versagung der Bestätigung gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG:
A)
XXXX , Unternehmensberater und Geschäftsführers der XXXX , wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 3 AVG iVm § 136 Abs 3 GewO nicht als Vertreter der beschwerdeführenden Partei XXXX im zur Zahl L516 2314002-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zugelassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX und serbischer Staatsangehöriger, verfügt seit 03.04.2023 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte und stellte am 03.04.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG. Der Antrag wurde in der Folge an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS versagte mit Bescheid vom 30.04.2025 die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob am 02.06.2025 XXXX – Unternehmensberater und Geschäftsführers der XXXX mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ – als für den Beschwerdeführer bevollmächtigter Vertreter unter Berufung auf die „im Akt“ ersichtlichen Vertretungsvollmachten fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht richtete in der Folge gemäß § 10 Abs 3 AVG und § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag an Herrn XXXX und dieser unterfertigte die Beschwerde selbst und legte diese in seinem eigenen Namen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Nichtzulassung als bevollmächtigter Vertreter (§ 10 Abs 3 AVG; § 136 GewO)
3.1 Gemäß § 10 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
3.2 Unternehmensberater sind gemäß § 136 Abs 3 GewO – im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung – zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt. Maßgebend für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist jedoch gemäß § 29 GewO der Wortlaut der den Parteien ausgestellten Gewerbescheine im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften.
Zum gegenständlichen Fall
3.3 Fallbezogen handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Einzelperson, die bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG stellte.
XXXX ist Unternehmensberater und Geschäftsführers der XXXX und verfügt – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – dazu über die Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation.“
Selbst wenn die Vertretungshandlung unentgeltlich erfolgte, wäre dies in Anbetracht der Umstände, dass es gegenständlich an einem unmittelbaren Zusammenhang (des Verfahrens wegen Erteilung einer Bestätigung nach dem AuslBG für einen Arbeitnehmer) mit unternehmensberatenden Tätigkeiten und Befugnissen mangelt, die geschäftliche E-Mail-Adresse sowie die geschäftliche Signatur des die Beschwerde einbringenden Unternehmensberaters und für die Vollmachtserteilung ein „Vollmachtsformular für Unternehmensberatung und Persönlich Vertretung“ der „ XXXX “ verwendet wird, kein geeigneter Nachweis dafür, dass durch das Einschreiten eines Unternehmensberaters als Vertreter des Beschwerdeführers kein einem Fall des § 10 Abs 3 AVG gleichzuhaltender Sachverhalt vorliegt. (vgl VwGH 26.06.2012, 2010/09/0181)
3.4 Im Ergebnis ist daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 136 Abs 3 GewO XXXX XXXX somit im gegenständlichen Beschwerdefall spruchgemäß nicht als Vertreter der beschwerdeführenden Partei zuzulassen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.5 Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, ist nicht ergänzungsbedürftig und besteht auch keine Rechtsfrage, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer solchen Abstand genommen wurde.
Zu B) Revision
3.6 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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