JudikaturBVwG

W198 2308934-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
12. September 2025

Spruch

W198 2308934-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER sowie Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 29.11.2024, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2025, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben mit der Maßgabe, dass dem Beschwerdeführer von 01.11.2024 bis 08.01.2025 das Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß (Tagsatz in Höhe von € 58,43) zu gewähren ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) vom 29.11.2024, VSNR: XXXX , wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.11.2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm§ 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus seiner selbständigen Tätigkeit im Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.11.2024 ein Einkommen in Höhe von € 8.000,- sowie einen Umsatz von € 24.585,- erzielt habe. Damit habe er ein monatliches Einkommen in Höhe von € 727,27 erzielt, welches eindeutig über der Geringfügigkeitsgrenze liege.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass sich der angefochtene Bescheid auf die vom Beschwerdeführer ausgefüllte „Brutto-Erklärung für 01.01.2024 bis 31.10.2024“, um deren Übermittlung das AMS den Beschwerdeführer am 02.10.2024 ersucht habe, stütze. Es habe sich hierbei jedoch um eine Zukunftsprognose gehandelt, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen habe können, wie sich der Oktober 2024 finanziell entwickeln würde. Nachdem der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt (02.10.2024) ein Bruttoeinkommen von knapp € 8.000 gehabt habe, habe er den damaligen IST-Zustand übermittelt. Im Laufe des Oktobers seien jedoch zusätzliche berufliche Ausgaben hinzugekommen. Diese Ausgaben hätten insgesamt fast € 8.000 betragen, sodass er mit Ende des Monats Oktober ein gesamtes Bruttoeinkommen von circa € 0 für das Jahr 2024 gehabt habe.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.02.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den vorgelegten Einkommenserklärungen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2024 bis November 2024 ein Bruttoeinkommen in Höhe von € 8.000 erzielt habe, welches geteilt durch die Anzahl der Kalendermonate, für die diese Einkommenserklärung vorliegt, einen durchschnittlichen Betrag von € 727,27 ergebe und liege dieser Betrag über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, sodass Arbeitslosigkeit nicht vorliege.

4. Mit Schreiben vom 25.02.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er im Wesentlichen auf sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass es richtig sei, dass er eine fehlerhafte Bruttoerklärung für Oktober 2024 angegeben habe, die er aufgrund falscher Einschätzung, aber dennoch nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt habe. Es habe sich bei den von ihm am 02.10.2024 getätigten Angaben um eine reine Zukunftsprognose gehandelt, da er noch nicht wissen habe können, wie sich der Oktober finanziell entwickle. Das AMS habe schließlich zur Berechnung falsche Daten herangezogen, die der Beschwerdeführer mehrmals telefonisch und schließlich in der Beschwerde richtiggestellt habe. Der Beschwerdeführer habe laut Steuerunterlagen im Jahr 2024 ein Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze gehabt.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 11.03.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.04.2025 dem Beschwerdeführer die Vorlage der Steuererklärung 2024 und – soweit vorhanden – des Steuerbescheides 2024 aufgetragen.

7. Am 05.05.2025 langte eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.05.2025 dem AMS die Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.05.2025 übermittelt.

9. Am 23.06.2025 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.06.2025 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS vom 23.06.2025 übermittelt.

11. Am 16.07.2025 langte eine Dokumentenvorlage des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher der Einkommensteuerbescheid 2024 übermittelt wurde.

12. Am 19.07.2025 langte eine weitere Dokumentenvorlage des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher die Steuererklärung 2024 übermittelt wurde.

13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.08.2025 der belangten Behörde die Eingaben des Beschwerdeführers vom 16.07.2025 und 19.07.2025 übermittelt.

14. Am 22.08.2025 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand von 28.09.2020 bis 14.10.2024 in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis beim XXXX .

Am 02.11.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Von 01.01.2020 bis 31.12.2021 war der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig ohne Kranken- und Pensionsversicherung. Von 01.01.2022 bis 31.12.2022 war er selbständig erwerbstätig und pflichtversichert. Von 01.01.2023 bis 19.02.2025 war er wiederum selbständig erwerbstätig ohne Kranken- und Pensionsversicherung. Seit 20.02.2025 ist er wiederum selbständig erwerbstätig und pflichtversichert.

Es lag sohin im Jahr 2024 eine durchgehende selbständige Tätigkeit vor.

Aus dem Einkommensteuerbescheid 2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 1.712,88 erzielt hat.

Von 09.01.2025 bis 19.02.2025 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur vollversicherten Tätigkeit des Beschwerdeführers beim XXXX sowie zu seiner selbständigen Tätigkeit ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.11.2024 liegt im Akt ein.

Der Einkommensteuerbescheid 2024 liegt ebenfalls im Akt ein.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. Es handelt sich vorliegend um die Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage und die Ermittlungen des Gerichts hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l bzw. des Bestehens der Pflichtversicherung ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).

Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH).

Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Dabei ist zu beachten, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst dann beginnt, wenn Einnahmen erzielt werden, sondern der Beginn einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit der (formellen) Aufnahme der Tätigkeit anzusetzen ist; bei Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, etwa mit deren Erteilung bzw. dem Wiederaufleben.

Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im Jahr 2024 durchgehend selbständig erwerbstätig. Der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten wird, ist als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind (vgl. VwGH 29.10.2008, 2007/08/0058, mwN).

Das Einkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2024 erzielte, ist daher, unabhängig davon, wann es im jeweiligen Jahr erzielt wurde, auf den Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzuteilen und daraus, durch Division des Jahreseinkommens durch 12 Monate, das monatliche Einkommen zu ermitteln.

Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, im Jahr 2024 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.712,88 erzielt. Somit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 142,74 welches unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2024 (€ 518,44) liegt.

Der Beschwerdeführer verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.11.2024 über ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze und lag gemäß § 12 Abs. 1 AlVG Arbeitslosigkeit daher vor.

Dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wäre daher stattzugeben gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.