Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vom XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , abgeschlossenen Verfahrens zu Geschäftszahl XXXX :
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) besuchte im Schuljahr XXXX die XXXX .
2. Am XXXX entschied die Klassenkonferenz, dass der BF zum Aufsteigen in die nächtshöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Englisch“, „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“, „angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaften“, „Automatisierungstechnik“ und „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und in den Pflichtgegenständen „Energiesysteme“ und „Computergestützte Projektentwicklung“ keine Beurteilungen vorlägen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der damals minderjährige BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Widerspruch und begründete den Widerspruch damit, dass die Klassenkonferenz die aufgrund der Coronasituation geltende Rechtslage nicht in die Entscheidung miteinbezogen habe.
4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Widerspruch des BF abgewiesen und festgestellt, dass die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Englisch“, „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“, „angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaften“, „Automatisierungstechnik“ und „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ mit „Nicht genügend“ aufrecht blieben und in den Pflichtgegenständen „Energiesysteme“ und „Computergestützte Projektentwicklung“ mit „Nicht genügend“ neu festgesetzt würden. Der BF sei nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Der BF höre gemäß § 33 Abs. 2 lit. f SchUG auf Schüler der XXXX zu sein. Er habe die 1. Schulstufe in mehr als vier Gegenständen mit „Nicht Genügend“ abgeschlossen.
5. Einlangend bei der belangten Behörde am XXXX brachte die gesetzliche Vertreterin des BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu GZ XXXX die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. und 2. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. wurde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
7. Mit an das Bundesverwaltungsgericht, das Landesgericht Salzburg, das Bezirksgericht Seekirchen, den Verwaltungsgerichtshof und die KIJA Salzburg gerichtetem Schreiben vom XXXX , zur Post gegeben am XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , begehrte der Wiederaufnahmewerber Verfahrenshilfe, „Feststellung der Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung“, „Feststellung sowie Festsetzung eines Entschädigungsanspruchs“ und die „Ausdehnung des Klagsbegehrens auf die Republik Österreich“.
7.1. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmewerber auf, binnen zwei Wochen die Eingabe vom XXXX (engelangt) verbessert einzubringen, da in dieser die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren fehlen.
7.2. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , beantrage der Wiederaufnahmewerber eine „Neuerörterung“ des Verfahrens, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu GZ XXXX abgeschlossen worden sei. Vom Gericht seien damals nicht bestätigte bzw. falsche Angaben Dritter als erwiesen in das Verfahren aufgenommen worden.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
Mit Erkenntnis vom XXXX zu GZ XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , betreffend Spruchpunkt 1. und 2. als unbegründet ab, die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. wurde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Der Wiederaufnahmewerber war zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt. Das Erkenntnis vom XXXX zu GZ XXXX , wurde dem Wiederaufnahmewerber am XXXX zugestellt.
Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass das Erkenntnis zu GZ XXXX dem Wiederaufnahmewerber am XXXX zugestellt wurde, ergibt sich durch Einsicht in den Gerichtsakt zu GZ XXXX und dem dort beiliegenden Zustellnachweis.
Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig (OZ 1).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), § 32 VwGVG, Anm 13).
3.3. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung des Antrags):
3.3.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3.das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 32 VwGVG entspricht weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu § 69 AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der gesetzlich vorgesehenen objektiven Frist von 3 Jahren gestellt wurde.
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149).
3.3.2. Das mit Schreiben vom XXXX konkretisierte Begehren auf „Neuerörterung“ des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu GZ XXXX , abgeschlossenen Verfahrens ist inhaltlich als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu qualifizieren. Ein derartiger Antrag wäre gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bzw. spätestens drei Jahre nach Erlassung des bezughabenden Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen.
3.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der gegenständliche Antrag vom XXXX wurde über XXXX nach Ablauf der objektiven Frist von drei Jahren, die mit Zustellung des Erkenntnisses am XXXX zu laufen begonnen hatte, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Somit ist der Antrag aus formellen Gründen als verspätet zurückzuweisen.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des von ihm begehrten Anspruchs auf Schadenersatz als auch auf Schmerzensgeld gegen die Republik Österreich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, zumal der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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