BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Wakolbinger Rechtsanwälte GesbR, Linzer Straße 1, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Österreichischen Post AG vom 19.12.2024, GZ. XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 169f Abs. 4 und 9 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des XXXX Tagen fest.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass basierend auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.04.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, der Gesetzgeber eine Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung für alle Beamt:innen beschlossen habe. Die Dienstbehörde habe demnach das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2023, GZ. W213 2262297-1, sei die besoldungsrechtliche Stellung bereits gemäß § 169f Abs. 1 GehG neu festgesetzt worden. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung sei daher gemäß § 169f Abs. 9 GehG durchzuführen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren sei aufgrund der Aktenlage gemäß Abs. 9 leg. cit. nicht erforderlich gewesen.
2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 30.01.2025 Beschwerde und führte begründend aus, die neuerliche Festsetzung des Besoldungsdienstalters stelle eine Verschlechterung des Besoldungsdienstalters gegenüber der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2023, W213 2262297-1, dar. Über sein Besoldungsdienstalter sei bereits mit dieser Entscheidung abgesprochen worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 169f Abs. 4 und 9 GehG in der Fassung BGBl I 137/2023 sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtskräftig gewesen. § 169f Abs. 9 GehG gelange zur Anwendung, wenn die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 137/2023, somit bis zum 15.11.2023, neu festgesetzt worden sei. In diesem Fall sei die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 leg. cit von Amts wegen mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass anstelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG 1956 in der geltenden Fassung trete. Diese Voraussetzung liege jedoch gegenständlich nicht vor, da das Bundesverwaltungsgericht über das Besoldungsdienstalter und nicht die besoldungsrechtliche Stellung iSd § 169fAbs. 9 GehG erkannt habe.
3. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.02.2025 vorgelegt.
4. Am 04.09.2024, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2024, langte ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 19.05.2022 das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen fest. Der Beschwerdeführer erhob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 13.06.2023, W213 2262297-1, der Beschwerde statt und stellte das Besoldungsdienstalter nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zum XXXX mit XXXX Jahren, XXXX und XXXX Tag fest.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers aufgrund der zwischenzeitig geänderten Rechtslage zum Ablauf des XXXX Tagen neu fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Bescheid vom 19.05.2022, GZ. XXXX das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2023, W213 2262297-1, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2024 und die gegenständliche Beschwerde vom 30.01.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 34 Abs. 3, erster Absatz VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 33/2013, ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 34 VwGVG Anm 14).
3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell bereits über 150 Verfahren zur Klärung von Rechtsfrage betreffend die Anwendbarkeit des § 169f GehG anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden (BVwG 31.07.2024, Zl. W122 2287930-1/5E). Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu diesem Erkenntnis die im Spruch genannten Verfahren anhängig, denen Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des § 169f GehG (konkret die Frage der Unionsrechtskonformität der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung) zugrunde liegt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liegt bislang nicht vor.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall keine Bescheiderlassung zulässig gewesen sei, weil zum Zeitpunkt des Inkraftretens von § 169f Abs. 4 und 9 GehG idF BGBl I 137/2023 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2023, W213 2262297-1/3E, rechtskräftig gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass zu dieser spezifischen Fallkonstellation bereits gegen mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (mit divergierendem Ergebnis) Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind (siehe dazu u.a. BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1 bzw. – wie bereits erwähnt – 31.07.2024, W122 2287930-1).
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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