G314 2308701-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX a des Bezirksgerichts XXXX ) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) 1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Eventualantrag auf Herabsetzung bzw. Stundung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin ( XXXX ) beantragte am XXXX .2023, ihr ob der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX je XXXX XXXX gegen eine verpflichtete Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 3.300.000 s.A. die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung eines Pfandrechts zu bewilligen. Dieser Antrag wurde zunächst mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , abgewiesen, aufgrund eines Rechtsmittels der BF jedoch letztlich mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX bewilligt. Am XXXX .2024 wurde das Pfandrecht zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX ob der beiden simultan haftenden Liegenschaften eingetragen.
Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2024 wurden der BF dafür die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 39.600 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 39.608) vorgeschrieben.
Aufgrund der von der BF erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für die Eintragung des Pfandrechts die Eintragungsgebühr laut TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 39.600 zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung binnen 14 Tagen vor.
In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt. Nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG sei die Eintragungsgebühr für die Einverleibung einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werde. Unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems wird dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX .2025 per Fax beim Präsidenten des Landesgerichts XXXX eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, den angefochtenen Bescheid „aufzuheben und das Verfahren einzustellen“ (gemeint offenbar: ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren auf EUR 0 herabzusetzen und deren Einhebung bis zur Rechtskraft des Verfahrens auszusetzen und die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorzulegen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art 18 B-VG durch überhöhte Gerichtsgebühren umgangen werde, weil Rechtsstreitigkeiten nicht auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse ausgetragen würden und der Zugang zur Rechtsprechung vereitelt werde. Es sei sachgerecht, Gerichtsgebühren am Ende des Verfahrens zahlen zu müssen statt am Anfang. Das System der Gerichtsgebühren verletze Art 6 Abs 1 EMRK, weil durch die hohen Gerichtsgebühren viele Klagen gar nicht erst erhoben würden. Außerdem würden so die Rechte gemäß Art 13 EMRK sowie Art 41 und Art 47 GRC „ausgehebelt“. Sogar der Präsident des Verfassungsgerichtshofs trete öffentlich für geringere Gerichtsgebühren ein. Die Höhe der Gerichtsgebühren differenziere nicht nach dem Verfahrensaufwand. Es sei nicht sachlich gerechtfertigt, dass bei einem höheren Streitwert höhere Gerichtsgebühren anfallen, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Gerichtsgebühren seien eine „verbotene Steuer“ und würden nicht nur der Finanzierung des Verfahrens dienen. Hier sei auch ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig; die Eintragungsgebühren könnten aus dem Erlös beglichen werden. Der mit den exorbitanten Gerichtsgebühren, deren Bezahlung für die BF aufgrund der derzeitigen, nicht näher beschriebenen wirtschaftlichen Situation, der Basel-II-Bestimmungen und schädigender Handlungen eines anderen Unternehmens mit einer besonderen Härte verbunden sei, verbundene Eingriff in ihr Eigentum sei verfassungs- und europarechtswidrig, weil es keine Möglichkeit gebe, die Gebühren zu reduzieren, wenn tatsächlich eine geringere Leistung erbracht werde, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe. Daher sei eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen und das Verfahren bis zur Entscheidung darüber zu unterbrechen.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten sowie aus dem Grundbuch, in dem das Pfandrecht ob der beiden simultan haftenden Liegenschaften eingetragen ist. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.
Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) 1.:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A) 2.:
§ 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit einer besonderen Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet.
Hier wurden in der Beschwerde (Eventual-)Anträge auf Herabsetzung und Stundung der Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung darüber ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Deren Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird. Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen, zumal die BF laut dem Beschwerdevorbringen (Seite 6 oben) bereits auf § 9 GEG gestützte Anträge auf Stundung, Ratenzahlung und Nachlass bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien gestellt hat.
Zu Spruchteil B):
Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX .2024 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühren gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung entsteht.
Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts bestimmt sich der Wert gemäß § 26 Abs 5 GGG nach dem Nennbetrag der Forderung, das sind hier EUR 3.300.000.
Gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG in der demnach anzuwendenden Fassung beträgt die Eintragungsgebühr bei Grundbuchseintragungen zum Erwerb eines Pfandrechts 1,2 % vom Wert des Rechts, das sind hier EUR 3.960. Da die Eintragung der Simultanhypothek für die beiden Liegenschaften gleichzeitig begehrt wurde, ist diese Gebühr gemäß Anm 7 zu TP 9 GGG nur einmal zu bezahlen. Die BF ist dafür gemäß § 25 Abs 1 GGG zahlungspflichtig.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Den Beschwerdeausführungen ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen:
Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben, zumal die unionsrechtlichen Bedenken gar nicht näher konkretisiert wurden.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist. Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechts oder am Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der VfGH ferner ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde.
Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht, das eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu kommt, dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen.
Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Da somit die Haftung der BF für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Eintragungs- und Einhebungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgesprochen wurde und dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.
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