Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2025, Zl. XXXX beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und wurde am 24.06.2025 wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verhängte über ihn am 25.06.2025 die Untersuchungshaft.
Das BFA erließ am 25.06.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und übermittelte diesen mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft an die Justizanstalt.
Am 26.06.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen (§ 27 (2a) SMG) erhoben.
Am 27.06.2025 brachte das BFA dem Beschwerdeführer mit seinem Schreiben „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.06.2025 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 21.07.2025 wegen § 27 Abs. 2a SMG 2. Fall zur Zahl XXXX rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Das berechnete Entlassungsdatum ist der 26.09.2025.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1,2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
…
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall hat das BFA der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Angesichts der mittlerweile aktualisierten Länderberichte zu Nigeria ist es erforderlich, dem Beschwerdeführer zu diesen rechtliches Gehör zu gewähren.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung der BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.