G314 2306596-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX :
A)Der Antrag der Beschwerdeführerin XXXX vom XXXX auf Aufschiebung bzw. Stundung der mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2025, G314 2306596-1/4Z, verhängten Mutwillensstrafe wird abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem Beschluss vom 28.07.2025, G314 2306596-1/4Z, verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im oben angeführten Beschwerdeverfahren eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG iVm § 6b Abs 1 GEG und § 17 VwGVG von EUR 350 gegen die Beschwerdeführerin (BF). Der Beschluss wurde der BF am XXXX .2025 zugestellt.
Mit der mit XXXX .2025 datierten und am XXXX .2025 zur Post gegebenen, an das BVwG gerichteten Eingabe beantragte die BF die Aufschiebung bzw. Hemmung der Einhebung bzw. Stundung der Mutwillensstrafe, weil sie beabsichtige, gegen den Beschluss über die Verhängung der Mutwillensstrafe eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Eine Zahlung der Mutwillensstrafe vor Erledigung dieser Beschwerde (bzw. einer allfälligen Revision an den Verwaltungsgerichtshof) würde ein Anerkenntnis der Verhängung der Mutwillensstrafe bedeuten. Außerdem bringt sie vor, dass die Voraussetzung für die Bewilligung der Aufschiebung bzw. Hemmung jedenfalls erfüllt sei, ohne dies näher zu begründen.
Gemäß § 36 zweiter Satz AVG (der im Verfahren vor dem BVwG gemäß § 17 VwGVG anzuwenden ist) sind für den Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des VStG über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden. § 54b Abs 3 VStG regelt Zahlungserleichterungen (Aufschub und Teilzahlung) beim Vollzug von Geldstrafen. Demnach ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens vor dem VwGH ist jedoch kein Grund für die Aufschiebung einer Geldstrafe (vgl. VwGH 19.11.2009, 2009/07/0136), umso weniger die bloße Absicht, eine Beschwerde an den VfGH oder eine Revision an den VwGH zu erheben.
Eine Stundung der Mutwillensstrafe setzt demnach voraus, dass der BF deren unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Dergleichen hat sie nicht einmal behauptet. Der Umstand, dass die Mutwillensstrafe möglicherweise im Ergebnis zu Unrecht eingehoben wird, vermag für sich allein genommen die Stundung nicht zu rechtfertigen, weil im Fall eines entsprechenden Erfolgs der Beschwerde oder Revision der bezahlte Betrag an die BF zurückgezahlt werden müsste.
Daher ist der Stundungsantrag gemäß § 36 zweiter Satz AVG iVm § 54b Abs 3 VStG und § 17 VwGVG abzuweisen.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellen sich bei dieser Entscheidung nicht, weshalb die Revision an den VwGH nicht zuzulassen ist.
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