JudikaturBVwG

W289 2313227-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. August 2025

Spruch

W289 2313227-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe von 30.01.2025 bis 05.02.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 11.02.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 30.01.2025 bis 05.02.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 30.01.2025 nicht eingehalten und sich erst am 06.02.2025 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie den Kontrollmeldetermin nie erhalten habe und sie ihn daher auch nicht einhalten habe können. Folglich sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Am 23.01.2025 habe die Beschwerdeführerin einen telefonischen Termin mit dem AMS wahrgenommen. Dabei sei ihr ein neuer Kontrollmeldetermin angekündigt worden. Sie habe dem Berater am Telefon mitgeteilt, dass sie eine neue E-Mail- und Telefonnummer habe. Auf die alte Adresse habe sie keinen Zugriff mehr, da jene E-Mail-Adresse ihrem ehemaligen Partner gehöre und sie sich von ihm getrennt habe. Ihr ehemaliger Partner habe zudem sein Passwort vergessen und selbst auch keinen Zugriff mehr auf das E-Mail-Konto gehabt. Weiters habe die Beschwerdeführerin am 31.01.2025 einen neuen Notstandshilfeantrag gestellt, in dem sie die neue E-Mail-Adresse bekanntgegeben habe. Zusätzlich habe sie dem AMS ein aktuelles Datenblatt mit ihren neuen Daten übermittelt. Wieso ihr der Kontrolltermin nicht, wie üblich, per Post übermittelt worden sei, sei nicht ersichtlich. Da das AMS die E-Mail an die alte Adresse geschickt habe, habe sie den Termin nicht erhalten. Folglich treffe sie kein Verschulden an der Versäumnis des Kontrolltermins, da dies ausschließlich in der Verantwortlichkeit des AMS liege.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 die Kommunikation über das eAMS-Konto vermerkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr eAMS-Konto am 28.04.2024 aktiviert, wodurch eine Kommunikation über das eAMS-Konto ab diesem Zeitpunkt als rechtmäßig anzusehen sei. Im Rahmen des telefonischen Termins am 23.01.2025 sei die verbindliche Teilnahme am XXXX am 30.01.2025 um 09:00 Uhr vereinbart worden. Dieses Einladungsschreiben sei ihr nachweislich am 23.01.2025 um 09:05 Uhr über das eAMS-Konto übermittelt worden. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass es sich bei dem Termin am 30.01.2025 um einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG handle und enthalte das Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung für den Fall des Nichterscheinens zum Termin. Das Schreiben sei der Beschwerdeführerin gemeinsam mit zwei weiteren Schreiben – einer neuen Betreuungsvereinbarung sowie einer Information zur Beantragung eines Folgeantrages – übermittelt worden, wobei die neue Betreuungsvereinbarung und Information zur Beantragung des Folgeantrags am 26.01.2025 nachweislich von der Beschwerdeführerin gelesen worden seien. Zudem sei sie bereits am 23.01.2025 und somit acht Tage vor ihrem Termin sowohl über den Kontrolltermin am 30.01.2025 als auch über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieses Termins nachweislich und rechtzeitig informiert worden. Zum Kontrollmeldetermin am 30.01.2025 sei die Beschwerdeführerin jedoch – unstrittig – nicht erschienen. Am 06.02.2025 habe sie schließlich persönlich beim AMS vorgesprochen. Ein triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins liege nicht vor.

Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend zum Beschwerdeinhalt aus, dass die belangte Behörde einen Nachweis dafür bringen müsse, dass sie die Nachricht vor dem Kontrollmeldetermin am 30.01.2025 auch tatsächlich gelesen habe. Einen solchen sei die Behörde schuldig geblieben. Die Beschwerdeführerin habe die Nachricht keinesfalls vor dem 30.01.2025 gelesen. Da sie keinen Zugriff auf das eAMS-Konto gehabt habe, treffe sie auch kein Verschulden an dem Versäumen des Kontrollmeldetermins. Des Weiteren habe sie am 31.01.2025 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Auf diesen Punkt sei das AMS nicht eingegangen. Darin habe sie nämlich auch ihre neue E-Mail-Adresse bekanntgegeben.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte erneut aus, dass mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 die Kommunikation über das eAMS-Konto vereinbart worden sei. Im Zuge des telefonischen Termins am 23.01.2025 sei die verbindliche Teilnahme am XXXX am 30.01.2025 um 09:00 Uhr vereinbart worden und das Einladungsschreiben sowie die neue Betreuungsvereinbarung und ein Informationsschreiben nachweislich per eAMS-Konto übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe die neue Betreuungsvereinbarung, in der die Teilnahme an XXXX am 30.01.2025 nochmals vermerkt worden sei, sowie das Informationsschreiben nachweislich am 26.01.2025 nachweislich gelesen. Es sei für das AMS nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin zwei von drei Schreiben gelesen habe und das Schreiben, betitelt mit „Teilnahmeschreiben“ nicht geöffnet habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre E-Mail-Adresse geändert habe, sei für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, da die Kommunikation per eAMS-Konto vereinbart worden sei. Das AMS beantrage daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 01.04.2022 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 14.11.2022 steht sie – mit kurzen Unterbrechungen – in Bezug von Notstandshilfe.

In der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin unter anderem festgehalten, dass die Kommunikation über das eAMS-Konto erfolgt.

Im Zuge eines telefonischen Termins am 23.01.2025 wurde vom AMS mit der Beschwerdeführerin die verbindliche Teilnahme am XXXX am 30.01.2025 um 09:00 Uhr vereinbart, sie über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieses Termins informiert, und das verfahrensgegenständliche Einladungsschreiben hierzu nachweislich am 23.01.2025 um 09:05 Uhr über das eAMS-Konto an die Beschwerdeführerin übermittelt. In dem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin neuerlich auf ihre Verpflichtung, zu diesem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls sie ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem sie sich wieder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS meldet, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe mehr erhält, belehrt.

Gemeinsam mit dem verfahrensgegenständlichen Einladungsschreiben wurde der Beschwerdeführerin am 23.01.2025 um 09:06 eine neue Betreuungsvereinbarung sowie um 09:07 eine Information zur Beantragung eines Folgeantrages übermittelt. Jene beiden letztgenannten Schreiben hat die Beschwerdeführerin am 26.01.2025 um 14:03 Uhr in ihrem eAMS-Konto gelesen. In der neuen Betreuungsvereinbarung vom 23.01.2025 ist der Termin am 30.01.2025 bei XXXX neuerlich vermerkt und wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als nächsten Schritt an dieser Maßnahme teilnimmt. Die Beschwerdeführerin hatte in verfahrensgegenständlichen Zeitraum Zugriff auf ihr eAMS-Konto.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch ohne triftigen Grund nicht zum Kontrollmeldetermin am 30.01.2025 erschienen.

Die Beschwerdeführerin sprach am 06.02.2025 (erstmals wieder) persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS.

Die Feststellung, dass die Kommunikation in der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 über das eAMS-Konto vereinbart wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 26.01.2025 um 14:03 Uhr in ihrem eAMS-Konto die neue Betreuungsvereinbarung sowie eine Information zum Folgeantrag gelesen hat, ergibt sich - entgegen ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - weiters, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor dem Kontrollmeldetermin uneingeschränkten Zugriff auf ihre Nachrichten in ihrem eAMS-Konto hatte. Dass sie die genannten Nachrichten zum genannten Zeitpunkt am 14:03 Uhr gelesen hat, ergibt sich wiederum aus einem im Akt einliegenden Auszug des KOM Sendeprotokolls des AMS betreffend die Beschwerdeführerin, woraus das Datum und die Uhrzeit der Lesebestätigung zweifellos hervorgehen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 30.01.2025 sowie der Belehrung über die Folgen eines Nichterscheinens stützen sich auf das im Verfahrensakt enthaltene Einladungsschreiben des AMS vom 23.01.2025 und die Gesprächsnotiz des AMS über das erfolgte Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 23.01.2025. Dass jenes Schreiben der Beschwerdeführerin am 23.01.2025 um 09:05 Uhr über ihr eAMS-Konto rechtswirksam zugestellt wurde, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem im Verfahrensakt dokumentierten und bereits genannten Sendeprotokoll des eAMS-Systems.

Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angab, dass sie das Einladungsschreiben selbst nicht gelesen habe und somit nichts vom Kontrollmeldetermin am 30.01.2025 gewusst hätte, ist somit entgegenzuhalten, dass sie bereits im zuvor erfolgten Telefonat mit dem AMS über die Maßnahme bei XXXX , die als Kontrollmeldetermin festgesetzt wurde, informiert wurde, ganz unabhängig davon, ob sie die rechtswirksam zugestellte Kontrollmeldeterminzuweisung – trotz Möglichkeit hierzu – tatsächlich gelesen hat oder nicht. Dass ihr beim Telefonat mit dem AMS ein neuer Kontrollmeldetermin angekündigt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde auch selbst bestätigt. Abschließend ist hierzu jedoch insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme bei XXXX am 30.01.2025 auch in der neuen Betreuungsvereinbarung vom 23.01.2025 vermerkt wurde und die Beschwerdeführerin jene Betreuungsvereinbarung jedenfalls gelesen hat.

Es ist daher in einer Gesamtschau festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 26.01.2025 um 14:03 zwar lediglich zwei von drei (am 23.01.2025 um 09:05, 09:06 und 09:07 Uhr) übermittelten Nachrichten in ihrem eAMS-Konto gelesen hat, ihr die Teilnahme am XXXX jedoch eindeutig und formell ordnungsgemäß über das vereinbarte Kommunikationsmittel übermittelt und zugestellt wurde. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Kenntnis von der Maßnahme bei XXXX am 30.01.2025 gehabt habe, ist insofern nicht nachvollziehbar, als sie sowohl aufgrund der vorab erfolgten telefonischen Information als auch des Vermerks über die zugewiesene Maßnahme am 30.01.2025 (in der am 26.01.2025 nachweislich gelesenen Betreuungsvereinbarung vom 23.01.2025) auf den Termin hingewiesen wurde.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, wonach sich die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin geändert habe, nicht geeignet ist, eine andere Einschätzung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Kommunikation ausdrücklich über das eAMS-Konto vereinbart und aktiviert wurde und in weiterer Folge zu Recht über dieses erfolgte. Das Einladungsschreiben wurde nachweislich an das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin zugestellt, sodass einer etwaig abweichenden E-Mail-Adresse keine Relevanz im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zustellung bzw. Zuweisung zukommt. Es obliegt vielmehr der Beschwerdeführerin, die ihr übermittelten Nachrichten im eAMS-Konto gemäß den in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen regelmäßig zu lesen und zu beachten.

Die Feststellung betreffend das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Kontrollmeldetermin am 30.01.2025 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde nicht bestritten.

Im Verfahren ist zudem kein triftiger Grund hervorgekommen, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert gewesen wäre und wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die (erstmals wieder) persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS am 06.02.2025 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Insofern die Beschwerdeführerin im Verfahren angab, am 31.01.2025 einen neuen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels Einwurf in die Postbox (vgl. Niederschrift vom 06.02.2025 zur Nichteinhaltung der Kontrollmeldung) beim AMS gestellt zu haben, ist festzuhalten, dass dieser Umstand nichts an der (erstmals wieder) persönlichen Wiedermeldung beim AMS am 06.02.2025 zu ändern vermag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:

„Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

3.3. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 829).

3.4. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin, wie festgestellt, mit Schreiben vom 23.01.2025 der Kontrollmeldetermin am 30.01.2025 vorgeschrieben und ihr per eAMS-Konto übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben erhalten. Zuvor wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus telefonisch über den Kontrollmeldetermin und die Rechtsfolgen und auch in der neuen Betreuungsvereinbarung über den Termin informiert. Das Schreiben vom 23.01.2025 enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihr die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht. Die Übermittlung des Schreibens mittels eAMS-Konto ist als wirksam anzusehen, zumal der Beschwerdeführerin Zugang zu diesem Kommunikationsweg eingeräumt wurde und sie verpflichtet ist, die ihr dort übermittelten Nachrichten regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben nicht geöffnet hat, entbindet sie nicht von ihrer Pflicht zur Kenntnisnahme, da die Zustellung über das eAMS-Konto rechtswirksam erfolgt ist. Zudem wurde sie auch abseits dessen mehrfach auf den Termin hingewiesen. Folglich ist von einer rechtswirksamen Vorschreibung des Kontrollmeldetermins sowie einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung auszugehen.

3.5. Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumen der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat der Gesetzgeber allerdings zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 828).

Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge somit das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch im gesamten Verfahren keinen „triftigen Grund“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG vor.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend machte, ihre E-Mail-Adresse habe sich geändert, vermag im gegenständlichen Verfahren keine andere Einschätzung herbeizuführen, erfolgte die Kommunikation doch schließlich, wie vereinbart, über das eAMS-Konto, auf das die Beschwerdeführerin auch Zugriff hatte. Das Einladungsschreiben wurde auch nachweislich an das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin zugestellt, sodass eine allenfalls mittlerweile abweichende E-Mail-Adresse keine Relevanz für die Wirksamkeit der Zustellung besitzt.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 30.01.2025 bis zu ihrer neuerlichen Meldung beim AMS am 06.02.2025 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.