Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2025, GZ XXXX betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 13.02.2025 gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 07.03.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.02.2025 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der mehrfach illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers die Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht erfüllt sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er tatsächlich bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe. Er sei jedoch jedes Mal korrekt bei der ÖGK angemeldet worden und habe einen Dienstvertrag erhalten. Für die Beschäftigungsbewilligung sei der Dienstgeber zuständig, weshalb er gedacht habe, dass alles korrekt gemeldet worden sei. Er erkläre sich hiermit arbeitswillig und arbeitsbereit und stehe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Mit der Beschwerde wurde eine Arbeitsbestätigung einer näher bezeichneten Dienstgeberin vom 19.11.2024 vorgelegt, worin die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Produktionsarbeiter im Zeitraum 05.10.2023 bis 04.10.2024 bestätigt wird.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger, der sich gemäß § 51 AsylG 2005 in Österreich aufhalte, keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Er benötige für eine Beschäftigung in Österreich eine Arbeitsbewilligung. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 30.01.2025 bei mehreren näher bezeichneten Arbeitgebern wiederholt ohne entsprechende Arbeitsbewilligung in Österreich beschäftigt worden. Es liege im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers sich bezüglich der Voraussetzungen des Zuganges zum Arbeitsmarkt in Österreich zu informieren. Das Vorbringen, wonach der Dienstgeber für die Beschäftigungsbewilligung zuständig sei gehe somit ins Leere. Eine Anmeldung bei der ÖGK und die Aushändigung eines Dienstvertrages würden für die Ausübung einer rechtmäßigen Beschäftigung in Österreich alleine nicht ausreichen. Aufgrund der wiederholten Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung stehe § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen, weshalb der Beschwerdeführer keine Beschäftigung in Österreich aufnehmen könne. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG würden demnach nicht vorliegen.
4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass im Zuge des Vorstellungsgesprächs bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin der Ausweis für die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 51 AsylG 2005 kopiert worden sei. Zwei Tage nach dem Vorstellungsgespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass er anfangen könne. Der Beschwerdeführer wiederholte schließlich, dass es die Pflicht des Dienstgebers sei die Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 23.06.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Am 18.10.2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt wurde.
Nach einer geringfügigen Beschäftigung vom 01.08.2023 bis 15.09.2023 bei einem näher bezeichneten Dienstgeber war der Beschwerdeführer vom 05.10.2023 bis 29.08.2024 und vom 10.09.2024 bis 03.10.2024 bei einer näher bezeichneten Personalagentur sowie vom 15.01.2025 bis 30.01.2025 bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Für diese Beschäftigungen lagen jeweils keine Beschäftigungsbewilligungen vor.
Am 13.02.2025 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung zur Asylantragstellung ergibt sich aus dem hg. Asylverfahren zur GZ L502 2271000-1. Im vorliegenden Verwaltungsakt ist die Ausfolgung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigungskarte (Karten-Nr. XXXX ) dokumentiert.
Die festgestellten Beschäftigungen des Beschwerdeführers können dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger entnommen werden und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Beschwerde bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet zu haben und legte auch eine entsprechende Bestätigung der Personalagentur vom 19.11.2024 vor, aus der eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Produktionsarbeiter vom 05.10.2023 bis 04.10.2024 hervorgeht.
Dass für die festgestellten Beschäftigungen keine Beschäftigungsbewilligungen beantragt wurden bzw. vorlagen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. auch hg. Aktenvermerk vom 25.06.2025).
Dass der Beschwerdeführer bei der ÖGK angemeldet wurde und einen Dienstvertrag erhalten habe ändert am Fehlen der Bewilligungen ebenso wenig wie sein irriges Vorbringen, dass der Dienstgeber für die Beschäftigungsbewilligung zuständig sei. Auch der Umstand, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers im Zuge des Vorstellungsgesprächs bei der beschäftigenden Personalagentur kopiert worden sei ist konkret nicht von Relevanz, da es in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegt sich über die für eine Beschäftigung erforderlichen Bewilligungen zu bemühen, zumal ihm aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus als Asylwerber bewusst sein musste, dass eine Bewilligung für die Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) bis (8) …“
Die maßbegebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) bis (4) …“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) bis (17) …“
„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. (1) …
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(3) bis (10) …“
„Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. bis 2. …
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. bis 11. …
(2) bis (8) …“
3.3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist, dass sich die Person berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Er verfügte über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005. Eine Beschäftigung darf in diesem Fall nur bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung angetreten werden.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung (13.02.2025) wiederholt ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Dieser Umstand bildet einen wichtigen Grund iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG, welcher der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegensteht. Der Beschwerdeführer durfte demnach keine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen und stand gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.