Für einen Fremden können keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 bestehen. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, iSd. § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).
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