Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Georg KÖNIGSBERGER und Mag. Martina SCHÖNGRUNDNER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 49 AlVG 1977 für die Zeit vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten habe und erst wieder am XXXX bei der zuständigen Geschäftsstelle vorgesprochen habe.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er sich beim AMS abgemeldet habe, daher der Ansicht gewesen sei, den Termin nicht wahrnehmen zu müssen. Es liege auch eine Einstellzusage vor, leider habe sich diese Einstellung auf XXXX verschoben, wegen der Wetterbedingungen (Schnee auf der Alm). Er habe bereits 2 Wochen davor einen Termin bei seiner Betreuerin gehabt. Er habe auch seinen Antrag auf Pension eingestellt, da er arbeiten wolle und nicht zu Hause sitzen wolle. Er verstehe nicht, warum Nachrichten immer auf Spam-Ordner kommen, habe dadurch keine Nachricht erhalten, dass er den Termin trotzdem einhalten müsse. Er habe dadurch eine Kürzung von 25 % seiner Sozialhilfe bekommen, sei alleinerziehender Vater und benötige jeden Cent. Er habe mit der AK und einem Anwalt gesprochen, deshalb lege er Beschwerde ein.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.
Der BF beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 03.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde statt. Der BF ist unentschuldigt der Verhandlung fern geblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich.
Dazwischen liegen lediglich kurze Beschäftigungsverhältnisse bzw. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, das letzte über 4 Monate andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am XXXX .
Seit XXXX befindet sich der BF in einer vollversicherten Beschäftigung.
Der BF ist 46 Jahre alt, absolvierte nach der Pflichtschule eine Lehre zum EH-Kaufmann mit LAP und weist Kenntnisse in Microsoft Office (Excel, Word, ECDL) auf, sowie Englisch Kenntnisse. Er verfügt über Berufserfahrung als Produktionshelfer, Dachdeckerhelfer, Lager- und Produktionsarbeiter, Gartenbauhelfer, Bohrhelfer, Kellner und Hausmeister, den FSB sowie einen eigenen PKW.
1.2. Am XXXX wurde dem BF ein Kontrollmeldetermin für den XXXX vorgeschrieben. Diese Vorschreibung enthielt die Rechtsfolgenaufklärung bei Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins.
Am XXXX übermittelte der BF eine Abmeldung vom Leistungsbezug mit XXXX , da er mit diesem Tag eine Beschäftigung bei der Firma XXXX XXXX aufnehmen werde.
Er wurde unmittelbar nach seiner obigen Meldung seitens des AMS per eAMS Konto um 07:45 Uhr über die trotzdem erforderliche persönliche Vorsprache und Einhaltung des Kontrollmeldetermins informiert. Dies wurde vom BF nachweislich am XXXX um 12.10 Uhr gelesen.
Der BF hat den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und wurde daher mit diesem Tag sein Leistungsbezug eingestellt. Auch darüber wurde der BF per eAMS Konto am XXXX informiert, dies hat er um 06:01 Uhr gelesen. Ungeachtet dessen hat sich der BF trotzdem nicht beim AMS gemeldet.
Erst am XXXX ersuchte der BF um Auskunft, ob er beim Bezug der Mindestsicherung krankenversichert sei, da ihm das AMS mit XXXX den Bezug eingestellt habe. Er habe nicht gewusst, dass er trotz Abmeldung vom Bezug diesen einhalten muss.
Bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen für das Versäumnis des Kontrollmeldetermins am XXXX erklärte der BF, dass er geglaubt habe, den Termin nicht einhalten zu müssen, da er dem AMS eine Meldung zur Arbeitsaufnahme mit dem XXXX übermittelt habe. Er habe den Kontrollmeldetermin bekommen, aber sich nicht mit dem AMS in Verbindung gesetzt, ob er diesen trotzdem einhalten muss. Die Arbeitsaufnahme wurde auf XXXX verschoben.
Aus dem gesamten Vorbringen des BF ist kein triftiger Grund ersichtlich, warum er – trotz nochmaliger Aufforderung des AMS zur Wahrnehmung – die Kontrollmeldung am XXXX unterlassen hat.
Die von ihm gemeldete Arbeitsaufnahme kam weder am XXXX , noch am XXXX zustande. Der BF hat mit XXXX bei einem anderen Unternehmen eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins samt Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung ohne Grund ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der belangten Behörde. Dies wird vom BF auch nicht in Abrede gestellt.
Das Nichterscheinen des BF zum Kontrolltermin am XXXX ist unbestritten.
Dass der BF bei der durchgeführten Abmeldung am XXXX unmittelbar darauf vom AMS per eAMS Konto über die trotzdem unbedingt erforderliche persönliche Vorsprache informiert wurde und der BF dies auch gelesen hat, ergibt sich aus dem eAMS-Protokoll.
Der Grund für die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins - Ansicht, dass er den Termin wegen der, in der Zukunft gelegenen Arbeitsaufnahme und damit in Zusammenhang stehenden Abmeldung vom Leistungsbezug beim AMS, nicht einhalten muss – ergibt sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde und seinen Angaben in der Beschwerde.
Dass er mit dem AMS erst am XXXX Kontakt aufgenommen hat, um die Versicherung beim Bezug von Mindestsicherung zu klären, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird vom BF auch nicht in Abrede gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX gemäß § 49 AlVG aufgrund des Kontrollmeldeterminversäumnisses entzogen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Gemäß §§ 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0177; 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; jeweils mwN).
Damit die belangte Behörde diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, ist die arbeitslose Person, die im Leistungsbezug steht, dazu verpflichtet, die seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine wahrzunehmen und daran mitzuwirken (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196, mHa VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236). Diese umfassen die Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).
Die Vorschreibung häufigerer Kontrolltermine bedarf einer Begründung der Behörde im Zusammen mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt. (VwGH 15. 12. 1988, 87/08/0169).
Im vorliegenden Fall ergibt sich – wie festgestellt – aus dem Verfahrensakt, dass der Kontrollmeldetermin für den XXXX jedenfalls zur Abklärung der weiteren Betreuung und Vermittlung des BF durch die belangte Behörde diente. Der BF wurde zudem schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Kontrollmeldeversäumnis hingewiesen. Ebenso wurde er – nach seiner Abmeldung aufgrund einer bevorstehenden Arbeitsaufnahme mit XXXX – unmittelbar nach Einlagen beim AMS (eAMS Konto) darauf hingewiesen, dass der Kontrollmeldetermin trotzdem einzuhalten ist und er persönlich vorzusprechen habe. Dies wurde von ihm auch gelesen. Trotzdem hat er den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen. Ihm wurde daraufhin eine Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges mit XXXX per eAMS Konto übermittelt, diese wurde von ihm ebenfalls gelesen, aber auch darauf hat der BF nicht reagiert.
Zusätzlich musste die Arbeitsaufnahme auch noch auf den XXXX nach hinten verlegt werden, laut BF aufgrund der Wetterbedingungen. Tatsächlich fand diese Arbeitsaufnahme gar nicht statt, erst mit XXXX hat der BF eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung vielmehr von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dieser Vorschreibung einerseits und andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF – wie festgestellt und beweisgewürdigt - der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem BF zur Kenntnis gebracht worden. Zusätzlich wurde der BF unmittelbar nach seiner – für die Zukunft vorgesehene Arbeitsaufnahme – darüber informiert, dass er trotzdem persönlich vorsprechen muss. Dies wurde von ihm gelesen. Der Kontrollmeldetermin wurde sohin wirksam vorgeschrieben.
Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).
Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB die Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002).
Im vorliegenden Fall befand sich der BF zum Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht im Krankenstand und hat er auch keine sonstigen triftigen Gründe vorgebracht. Wenn man seinem Vorbringen folgt, hat er den Termin lediglich aufgrund seines Rechtsirrtums versäumt. Eine Abklärung mit der belangten Behörde, ob seine Annahme richtig ist, hat er nicht vorgenommen. Nach seiner Abmeldung wurde ihm – wie oben festgestellt – unmittelbar darauf vom AMS mitgeteilt, dass trotzdem der Kontrollmeldetermin eingehalten werden muss. Obwohl er dies gelesen hat, hat er den Termin nicht wahrgenommen. Weitere Gründe werden von ihm nicht vorgebracht.
Die Abmeldung in der Zukunft entbindet die arbeitslose Person nicht, bis zur gemeldeten Arbeitsaufnahme dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Durch die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins durch den BF am XXXX konnten durch die belangte Behörde die Grundvoraussetzungen für den Bezug, wie Verfügbarkeit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit im Sinne des § 7 AlVG nicht abgeklärt werden.
Unterlässt der Arbeitslose eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, so verliert er ab diesem Tag bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.