JudikaturVwGH

Ra 2015/19/0048 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2015

Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, die Judikatur "zur Frage der Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen im Bereich des subsidiären Schutzes, wenn eine entschiedene Sache vorliegt, (sei) ungeklärt", zeigt sie mit diesen Ausführungen nicht konkret auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes in Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen -

berechtigen und verpflichten kann, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. dazu ausführlich die - zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren - Erwägungen im E vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344).

Rückverweise