JudikaturBVwG

W282 2271532-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. August 2025

Spruch

W282 2271532-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatangehörigkeit: Arabische Republik Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX den Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies den mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und hielt fest, dass ihm unverändert der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zukommt.

2. Gegen diesen Bescheides erhob der BF vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde am 14.01.2025 dem BVwG vor.

3. Im Dezember 2024 gab es in der Arabischen Republik Syrien einen umfangreichen und nachhaltigen Umsturz, der zum Ende der Herrschaft des Assad-Regimes und der Beseitigung dessen Polizei- und Geheimdienstapparates führte. Die syrische Armee wurde zuerst von den neuen Machthabern der HTS außer Dienst gestellt, dann aufgelöst; die Wehrpflicht wurde abgeschafft.

4. Mit Erscheinen des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 08.05.2025 wurde dieses am 15.05.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Aufforderung übermittelt, angesichts des Umsturzes (vgl. oben) und des damit äußerst wahrscheinlich verbundenen Wegfalls jener Verfolgungsgründe, die aus der Existenz der Diktatur al-Assads entsprangen, darzulegen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in Syrien (noch) verfolgt werden würde. Für den Fall des Wegfalls der Verfolgungsgründe wurde daran erinnert, dass Beschwerden in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Eine Stellungnahme langte hierauf vorerst nicht ein.

5. Mit Schreiben vom 05.08.2025 wies das BVwG die Rechtsvertretung darauf hin, dass bis dato keine Stellungnahme eingelangt war, und hielt weiters fest, dass im Falle der Fortsetzung des Verfahrens als nächster Schritt der vom Beschwerdeführer beim BFA vorgelegte behauptet authentische syrische Haftbefehl zur urkundentechnischen Untersuchung beizubringen wäre.

6. Am 08.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, in dem angegeben wird, der Beschwerdeführer wolle nach Aufklärung über die Rechtsfolgen in einem ausführlichen Gespräch, die eingebrachte Beschwerde zurückziehen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden der BF bislang nicht inhaltlich entschieden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung der Rechtsvertretung des BF vom 07.08.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerden und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahren gerichtet ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Erklärung durch seine Rechtsvertretung einbringen lässt und diese im Schriftsatz angibt, den Beschwerdeführer über die Folgen der Beschwerdezurückziehung ausführlich aufgeklärt zu haben, kann es keinen vernünftigen Zweifel am Willen des BF geben, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). An dem im jeweiligen Schriftsatz artikulierten Willen des Beschwerdeführers, das Rechtsmittel der Beschwerde zurückziehen zu wollen, darf kein vernünftiger Zweifel bestehen; dies ist ggst. angesichts der Tatsache, dass der Schriftsatz von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebracht wurde, der Fall.

Ein bei einem Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das ggst. Beschwerdeverfahren gem. § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 7 AVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.