Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über
die Beschwerde von Univ.Prof. i.R. Dr. XXXX geb. am XXXX , vom 06.03.2024 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 13.02.2024, Zl XXXX , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde vom 06.03.2024 gegen den Bescheid vom 13.02.2024 gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.Herr Univ.Prof.i.R. Dr. XXXX , geb. XXXX XXXX (in der Folge BF), befindet sich ab 01.10.2023 gemäß § 163 Beamten-Dienstrechtsgesetzes (in der Folge BDG 1979) im Ruhestand.
2.Mit Bescheid vom 13.02.2024, Zl XXXX , der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde) wurde dem BF ab 01.10.2023 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) von monatlich brutto € 4.596,35 zugesprochen, die sich aus dem Ruhegenuss von € 3.066,79 und der anteiligen Pension nach dem Allgemeinem Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 1.529,56 zusammensetzt. Die dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblätter als Bestandteil der Bescheidbegründung umfassten in entsprechender Reihenfolge die einzelnen Rechenschritte zur Berechnung der Gesamtpension des BF.
3. Mit E-Mail-Mitteilung vom 06.03.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.02.2024. Er brachte vor, nach stichprobenartiger Durchsicht Divergenzen zwischen den Ausführungen in den Berechnungsblättern und den ihm vorliegenden eigenen Unterlagen festgestellt zu haben. Demnach erreiche der in den Berechnungsblättern angegebene Betrag für Juli und August 2021 nicht die Höhe von € 8.133,49, sondern vielmehr € 8.167,10. Dazu schloss der BF seiner Beschwerde Unterlagen zu Gehaltsmonatsabrechnungen zur Überprüfung an.
4. In der Folge übermittelte die belangte Behörde dem BF die vom Amt der XXXX Universität XXXX an ihn am 30.07.2012 ergangene Festsetzung seiner Strahlengefährdungszulage. Danach gebührt dem BF auf Grund seiner Strahlengefährdung eine Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich 1,23% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwendung für die Dauer dieser Verwendung.
5.Am 31.05.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeakt zur Entscheidung vor. Ausgeführt wurde von der belangten Behörde im mit 27.05.2024 datiertem Übermittlungsschreiben, die dem BF gebührende Gefahrenzulage gemäß § 19b Gehaltsgesetz (in der Folge GehG) sei als anspruchsbegründende Nebengebühr beim Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gemäß § 59 Abs. 1 Z 8 PG 1965 berücksichtigt worden. Der BF habe zum 01.10.2023 einen Nebengebührenwert von € 164,82 erreicht. Daraus resultiere eine Nebengebührenzulage in der Höhe von € 7,23, sodass infolge Unterschreitens des Wertes von € 7,30 eine einmalige Abfindung gemäß § 64 leg.cit. erfolgt sei. Die vom BF angeführte Divergenz zwischen Pensionsberechnungsgrundlagen und seinem tatsächlichen Gehalt beruhe auf der Nichtanrechnung der ausbezahlten Gefahrenzulage. Sie sei im Rahmen der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen, jedoch nicht bei den Pensionsbeitragsgrundlagen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 04.08.2025 eine mündliche Verhandlung an. Anlässlich der Anberaumung wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.05.2024 übermittelt.
7. Mit 21.07.2025 datiertem Schreiben zog der BF seine Beschwerde vom 06.03.2024 zurück. Die für 04.08.2025 anberaumte Verhandlung wurde abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß PG 1965 ist keine Senatsentscheidung vorgesehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
2.1. Zu Spruchpunkt A)
Da der BF seine Beschwerde vom 06.03.2024 gegen den Bescheid vom 13.02.2024 zurückgezogen hat, fehlt es dem BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass dieser klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
2.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.