BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den als Disziplinarerkenntnis bezeichneten Ausspruch des Kommandanten des Akademikerbataillons als Disziplinarvorgesetzter vom 22.05.2025:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. VwGVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit undatiertem Schreiben GZ S93794/96-TherMilak/Inst1/AkB/2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2025 eingelangt, wurde von der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen einen ihm gegenüber ausgesprochenen „Disziplinarbefehl“ vom 22.05.2025 samt gegenständlichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgeführt wurde, dass der Disziplinarvorgesetzte am 22.05.2025 eine Geldbuße in der Höhe €200,- verhängt habe, gegen den der Beschuldigte einen Verbesserungsvorschlag eingebracht habe, der weder fristgerecht noch bei der zuständigen Stelle eingebracht worden sei. Im vorgelegten Akt befand sich ein schriftliches Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Akademikerbataillons als Disziplinarvorgesetzten vom 22.05.2025 sowie ein Führungsblatt den Beschwerdeführer betreffend.
1.2.Mit Schreiben vom 26.06.2025, schriftlich urgiert am 22.07.2025, wurde die belangte Behörde aufgefordert, mitzuteilen, ob das gegenständliche Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet wurde und in diesem Fall jene gemäß § 63 Abs. 4 HDG 2014 aufgenommene Niederschrift vorzulegen, in der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses beurkundet wurde (Verhandlungsschrift oder besondere Niederschrift). Weiters wurde aufgetragen, mitzuteilen, ob das Disziplinarerkenntnis schriftlich erlassen wurde, und in diesem Fall mitzuteilen, wann das Disziplinarerkenntnis dem Beschwerdeführer ausgefolgt oder zugestellt wurde sowie den entsprechenden Nachweis (zB. Übernahmebestätigung) vorzulegen.
1.3. Am 29.07.2025 legte die Behörde unkommentiert das oben angeführte schriftliche Disziplinarerkenntnis neuerlich vor, dieses weist nunmehr jedoch eine Unterschrift des Beschwerdeführers und einen Datumsstempel 25.Juli 2025 auf.
1.4.Festgestellt wird, dass die Behörde am 22.05.2025 mündlich über den Beschwerdeführer eine Geldbuße gemäß § 51 HDG 2014 ausgesprochen hat. Der Inhalt und die Verkündung dieses Disziplinarerkenntnisses wurde jedoch weder in einer Verhandlungsschrift noch einer besonderen Niederschrift beurkundet.
Die Behörde hat weiters ein schriftliches Disziplinarerkenntnis am 22.05.2025 ausgefertigt, dieses jedoch erst am 25.07.2025 dem Beschwerdeführer ausgefolgt und somit an diesem Tag diesem gegenüber erlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.3. beruhen auf dem völlig unbedenklichen Akteninhalt.
2.2.Die Feststellung zu 1.4. ergibt sich daraus, dass die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht trotz Aufforderung keine Beurkundung § 63 Abs. 4 HDG 2014 des mündlich verkündeten Erkenntnisses vorgelegt hat, sondern das schriftliche Disziplinarerkenntnis vom 22.05.2025 am 25.07.2025 dem Beschwerdeführer ausgefolgt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu A)3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens kann nur ein Bescheid sein; bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).Gemäß § 63 Abs. 4 HDG 2014 ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift und in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Gemäß § 23 HDG ist unteranderem die Bestimmung des § 14 Abs. 1 bis 5 AVG betreffend die Form- und Inhaltserfordernisse von Niederschriften im Disziplinarverfahren anzuwenden.Gemäß § 14 Abs. 2 AVG hat jede Niederschrift unter anderem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.Gemäß § 14 Abs. 5 AVG ist die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, in Fortschreibung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, jene Urkunde entscheidend ist, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde, und es dazu insbesondere erforderlich ist, dass die gemäß § 62 Abs. 2 AVG und dazu erstellende Niederschrift nach den Regelungen des § 14 Abs. 5 AVG unterschrieben wird (VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007). Ein rechtswirksamer mündlicher Bescheid (hier konkret ein Disziplinarerkenntnis) liegt demnach nur dann vor, wenn über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung eine entsprechend den Regelungen des § 14 Abs. 2 bis 5 AVG vollständige und unterschriebene Niederschrift vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, da keine Verhandlungsschrift oder besondere Niederschrift aufgenommen wurde. Da im gegenständlichen Fall somit kein mündlicher Bescheid rechtwirksam erlassen wurde, richtet sich die vom Beschwerdeführer gegen das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis eingebrachte Beschwerde gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter A) dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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