Rückverweise
L515 2311630- 1/5E
L515 2311628-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Anträge von
1.) XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien
2.) XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien
3.) XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien
der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2025,
1.) Zl. L515 2311630-1/3E
2.) Zl. L515 2311626-1/3E
3.) L. L515 2311628-1/3E
erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die revisionswerbenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „rP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „rP1“ bis „rP3“ bezeichnet), sind entsprechend dem aktuellen Ermittlungsstand Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien und erwarben die armenische Staatsbürgerschaft vor der bescheidmäßigen Erledigung des Asylverfahrens durch die belangte Behörde.
Die rP reisten am 21.6.2023 in das Bundesgebiet ein und stellten am Flughafen Wien Schwechat Anträge auf internationalen Schutz und gaben anlässlich der Antragstellung an, syrische Staatsbürger zu sein, rechtswidrig am Landwege auf der Ladefläche eines Lkws nach Österreich gereist zu sein und nachdem sie abgesetzt wurden, über Umwege den Flughafen Wien Schwechat aufgesucht zu haben, um dort Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
Die volljährigen rP brachten im Rahmen der Befragung zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie.
Den rP wurde aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum damaligen Zeitpunkt mit Bescheiden vom 14.2.2024 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis eines Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes nach dem Entstehen einer entsprchenden Verdachtslage heraus, dass die volljährigen bP über die armenische Staatsbürgerschaft und armenische Reisepässe verfügen, welche bereits vor der Zuerkennung eines Status von Asylberechtigten ausgestellt wurden. Ebenso stellte sich heraus, dass die bP im Luftwege über den Flughafen XXXX einreisten.
Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die rP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen. Gegen diese Bescheide wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, dass die bP die Bescheide jedenfalls nicht erschlichen hätten.
Mit im Spruch genannten Erkenntnis wies das ho. Gericht die Beschwerden ab und ließ die Revision nicht zu.
Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde eine außerordentliche Revision eingebracht. Weiters wurde beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde wie folgt begründet:
„…
Den unbescholtenen Revisionswerbern droht im nun wieder eingeleiteten Asylverfahren eine negative Entscheidung zu erhalten und abgeschoben zu werden. Auch ist gegen die Revisionswerber ein Strafverfahren anhängig.
Eine nachträgliche Entscheidung über die Wiederaufnahme würde bedeuten, dass das vermutlich bis dahin abgeschlossene Asylverfahren wieder zu eröffnen wäre, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung aufhebt und eine bis dahin durchgeführte Abschiebung nach Armenien müsste, rückabgewickelt werden. Den Revisionswerbern droht ein nicht mehr wieder zugut machender Schaden in ihren Rechten und Persönlichkeit.
die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für gegeben.
…“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:
Die bP waren zum Zeitpunkt der Antragstellung und der jeweiligen Zuerkennung des genannten Status sowohl armenische als auch syrische Staatsbürger und haben die bP gegenüber der Asylbehörde ihre armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseren Wissens verschwiegen.
Den bP wurde der genannte Status zuerkannt, weil die bB davon ausging, dass die rP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die rP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, wäre es naheliegend gewesen, dass diesen der Status eines international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre nicht auszuschließen gewesen, dass ihnen kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (§ 11 RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden.
Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den bP der Status von international Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichtslage ergibt sich weiters, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen. Im Rahmen der weiteren Reise wurde in etlichen Fällen ein Flug in ein Land, in welches armenische Staatsbürger visafrei einreisen können gebucht, wobei hierbei eine Destination mit einer Zwischenlandung in Wien gewählt wurde und die Reisenden anlässlich dieser Zwischenlandung die Reisebewegung abbrachten, Anträge auf internationalen Schutz einbrachten und hierbei die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen.
Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungs-behörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.
Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.
Mit der verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens stehen die rP als Asylwerber unter Abschiebeschutz gem. § 13 AsylG.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden Akten- und den im angefochtenen ho. Erkenntnis beschriebenen Kenntnislage.
Rechtliche Beurteilung:
Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017)).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028).
In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interes-senabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. von Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN).
Im gegenständlichen Fall entsprechen die Ausführungen der revisionsführenden Parteien zur begründeten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal sie zu allgemein gehalten wurden und nicht berücksichtigen, dass die bP ex lege unter Abschiebeschutz gem. § 13 AsylG stehen und daher aktuell der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht bedürfen. Ebenso gehen die rP von verschiedenen Szenarien aus, deren Eintritt ungewiss ist, nämlich einerseits, dass die Entscheidung des VwGH im gegenständlichen Revisionsfall nach der meritorischen Entscheidung der bB im Asylverfahren ergeht und andererseits, dass die Asylverfahren mit einer durchführbaren Rückkehrentscheidung und der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien enden werden.
Da sich somit aus der Begründung des Antrages die geforderte Unverhältnismäßigkeit nicht herleiten lässt, war schon aus diesem Grunde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Sollte sich an den Voraussetzungen, auf deren Basis über die aufschiebende Wirkung entschieden wurde, eine Änderung eintreten, wird auf § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen.
Auf Basis der beschriebenen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.