Ra 2022/04/0143 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Weigerung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die DSB gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO setzt eine von der DSB nachzuweisende Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei voraus.