Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RIEDL PARTNER RECHTSANWÄLTE GmbH 1010 Wien, Franz Josefs Kai, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom XXXX 2025, Zl. XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025, GZ: XXXX den Beschluss:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes W227 2251780-1/7E vom 02.02.2024 wurde der Bescheid vom 03.01.2022 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Mit Bescheid vom XXXX 2025 setzte die belangte Behörde gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen fest (Spruchpunkt 1.) und stellte gemäß § 169f Abs. 6b GehG fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, gemäß § 169f Abs. 6 GehG für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2.) und wird der Antrag vom 11.10.2019 gerichtet auf Anrechnung der Schulzeiten ab der Vollendung des 14. Lebensjahres mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 3. Insoweit anficht, als damit kein höheres Besoldungsdienstalter als XXXX Tage festgesetzt worden sei (in eventu: zur Gänze) und mache inhaltliche sowie formelle Rechtswidrigkeit geltend. Die Beschwerde richte sich nicht gegen den Spruchpunkt 2. Dem Beschwerdeführer seien weitere XXXX Tage an Vordienstzeiten anzurechnen. Daraus ergebe sich ein Vergleichsstichtag am XXXX 1976 und sohin eine Verbesserung seines Besoldungsdienstalters um XXXX Tage. Der Beschwerdeführer beantrage
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen
- den angefochtenen Bescheid (1. Spruchpunkt) dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt werde, dass sein Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.2.2015 mit XXXX Tagen festgesetzt werde,
- in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. Am 25.03.2025 legte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis vor, aus dem sich die Erfüllung seiner Schulpflicht mit dem Schuljahr 1972/1973 ergebe.
6. Mit Schreiben vom 01.04.2025 gab der Beschwerdeführer einen Vollmachtswechsel bekannt.
7. Am XXXX 2025 übermittelte die belangte Behörde der Rechtsvertretung die Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch wie folgt lautete:
„Der Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom XXXX 2025, GZ: XXXX betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters wird gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG dahingehend abgeändert, dass gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit XXXX Tagen festgesetzt wird.“
8. Mit Schriftsatz vom 20.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde vom 20.03.2025 (im angefochtenen Umfang) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
9. Am 22.05.2025 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Nach § 34 Abs. 3, erster Absatz, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).
Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell bereits über 70 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden (BVwG 31.07.2024, Zl. W122 2287930-1/5E). Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu diesem Erkenntnis die im Spruch genannten Verfahren, denen dieselbe Rechtsfrage wie dem hier vorliegenden Verfahren (konkret die Frage der Unionsrechtskonformität der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung) zugrunde liegt, anhängig. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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