Spruch
I424 2314783-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GHANA, vertreten durch Alexander Wuppinger per Adresse des Vereins SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 19.05.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), Staatsangehörigkeit Ghana, auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). 2. Mit dem am 19.06.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF fühle sich sexuell zu Frauen hingezogen und sei deshalb bedroht worden. Ihre sexuelle Neigung habe sich in ihrem Heimatdorf herumgesprochen und würde sie deshalb sozial ausgegrenzt. Auch wenn Ghana grundsätzlich ein sicherer Drittstaat sei, würde diese Einschätzung für die Situation der BF nicht gelten, da sich aus dem Länderinformationsblatt ergebe, dass in Ghana drakonische Strafen verhängt würden und gleichgeschlechtliche Menschen erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt seien.
Die BF habe Ghana im Jahr 2022 verlassen und sei mit ihrem Vater gemeinsam nach Österreich gereist um diesen zu pflegen. Dieser leide an Diabetes und würden die Ärzte in Ghana eine Prostatakrebserkrankung vermuten. Der Vater der BF sei pflegebedürftig und bedarf der täglichen Pflege im Ausmaß von ca. fünf Stunden. Außerdem sei er psychisch auffällig, lehne Ärzte ab und nehme seine Medikamente nicht selbstständig ein. Erst seit kurzem erhalte der Vater der BF Pflegegeld der Stufe 2. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit den von der BF für den Vater erbrachten Pflegeleistungen zu befassen und ordnete auch keine fachliche Begutachtung des Vaters an. Hätte die belangte Behörde dies getan, hätte sie erkannt, dass zwischen der BF und ihrem Vater eine große Abhängigkeit bestehe. Die BF pflege ihren Vater persönlich und sei sie die einzige Angehörige in Österreich. Eine adäquate Betreuung durch Dritte könne nicht sichergestellt werden und wäre diese aufgrund des zwischen der BF und ihrem Vater bestehenden Vertrauensverhältnisses auch nicht möglich.
Im Falle einer Rückkehr nach Ghana würde die BF weder von ihrem Ehemann, noch von ihren Kindern aufgenommen werden. Ein Leben außerhalb ihres Heimatdorfes wäre jedoch existenzgefährdend.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Begutachtung des Pflegebedarfs des Vaters der BF eine mündliche Verhandlung durchführen, der BF internationalen Schutz im gesetzlichen Umfang, jedenfalls jedoch einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuerkennen und dazu die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung feststellen. Vorab möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 24.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Ghana, Angehöriger der Volksgruppe der Ashanti und bekennt sich zum Christentum.
Ihre Identität steht nicht fest.
Die belangte Behörde stütze sich in ihrer Entscheidung in Bezug auf den Spruchpunkt I. und II. im Wesentlichen auf die Aussage, die BF habe keine Verfolgung glaubhaft gemacht und habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sei. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die BF entgegen ihrem Vorbringen nicht bisexuell sei, da ihr diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Angaben der BF seien keinesfalls nachvollziehbar gewesen, da die BF lediglich oberflächliche Angaben zu ihrer Beziehung mit einer Frau gemacht habe. Auch habe die BF keine Bedrohungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung dargestellt.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit der BF ausgegangen und ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt, dass in Ghana in Zusammenhang mit homosexuellen Handlungen drakonische Strafen verhängt würden und gleichgeschlechtliche Menschen erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt seien.
In Bezug auf die Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, es lebe zwar der Vater der BF in Österreich, eine Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung zum Vater habe nicht festgestellt werden können. In Bezug auf die Feststellungen zum Verhältnis der BF zu ihrem Vater führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, der Vater wäre vor ca. 36 Jahren nach Österreich gekommen und lebe die BF mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater sei nun in Pension und leide seit dem Jahr 2001 an Diabetes. Seit dem Jahr 2021 würde es ihm nicht mehr gut gehen und kümmere sich die BF um ihren Vater und begleite diesen zu Arztbesuchen. Der Vater der BF sei gelegentlich nach Ghana gereist und dort für ca. einen Monat geblieben. Die BF habe früher per Brief oder Telefon Kontakt zu ihrem Vater gehabt und habe dieser die BF bzw. deren Mutter auch finanziell unterstützt. Nach dieser Darstellung kommt die Behörde zum Schluss, es könne eine Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung zum Vater nicht erkannt werden.
In der Beschwerde wurde diese Feststellung bestritten und ausgeführt es bestehe sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Vater, da dieser pflegebedürftig sei und täglich zumindest fünf Stunden Pflege benötige. Diese Pflege würde die BF zur Gänze übernehmen. Der Vater lehne Ärzte ab und sei die Übertragung der Pflege auf Dritte Personen nicht möglich. Andere Angehörige habe der Vater in Österreich keine. Mit der Beschwerde wurde die erste Seite des Pflegegeldbescheides betreffend den Vater der BF übermittelt. 2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF stützen sich auf ihre Angaben vor der belangten Behörde (s. Niederschrift BFA Seite 3).
Dass die Identität der BF nicht feststeht, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest und begründete dies mit der fehlenden Vorlage von Identitätsdokumenten. Da auch im bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Dokumente vorgelegt wurden, schließt sich das erkennende Gericht dieser Feststellung an.
Die Feststellungen zum Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerde stützen sich auf die Einsicht in die genannten Dokumente des Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund der Tatsache, dass § 18 Abs 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
Die belangte Behörde führte aus, dass das Vorbringen der BF sie sei bi- bzw. homosexuell nicht glaubhaft gewesen ist. Die Beurteilung, ob das Vorbringen der BF glaubhaft ist oder nicht, kann naturgemäß nicht beurteilt werden, ohne dass sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck von der BF verschafft. Sollte das erkennende Gericht zum Schluss kommen, das Vorbringen der BF sei doch glaubhaft, wäre eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Ghana in Bezug auf homosexuelle Menschen notwendig, da sich aus dem Länderbericht ergibt, dass sexuelle Minderheiten dort nach wie vor diskriminiert werden und Strafen für einvernehmliches gleichgeschlechtliches Verhalten vorgesehen sind. Insofern ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der BF entscheidend für die Frage, ob anzunehmen ist, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Insofern ist der Verweis der belangten Behörde auf die Herkunft der BF aus einem sicheren Drittstaat im gegenständlichen Fall nicht relevant.
Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).
Der angefochtene Bescheid stützt sich in Hinblick auf die ersten beiden Spruchpunkte hauptsächlich auf die Unglaubwürdigkeit der BF. In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung ist jedoch anzumerken, dass die BF mit der Beschwerde einen Nachweis über den Bezug von Pflegegeld durch ihren Vater vorlegte und die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Pflegebedarf des Vaters angeregt wurde. Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Ausführungen zum tatsächlich bestehenden Pflegebedarf des Vaters, insofern kann nicht von einem vollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen werden. Die belangte Behörde stellte fest, dass zwischen der BF und ihrem Vater kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In der Beweiswürdigung wurden verschiedene Tätigkeiten aufgezählt, welche die BF für ihren Vater verrichtet bzw. wurde ausgeführt, dass der Vater der BF an gesundheitlichen Problemen leide, die BF diesen zu Arztbesuchen begleite und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Welche Gründe die belangte Behörde nun jedoch zum Schluss kommen ließen, dass zwischen der BF und ihrem Vater kein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden. Das erkennende Gericht kann in diesem wesentlichen Punkt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht teilen.
In der Beschwerde wird nun gerade ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Vater behauptet und dies mit dem erheblichen Pflegebedarf des Vaters begründet. Als Beweismittel wurde die erste Seite des aktuellen Pflegegeldbescheides vorgelegt und weiter vorgebracht, die BF pflege ihren Vater persönlich und sei sie die einzige Angehörige in Österreich. Eine adäquate Betreuung durch Dritte könne nicht sichergestellt werden und wäre diese aufgrund des zwischen der BF und ihrem Vater bestehenden Vertrauensverhältnisses auch nicht möglich.
Insofern wird der festgestellte Sachverhalt (kein Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses) bestritten und liegt jedenfalls auch ein substantiiertes Bestreiten vor, da der Bezug von Pflegegeld jedenfalls auf einen Pflegebedarf hindeutet.
Die Glaubwürdigkeit der BF in Bezug auf ihr Fluchtvorbringen sowie die Frage des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Vater werden daher jedenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein.
Im konkreten Fall scheint das Interesse der BF an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen zu überwiegen, da in Bezug auf das konkrete Fluchtvorbringen der BF (Bi- bzw. Homosexualität) der Verweis auf die Tatsache, dass Ghana ein sicherer Drittstaat ist nicht pauschal zutreffend ist. Da im Falle einer Abschiebung nach Ghana somit eine Verletzung der Rechte nach Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht ausgeschlossen werden kann, war im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).
Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.