JudikaturBVwG

W274 2310152-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2025

Spruch

W274 2310152-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom 27.03.2025, GZ. 201 Jv 834/24x, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens nicht auf die Fragen 4, 8, 9, 10, 11 und 12 bezieht.

2. Der Antrag auf Feststellung der „Verletzung der 6-Monatsfrist“ wird zurückgewiesen.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

XXXX , (im Folgenden Beschwerdeführer, BF), übermittelte dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) mit Schreiben vom 13.09.2024 ein 15 Fragen umfassendes Auskunftsbegehren. Zugleich beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskPflG, sollte die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werden.

Mit Schreiben vom 22.11.2024 wies der BF auf seinen verfahrenseinleitenden Antrag hin

und wiederholte sein Ersuchen um Auskunft bzw. Erlassung eines Bescheids, warum die

Auskunft nicht erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 26.03.2025 monierte der BF die Entscheidungspflicht der belangten

Behörde, erhob bei dieser eine Säumnisbeschwerde iSd. § 73 Abs. 1 AVG und ersuchte

um Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dem am Folgetag ergangenen, nunmehr bekämpften Bescheid wies der Vorsteher des BG XXXX im Weg seiner Vertretung das Begehren auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zurück und führte rechtlich aus, unter den Organen des Bundes im Sinne des § 1 Abs 1 AuskPflG seien nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber jene der Gerichtsbarkeit zu verstehen, weshalb die Auskunftspflicht nicht die richterliche Tätigkeit als solche betreffen könne. Diese Bestimmung dürfe auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlange. Die vom BF formulierten Auskunftsersuchen seien nicht geeignet, um Auskunft nach dem AuskPflG zu erteilen. In der Folge ging die belangte Behörde auf die einzelnen Fragen ein („ad 1“ usw.).

Mit Beschluss vom 11.04.2025 zu W 252 2310152 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bezirksgericht XXXX gemäß § 16 Abs 1 iVm § 31 VwGVG ein und begründete dies zusammengefasst damit, die belangte Behörde habe den Bescheid innerhalb der Nachfrist gemäß § 16 VwGVG nachgeholt und somit den Anspruch (des BF) auf Entscheidung durchgesetzt. Es sei der Disposition der Partei überlassen, diesen Bescheid in Rechtskraft erwachsen zu lassen oder Beschwerde gegen diesen zu erheben und die Richtigkeit dieser Entscheidung klären zu lassen.

Gegen den am 27.03.2025 ergangenen Bescheid richtet sich die als „Beschwerde wegen Verletzung der 6-Monatsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG“ bezeichnete Beschwerde des BF mit dem Antrag, den Spruch des Bescheides richtigzustellen und der belangten Behörde aufzutragen, die übrigen Fragen des BF zu beantworten. Sein Antrag sei fälschlich zurückgewiesen worden, obwohl einige Fragen durchaus (teilweise) beantwortet worden seien. Im Weiteren ging der BF auf einzelne Fragen ein. Weiters sei die Verletzung der 6-Monats-Frist festzustellen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem BVwG, einlangend am 16.04.2025, vor. Der Akt kam am 23.04.2025 der Gerichtsabteilung W 274 zu.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Festgestellt wird:

Der BF richtete mit Schreiben vom 13.09.2024 folgendes Auskunftsbegehren nach § 1 AuskPflG an die belangte Behörde, wobei er einleitend ausführt, das Auskunftspflichtgesetz gelte auch für die Justizverwaltung, er sei von allen Fragen unmittelbar betroffen und er beantrage gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz bei nicht vollständiger Auskunftserteilung eine Bescheiderlassung:

„1. Wenn ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsanwalt einen Antrag an das Bezirksgericht stelle, muss dann über meinen Antrag entschieden werden? Und warum (nicht)?

2. Am 20.03.2024 habe ich zu Geschäftszahl 10 U XXXX einen Antrag auf Einstellung gemäß § 11 StGB durch meinen Rechtsanwalt gestellt. Der Akt ging danach zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht XXXX unter Geschäftszahl 32 U XXXX Dort wurde das Verfahren eingestellt, weil keine Straftat vorlag. Die Staatsanwaltschaft XXXX hat ein Rechtsmittel eingebracht. Mit Beschluss vom 30.08.2024 zu Geschäftszahl 15 Bl XXXX hat das Landesgericht XXXX entschieden, dass eine Straftat vorliegen würde. Muss der zuständige Richter über meinen Antrag auf Einstellung gemäß § 11 StGB entscheiden. Warum? Warum nicht?

3. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX wurde vom Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 13.08.2024 rechtskräftig für befangen erklärt und seine letzten Verfahrenshandlungen als nichtig aufgehoben. Wäre es nicht besser und sinnvoller gewesen, wenn sich XXXX von selbst für befangen erklärt hätte? Warum hat er das nicht gemacht?

4. Wie wird der nächste Richter als Ersatz für XXXX zugeteilt.

5. In den Verfahren zu Geschäftszahl 32 U XXXX und Geschäftszahl 32 U XXXX ist derzeit Richter XXXX zuständig. Ich habe in beiden Verfahren einen Ablehnungsantrag gestellt. Aus den Akten geht hervor, dass XXXX meinen Ablehnungsantrag an den Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX übermittelt hat, der allerdings soeben für befangen erklärt wurde. Wer wird über meinen Ablehnungsantrag über XXXX entscheiden?

6. Zur vorherigen Frage: Wenn es XXXX sein sollte, dann stelle ich die Frage, weshalb ein mich betreffend abgelehnter Richter eine mich betreffende Entscheidung treffen kann? Wäre das nicht eine Verhöhnung der Entscheidung des Landesgerichtes XXXX ?

7. Wenn ein eindeutig befangener Polizist (der befangen ist, weil er dasselbe getan hat, wegen dem XXXX für befangen erklärt wurde) mich betreffende umfangreiche Erhebungen führt und sich trotz vorliegendem umfangreichen Ablehnungsantrag nicht selbst für befangen erklärt, sind dann die letzten Verfahrenshandlungen des abgelehnten Polizisten (wie bei XXXX ) als nichtig aufzuheben und wer entscheidet darüber? Ist das die Entscheidung des Richters im Verfahren?

8. Ich habe am 20.06.2024, 26.06.2024, 01.07.2024, 13.08.2024, 26.08.2024, 29.08.2024 und 02.09.2024 eine Dienstaufsichtsbeschwerde über den Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX eingebracht und explizit gerichtet an Richterin XXXX in ihrer Funktion als Stellvertreterin des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX . Was ist mit diesen Dienstaufsichtsbeschwerden geschehen? Wurden diese überhaupt bearbeitet? Und mit welchem Ergebnis?

9. Zur vorherigen Frage: Die Dienstaufsichtsbeschwerden sind im Akt mit Geschäftszahl 3 P XXXX gelandet, obwohl ich keinerlei Geschäftszahl angegeben habe. Zu dieser Zeit war XXXX für diesen Akt verantwortlich. Bearbeitet XXXX die Dienstaufsichtsbeschwerden über seine Person selbst? Warum sind die Dienstaufsichtsbeschwerden in diesem Akt gelandet?

10. Wer bearbeitet eine Dienstaufsichtsbeschwerde über den Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX ?

11. Ist es am Bezirksgericht XXXX üblich oder nicht üblich, Dienstaufsichtsbeschwerden von Bürgern zu beantworten?

12. Weshalb habe ich von XXXX auf meine zahlreichen Anfragen und Urgenzen keine Antwort auf meine Dienstaufsichtsbeschwerden erhalten?

13. Zur vorherigen Frage: Ist Ihnen klar, dass XXXX mit ihrem Ignorieren ein allfällig für ein Erwachsenenvertreterverfahren (laut Landesgericht XXXX ) notwendiges Vertrauensverhältnis bereits jetzt zerstört hat?

14. Nimmt mir XXXX meinen Ablehnungsantrag übel?

15. Nimmt mir XXXX meinen Ablehnungsantrag übel?“

Der Vorsteher des BG XXXX beantwortete in einer Entscheidung der Justizverwaltung die Fragen mit dem bekämpften Bescheid wie folgt:

„Ad 1: Anträge und Entscheidungen über Anträge sind Angelegenheiten der unabhängigen Rechtsprechung.

Ad 2: Es handelt sich um eine Frage die Rechtsprechung betreffend, dies unterliegt nicht dem Auskunftspflichtgesetz. Die inhaltliche Auseinandersetzung wäre im Rahmen des Begehrens nach dem AuskPflG ein unzulässiger Eingriff in die Rechtsprechung.

Ad 3: Dies unterliegt nicht dem Auskunftspflichtgesetz.

Ad 4: Dies unterliegt nicht dem Auskunftspflichtgesetz. Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes, auch Bezirksgerichtes XXXX , regelt exakt die Zuständigkeiten der Richter:innen.

Ad 5+6: Es handelt sich um eine Frage die Rechtsprechung betreffend, dies unterliegt nicht dem Auskunftspflichtgesetz.

Ad 7: Die allfällige Befangenheit eines Polizeibeamten fällt nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes.

Ad 8: Die Zuordnung zu zuständigen Akten auch zur Vorlage der Dienstaufsichtsbeschwerde an das LG XXXX ist erfolgt.

Ad 10: Die Zuständigkeit für diese Dienstaufsichtsbeschwerde liegt beim LG XXXX .

Ad 11+12: Dienstaufsichtsbeschwerden werden den zur Entscheidung Zuständigen vorgelegt.

Ad 13, 14 und 15: Dies unterliegt nicht dem Auskunftspflichtgesetz.“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Wortlaut des Auskunftsbegehrens sowie der Antworten beruhen auf dem Akt der belangten Behörde.

Rechtlich folgt:

Zu 1.:

Gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Gemäß Abs. 2 sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Wird gemäß § 4 eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (amtliche Erläuterungen der RV zu BGBl 287/1987).

Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks „Auskunft“ nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc. verhalten (1 Ob 46/00x).

Das AuskPflG dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrats oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das AuskPflG soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019).

Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230).

Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139).

Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskPflG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN).

Aus dem Gesetz ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (RV zu BGBl. 287/1987).

Der BF wendet sich in seiner Beschwerde zum einen gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides, der sein Auskunftsbegehren zurückgewiesen habe, obwohl einige Fragen zumindest teilweise beantwortet worden seien. Im Übrigen ging der BF teilweise auf die Beantwortung der einzelnen Fragen ein.

Dazu ist auszuführen:

Zu den Fragen 1 und 2 möchte der BF allgemein (Frage 1) und für einen konkreten Fall (Frage 2) wissen, ob die belangte Behörde über einen von ihm gestellten Antrag entscheiden müsse, wobei es aus dem Kontext ersichtlich um ein gegen den BF geführtes Strafverfahren geht.

Wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend (im Sinne der Rechtsprechung des VwGH) ausgeführt, bezieht sich die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht auf die richterliche Tätigkeit, was auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass von Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit verlangt wird (VwGH 94/19/0698, 94/19/1174). Da die Frage, ob ein Richter über einen bestimmten Antrag im Strafverfahren entscheiden muss oder nicht, die richterliche Tätigkeit unmittelbar betrifft, besteht insofern kein Auskunftsanspruch, sodass das Auskunftsbegehren in dieser Hinsicht zu Recht zurückgewiesen wurde.

Mit Frage 3 will der BF die Gründe herausfinden, warum ein bestimmter Richter der belangten Behörde, der mit Beschluss des LG XXXX für befangen erklärt worden sei, sich nicht selbst für befangen erklärt habe.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie des VwGH eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist (s. RIS-Justiz RS0132677, zuletzt OGH 5 Ob 76/22w, sowie VwGH 88/01/0218), sodass die vorstehenden Überlegungen zum Umfang der Auskunftspflicht auch hier anzuwenden sind. Zudem fallen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens nicht unter den Auskunftsbegriff des Art 20 Abs. 4 B-VG (VwGH 2009/17/0232). Im Ergebnis wurde das Auskunftsbegehren auch insofern zu Recht zurückgewiesen.

Die vierte Frage des BF wurde durch die belangte Behörde mit dem Verweis auf die gerichtliche Geschäftsverteilung beantwortet, wobei der BF in seiner Beschwerde dieser Antwort nicht entgegengetreten ist oder sie als unvollständig gerügt hat. Insofern ist die begehrte Auskunft erfolgt.

Mit seinen Fragen 5 und 6 zielt der BF darauf ab zu klären, wer nach seiner Ablehnung eines für seine Verfahren zuständigen Richters über diesen Ablehnungsantrag entscheiden werde, zumal der Vorsteher des BG XXXX für befangen erklärt worden sei.

Da es sich offenkundig um ein laufendes (Zwischen-)Verfahren nach § 45 StPO über die Ablehnung eines Richters in Strafsachen handelt, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (98/01/0473), wonach nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskPflG sein kann, während kein Anspruch auf Auskunft über Fragen besteht, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind. Zudem handelt es sich um die Frage der richterlichen Zuständigkeit in einem konkreten Verfahren, die der Rechtsprechung zuzuordnen ist und damit nicht der Auskunftspflicht unterliegt. Im Ergebnis wies die belangte Behörde den Auskunftsantrag daher auch hier zu Recht zurück.

Mit seiner siebten Frage zielt der BF offenkundig auf eine Befangenheit eines Polizeibeamten in einem gegen ihn geführten Strafverfahren ab und möchte wissen, wer für die Entscheidung über eine solche Befangenheit zuständig sei. In seiner Beschwerde präzisiert er, dass er nicht nach der Befangenheit eines Polizisten, sondern nach dem Urteil eines Richters darüber gefragt habe.

Soweit hier überhaupt eine Zuständigkeit der belangten Behörde als Gericht in Strafsachen (und nicht etwa von Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft) gegeben sein könnte, so betrifft die Frage wiederum den Bereich der (strafgerichtlichen) Rechtsprechung und ist daher nicht zu beauskunften, sodass der Auskunftsantrag auch insofern zu Recht zurückgewiesen wurde.

Die Fragen 8 - 12 betreffen die Zuständigkeit zur Entscheidung über vom BF eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX .

Die Frage 8 wurde von der belangten Behörde mit dem Verweis auf die Vorlage der Dienstaufsichtsbeschwerde an das XXXX beantwortet, wobei diese Antwort vom BF in seiner Beschwerde ausdrücklich nicht beanstandet wurde, sodass insofern die Auskunftspflicht als erfüllt anzusehen ist.

Die Fragen 9 und 10 beziehen sich wiederum auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Beschwerden, wobei von der belangten Behörde erneut auf das LG St. Pölten verwiesen (und damit eine Entscheidungskompetenz des vom BF genannten Richters verneint) wurde, sodass auch diese Fragen als beantwortet gelten können (wenngleich sich die Antwort der Behörde formal nur auf Frage 10 bezieht). Auch insofern erfolgte in der Beschwerde keine Beanstandung der Antworten durch den BF.

Gleiches gilt für die Fragen 11 und 12, die die belangte Behörde ebenfalls mit dem Verweis auf die Vorlage der Dienstaufsichtsbeschwerden an die zur Entscheidung zuständige Behörde beantwortete.

Zu Frage 13 ist nicht ersichtlich, was der BF von der belangten Behörde wissen will, zumal es sich offensichtlich um eine rhetorische Frage handelt („ist Ihnen klar“), die als Bekräftigung des eigenen Standpunkts zu verstehen ist und auf die keine Antwort erwartet wird.

Die belangte Behörde verwies daher zu Recht darauf, dass dies nicht dem Auskunftspflichtgesetz unterliege. Wenn vom BF in seiner Beschwerde auf eine mögliche Befangenheit der betreffenden Richterin in einem möglichen Erwachsenenvertreterverfahren hingewiesen wird, so betrifft dies wiederum eine Angelegenheit der richterlichen Tätigkeit, sodass auch insofern das Auskunftsbegehren zu Recht zurückgewiesen wurde.

Zu den Fragen 14 und 15 ist auszuführen, dass persönliche Befindlichkeiten von erkennenden Richtern offensichtlich nicht zu beauskunften sind. Sofern die Fragen auf eine mögliche Befangenheit der beiden genannten Richter als Reaktion auf die Ablehnungsanträge des BF abzielen, ist auf die obigen Ausführungen zum Umfang der Auskunftspflicht zu verweisen. Auch insofern wies die belangte Behörde das Begehren daher zu Recht zurück, wobei auch hiezu in der Beschwerde keine Beanstandungen erfolgten.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Fragen 4, 8, 9, 10, 11 und 12 im Sinne des Auskunftsbegehrens beantwortet hat und insofern die Auskunftspflicht erfüllt wurde.

Im Übrigen hat der BF nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde die Auskunftsbegehren zu Unrecht zurückgewiesen hätte.

Der angefochtene Bescheid war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Zurückweisung nicht auf die beantworteten Fragen bezieht.

Zu 2.:

Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß §Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG den Bescheid innerhalb von 3 Monaten erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Der BF begehrt über die inhaltliche Erledigung seiner Beschwerde gegen den (nachgeholten) Bescheid vom 27.03.2025 hinaus auch die „Feststellung der Verletzung der 6-Monats-Frist“.

Da für den Fall der Nachholung des Bescheides innerhalb der Nachfrist des § 16 VwGVG ausdrücklich die Rechtsfolge der Einstellung angeordnet wird, besteht keine Rechtsgrundlage für die gewünschte Feststellung, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen war.

Zuletzt ist festzuhalten, dass es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte. Eine solche wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).

Zu 3.:

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden wurde.