JudikaturBVwG

W198 2284299-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Spruch

W198 2284299-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN sowie Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus vom 12.09.2023, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2023, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.06.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 06.09.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 08.08.2023 als Buffetkraft beim Dienstgeber Firma XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich normalerweise auf alle Stellen sofort bewerbe. Er habe momentan sehr viel privaten Stress und bringe Dinge durcheinander. Er habe sich aber sonst auf alle Stellen beworben.

2. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2023, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 24.08.2023 bis 04.10.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma XXXX nicht beworben und dadurch eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er zwei Stellenangebote der Firma XXXX erhalten habe. Für eines dieser beiden Angebote habe er sich beworben, für das andere nicht, da er angenommen habe, dass es dasselbe Inserat wäre und es sich um dieselbe Arbeitsstelle handle. Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einer schwierigen Lebensphase (Trennung von seiner Frau) und sei in ärztlicher Behandlung beim Augenarzt. Wegen der Seheinschränkungen falle es ihm schwer zu lesen. Er bitte auch um die Zustellung von Schriftstücken per Email, weil er dann die Schrift vergrößern könne, anstatt per Post.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.12.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf verfahrensgegenständliches Stellenangebot nicht beworben habe. Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass das Übersehen des Vermittlungsvorschlages allein in seiner Sphäre liege. Er habe daher eine Vereitelungshandlung gesetzt.

5. Mit Schreiben vom 18.12.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 15.01.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 12.02.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.02.2024 der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 11.03.2024, Zl. W198 2284299-1/7E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

10. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens des Beschwerdeführers außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

11. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.02.2025, Ra 2024/08/0041-8, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.06.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgetragen, die in der Revision erwähnte „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“ samt Nachweis der Einbringung vorzulegen.

13. Mit Schreiben ebenfalls vom 10.06.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde aufgetragen, schriftlich bekanntzugeben, ob die in der Revision erwähnte „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“ bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Im Falle der Bejahung wurde um schriftliche Beantwortung ersucht, weshalb diese nicht dem Gericht vorgelegt/nachgereicht wurde.

14. Am 10.06.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung an das Bundesverwaltungsgericht.

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2025 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das bloße Vorlegen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht ausreichend ist, zumal eine Verhandlungsunfähigkeit einer Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend gleichzustellen ist. Es liege sohin gegenwärtig kein Entschuldigungsgrund für die für 13.06.2025 anberaumte Verhandlung vor.

16. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.06.2025 der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer gesendete Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.06.2025 übermittelt.

17. Am 11.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführer ein, in welcher in Beantwortung des Auftrags des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2025 bekanntgegeben wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vergangenen Zeit keine detaillierten Erinnerungen mehr zur Einbringung der „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“ habe; er jedoch davon ausgehe, dass er sie durch persönliche Übergabe bei der belangten Behörde eingebracht habe. Der Stellungnahme wurde die „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“ beigelegt.

18. Am 11.06.2025 langte überdies eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher in Beantwortung des Auftrags des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2025 bekanntgegeben wurde, dass die „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“ nicht beim AMS eingebracht worden sei.

19. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.06.2025 der belangten Behörde die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.06.2025 übermittelt.

20. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.06.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Eingabe der belangten Behörde vom 11.06.2025 übermittelt.

21. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 08.01.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld; seit 13.08.2023 steht er im Notstandshilfebezug.

Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 04.07.2023 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Buffetkraft bzw. Verpacker oder in allen möglichen Bereichen gemäß den Notstandshilfebestimmungen im Vollzeitausmaß im vereinbarten Arbeitsort Wien unterstützt. Weiters wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerbe und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe.

Am 08.08.2023 wurden dem Beschwerdeführer vom AMS vier Vermittlungsvorschläge per Post übermittelt, darunter der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Buffetkraft bei der Firma XXXX sowie ein weiterer Vermittlungsvorschlag als Buffetkraft bei der Firma XXXX . Die beiden Stellenangebote bei XXXX hatten unterschiedliche Auftragsnummern ( XXXX = gegenständlich sowie XXXX ).

Aus dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag mit der Auftragsnummer XXXX geht hervor, dass es sich um eine Stelle in der Filiale XXXX handelt. Weiters geht aus dem Vermittlungsvorschlag hervor, dass mit dem Dienstgeber eine Vorauswahl, die vom AMS – Service für Unternehmen abgewickelt wird, vereinbart wurde. Die Bewerbung hat per Email an das AMS - Service für Unternehmen (Emailadresse: XXXX ) zu erfolgen.

In dem nicht verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag mit der Nummer XXXX war festgehalten, dass es sich um eine Stelle in der Filiale XXXX handelt. Weiters geht aus dem Vermittlungsvorschlag hervor, dass die Bewerbung per Email direkt an die Firma XXXX (Emailadresse: XXXX zu erfolgen hat.

Am 16.08.2023 hat der Beschwerdeführer dem AMS per Email rückgemeldet, dass eine Bewerbung für alle vier Vermittlungsvorschläge, darunter auch eine Bewerbung für verfahrensgegenständliche Stelle, erfolgt ist. In diesem Rückmeldungs-Email hat der Beschwerdeführer alle vier Auftragsnummern der ihm am 08.08.2023 übermittelten Vermittlungsvorschläge angeführt.

Am 24.08.2023 erhielt das AMS vom Service für Unternehmen die Rückmeldung, dass sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle mit der Auftragsnummer XXXX nicht beworben habe.

Es wird festgestellt, dass eine Bewerbung des Beschwerdeführers für verfahrensgegenständliche Stelle nicht erfolgt ist. Für die anderen drei Stellen, bezüglich derer er am 08.08.2023 die Vermittlungsvorschläge erhalten hat, ist eine Bewerbung erfolgt.

Die Beschäftigung als Buffetkraft wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.

Die Betreuungsvereinbarung vom 04.07.2023 liegt im Akt ein.

Es ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer am 08.08.2023 vier Vermittlungsvorschläge, darunter der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag mit der Auftragsnummer XXXX , per Post übermittelt wurden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen eines persönlichen Termins bei der belangten Behörde zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit bereits darum gebeten habe, ihm Stellenzuweisungen nicht per Post zukommen zu lassen, weil er Stellenzuweisungen, die er via eAMS oder E-Mail erhält, auf dem PC vergrößern und dadurch für ihn lesbar machen könne, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen – trotz Nachfrage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – keinerlei Nachweise vorlegen konnte und sich diesbezüglich auch kein Hinweis im Akt findet.

Der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag sowie der weitere Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma XXXX liegen im Akt ein.

Die Feststellung zur Rückmeldung des Beschwerdeführers an das AMS vom 16.08.2023 ergibt sich aus der Nachricht des Beschwerdeführers an das AMS vom 16.08.2023 (Anhang 7 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Die Meldung des Service für Unternehmen vom 24.08.2023 liegt im Akt ein (Anhang 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer für drei der vier ihm am 08.08.2023 übermittelten Vermittlungsvorschläge beworben hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglichen Unterlagen im Akt sowie aus den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu der Feststellung, wonach eine Bewerbung des Beschwerdeführers für verfahrensgegenständliche Stelle mit der Auftragsnummer XXXX nicht erfolgte, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

In der Niederschrift vor dem AMS am 06.09.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund von privatem Stress momentan Dinge durcheinanderbringe, er sich aber sonst auf alle Stellen bewerbe. Sehprobleme erwähnte er in dieser Niederschrift mit keinem Wort. In der Beschwerde gab er in der Folge an, dass er sich aufgrund eines ihm unterlaufenen Missverständnisses für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben habe und begründete er dies damit, dass er zwei Stellenangebote der Firma XXXX erhalten und sich nur für eines davon beworben habe, da er irrtümlicherweise angenommen habe, dass es dasselbe Inserat wäre und es sich um dieselbe Arbeitsstelle handle. Weiters führte er in der Beschwerde erstmals aus, dass er in ärztlicher Behandlung beim Augenarzt sei und ihm das Lesen wegen der Seheinschränkungen schwer falle.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu seinen vorgebrachten Sehproblemen eingehend befragt und gab er dazu zunächst an, dass er aufgrund einer starken Pollenallergie im verfahrensrelevanten Zeitraum Probleme mit dem Sehen gehabt habe und führte er zunächst aus, dass sein Sehproblem ausschließlich aufgrund der Pollenallergie bestanden habe. Auf mehrmalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass er im Jahr 2023 zusätzlich ein Problem mit grauem Star gehabt habe und er aus diesem Grund auch operiert worden sei. Diese Steigerung des Vorbringens deutet auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hin. Bezüglich der Vorlage von etwaigen Nachweisen befragt, konnte der Beschwerdeführer weder für seine Pollenallergie noch für den grauen Star noch für die Operation Nachweise vorlegen.

Festzuhalten ist weiters, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 04.07.2023, welche zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt gültig war, von einer Sehbeeinträchtigung nicht die Rede ist.

Gegen das Vorliegen einer derart gravierenden Sehschwäche, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätte, den ihm per Post zugesendeten verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zu lesen und auch zu erkennen, dass es sich bei den beiden Vermittlungsvorschlägen für die Firma XXXX um zwei verschiedene Stellenangebote handelt, spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – der belangten Behörde am 16.08.2023 per Email rückgemeldet hat, dass er sich für alle vier Stellenangebote beworben hat und führte er in dieser Rückmeldung alle vier Auftragsnummern an. Aus diesem Email geht sohin eindeutig hervor, dass er die Auftragsnummern bei sämtlichen vier Vermittlungsvorschlägen, die ihm allesamt per Post übermittelt wurden, sehr wohl lesen habe können, andernfalls wäre diese Rückmeldung nicht möglich gewesen.

Zudem hat sich der Beschwerdeführer – wie festgestellt – unstrittig für drei der vier ihm am 08.08.2023 per Post zugesendeten Vermittlungsvorschläge beworben. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, wieso ihn seine Sehschwäche lediglich an der Bewerbung für verfahrensgegenständliche Stelle gehindert haben sollte, die anderen Bewerbungen jedoch möglich waren.

Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zwei Stellenangebote der Firma XXXX erhalten und sich nur für eines davon beworben habe, da er irrtümlicherweise angenommen habe, dass es dasselbe Inserat wäre und es sich um dieselbe Arbeitsstelle handle, ist entgegenzuhalten, dass die beiden Stellenangebote der Firma XXXX verschiedene Auftragsnummern hatten, überdies unterschiedliche Filialen als Arbeitsorte und unterschiedliche Bewerbungsmodalitäten aufwiesen. Die Stellenbeschreibungen waren sohin nicht ident, sondern unterschieden sich in wesentlichen Punkten. Dem Beschwerdeführer hätte sohin bei Anwendung von gehöriger Sorgfalt aufgrund dieser Unterschiede auffallen müssen, dass es sich nicht um ein und dasselbe Stellenangebot handelte. In der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass er, da er angenommen habe, dass es sich bei den zwei Inseraten bei XXXX um dieselbe Arbeitsstelle handle, dem AMS nur drei Auftragsnummern rückgemeldet habe und zur vierten Auftragsnummer keine Rückmeldung gemacht habe. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu der – bereits mehrfach erwähnten – tatsächlichen Rückmeldung vom 16.08.2023, in welcher vier Auftragsnummern genannt wurden. Zum Zeitpunkt der Rückmeldung war dem Beschwerdeführer sohin sehr wohl bewusst, dass es sich um vier verschiedene Vermittlungsvorschläge gehandelt hat. Dem entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruchs in der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegentreten.

Abschließend ist zu der in der Revision angesprochenen „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“, auf welche auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2025 Bezug genommen wird, festzuhalten, dass sich diese im gegenständlichen Akt nicht findet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit Schreiben vom 10.06.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgetragen, die in der Revision erwähnte „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“ samt Nachweis der Einbringung vorzulegen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, bekanntzugeben, ob die „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“ bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab daraufhin bekannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beträchtlich vergangenen Zeit keine detaillierten Erinnerungen mehr zur Einbringung der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024 habe und davon ausgehe, dass er sie durch persönliche Übergabe bei der belangten Behörde eingebracht hat. Die belangte Behörde gab bekannt, dass die erwähnte „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“ nicht beim AMS eingebracht worden sei.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er einen Nachweis darüber vorlegen könne, dass diese „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“ persönlich beim AMS eingebracht wurde. Ein solcher Nachweis konnte nicht vorgelegt werden und ist in einer Gesamtschau der Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde daher davon auszugehen, dass die „Ergänzung zum Vorlageantrag vom 22.01.2024“ nicht bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die Beschäftigung als Buffetkraft war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Der Beschwerdeführer hat durch seine Nichtbewerbung seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zwei Stellenangebote der Firma XXXX erhalten und sich nur für eines davon beworben habe, da er irrtümlicherweise angenommen habe, dass es dasselbe Inserat wäre und es sich um dieselbe Arbeitsstelle handle, ist festzuhalten, dass dieser Irrtum allein in der Sphäre des Beschwerdeführers liegt. Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übersehen und hat somit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen. Das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer das Lesen wegen seiner Seheinschränkungen schwerfalle, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zumal der Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – das Vorliegen einer derart gravierenden Sehschwäche, die es ihm unmöglich gemacht hätte, den ihm per Post zugesendeten verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zu lesen und auch zu erkennen, dass es sich bei den beiden Vermittlungsvorschlägen für die Firma XXXX um zwei verschiedene Stellenangebote handelt, nicht glaubhaft machen konnte.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.