JudikaturBVwG

G316 2309167-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
23. Juni 2025

Spruch

G316 2309167-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2025 wurde die rumänische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Die BF brachte durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein.

Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 28.05.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertreterin sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm mittels Videokonferenz an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz eines bis 03.08.2031 gültigen rumänischen Personalausweises.

Der Lebensmittelunkt der BF befindet sich in XXXX , Rumänien, wo sie in einem Einfamilienhaus zusammen mit ihren vier erwachsenen Kindern sowie ihrem Lebensgefährten wohnt. Sie erhält monatlich Sozialunterstützungen in der Höhe von EUR 60,00.

1.2. Die BF reist seit ungefähr 7 Jahren regelmäßig nach Österreich, um hier der Bettelei nachzugehen. Sie hält sich hierfür üblicherweise 1- 2 Monate im Bundesgebiet auf und reist dann wieder zurück in ihren Herkunftsstaat.

Im letzten Jahr hielt sich die BF von XXXX .2024 bis XXXX .2024 sowie von XXXX .2024 bis XXXX .2024 im Bundesgebiet auf. Ihr aktueller Aufenthalt besteht seit XXXX .2025.

Die BF ist bei ihren Aufenthalten im Bundesgebiet nicht gemeldet. Sie hält sich hier als Obdachlose auf oder nächtigt in Notschlafstellen.

Die BF wird bei ihren Aufenthalten im Bundesgebiet gelegentlich von ihrem Lebensgefährten begleitet.

1.3. Im Jahr 2022 wurden gegen die BF sowie ihren Lebensgefährten Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die belangte Behörde geführt.

Nachdem die beiden im Februar 2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisten, wurden die gegen sie geführten Verfahren seitens der belangten Behörde eingestellt.

1.4. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Zwar wurde die BF wiederholt bei Personenkontrollen im Bundesgebiet beim Betteln und als Obdachlose kontrolliert, es folgten jedoch keine verwaltungsstrafrechtlichen Anzeigen gegen sie und liegen auch sonst keine Verwaltungsstrafen gegen sie auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der BF steht aufgrund des vorliegenden rumänischen Personalausweises, unstrittig fest. Dass die BF im Besitz eines gültigen rumänischen Personalausweises ist, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremderegister.

Der Lebensmittelpunkt der BF ergibt sich aus den glaubaften Angaben der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wo sie angab, im genannten Ort über ein Einfamilienhaus zu verfügen und dort mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten zu wohnen. Die BF legte dazu auch einen Meldenachweis des dortigen Gemeindeamtes vor.

Auch der Umstand, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat sozialversichert ist und dort ihre regelmäßigen Arztbesuche wahrnimmt, deuten auf den Lebensmittelpunkt in Rumänien hin.

2.2. Die regelmäßigen Aufenthalte der BF in Österreich zum Zweck der Bettelei und die Feststellung, dass sie sich dabei nie länger als 1 - 2 Monate im Bundesgebiet aufhielt, beruhen auf den Angaben der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Ihre Angaben, wonach sie im Bundesgebeit auf der Straße lebe und gelegentlich in Notschlafstellen unterkomme sowie, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes regelmäßige Arztbesuche in Rumänien wahrnehmen müsse und auch deshalb nicht so lange in Österreich bleiben könne, waren glaubhaft.

Die BF konnte ihre Aufenthalte in Rumänien mittels datierten Fotos und Rechnungen und Unterlagen über Arzt- und Apothekenbesuche in Rumänien belegen. Die dahingehenden Feststellungen stehen auch in Einklang mit den aktenkundigen Schwerpunkberichten des BFA vom 24.09.2024, 26.11.2024 und 10.12.2024.

Dem ZMR-Auszug konnten die fehlenden Wohnsitzmeldungen der BF entnommen werden.

2.3. Die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die BF und ihren Lebensgefährten im Jahr 2022 sowie deren freiwillige Ausreise nach Rumänien ergeben sich aus einem sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

2.4. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft. Verwaltungsstrafen der BF sind nicht aktenkundig und konnten diesbezügliche Hinweise weder den aktenkundigen Einsatzberichten der Stadt XXXX noch des BFA entnommen werden. Auch der Behördenvertreter gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, über keine entsprechenden Anzeigen in Kenntnis zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung der BF auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gestützt.

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 51 NAG lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 53 NAG lautet:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

3.1.2. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.

Die BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nicht belegen könne, tatsächlich zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist zu sein. Sie habe insbesondere keinen Nachweis über ihre tatsächlich getätigte Ausreise vorgelegt und somit keine tatsächliche und wirksame Beendigung ihres Aufenthalts in Österreich nachgewiesen.

Wie dem Sachverhalt jedoch zu entnehmen war, liegt der Lebensmittelpunkt der BF in Rumänien, wo sie aktuell auch wohnt. Sie hielt sich zwar regelmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch erreichten diese Aufenthalte zu keinem Zeitpunkt drei aufeinander folgende Monate.

Eine Ausweisung eines EWR-Bürgers ist gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn diesem aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. § 55 Abs. 3 NAG wiederum erweist sich laut eigenem Wortlaut einzig im Hinblick auf Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern gemäß §§ 51, 52 und 54 NAG einschlägig, wobei besagte Normen einzig Regelungen für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt von EWR-Bürgern und deren Angehörigen enthalten.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

§ 15a FPG normiert, dass EWR-Bürger Visumfreiheit genießen und das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten haben und sie darüber hinaus ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teils des NAG- und Aufenthaltsgesetzes hätten.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Da die BF im Besitz eines gültigen rumänischen Personalausweises ist und ihre wiederholten Verbleibe in Österreich jeweils nicht drei Monate überstiegen haben, wodurch sie sich immer rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, erweist sich der Ausspruch einer Ausweisungsentscheidung gegen sie per se als nicht zulässig.

Auch geht nach Ansicht des erkennenden Gerichts seitens der strafgerichtlich unbescholtenen BF alleine durch die Betretungen bei der Bettelei in Österreich keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides zu beheben.

3.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 70 Abs. 1 und 3 FPG lauten:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes eine Ausweisung voraussetzt und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt II. – auch wenn dieser nicht explizit angefochten wurde - als gegenstandslos anzusehen und ebenfalls aufzuheben.

In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.