JudikaturBVwG

I404 2307109-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025

Spruch

I404 2307109-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Gerhard BACHMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarkservice XXXX vom 18.11.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des Bescheides vom 18.11.2024 wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2024 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.11.2024 wurde gemäß § 49 AlVG ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum 11.10.2024 bis 06.11.2024 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde zu Spruchpunkt A) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.10.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.11.2024 bei der zuständigen Geschäftsstelle gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass in der Woche des Termins mit seiner AMS-Betreuerin leider seine Oma verstorben sei. Er habe bis dato keine Nachzahlung erhalten und er könne somit bis heute nicht bezahlen. Seinen neuen Arbeitsvertrag habe er bereits unterschrieben, da er trotzdem bemüht gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden, die seiner Qualifikation entspreche.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.12.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und erneut der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zum Verlust des Arbeitslosengeldes zusammengefasst ausgesprochen, dass die Vorschreibung des Kontrolltermins erfolgt sei, da der Beschwerdeführer sich auf mehrere Stellenangebote nicht beworben habe. Das Schreiben sei am 04.10.2024 zur Abholung hinterlegt worden. In der Folge sei es an die belangte Behörde retourniert worden, da der Beschwerdeführer das Schreiben nicht worden sei. Am Vortag des Termins, am 10.10.2024, um 16:41, sei dem Beschwerdeführer eine Terminerinnerung per SMS geschickt worden. Der Beschwerdeführer habe den Kontrolltermin am 11.10.2025 nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 14.10.2024 sei der Beschwerdeführer von der Einstellung seines Bezuges informiert worden. Auch per E-Mail vom 05.11.2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass das Geld gestoppt worden sei und eine persönliche Vorsprache nötig sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 07.11.2024 vorgesprochen. Der Beschwerdeführer habe objektiv keinen Hinderungsgrund vorgebracht, warum er an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins verhindert gewesen sein soll. es sei bedauerlich, dass die Großmutter des Beschwerdeführers verstorben sei, allerdings habe der Beschwerdeführer noch in derselben Woche am Donnerstag, dem 10.10.2024 einen Schnuppertermin wahrgenommen. Zudem sei am Vortag noch um 16:41 eine Erinnerungs-SMS an den Beschwerdeführer versendet worden. Aus der Chronologie der Beratung und Vermittlung durch die belangte Behörde und die Nachrichten des Beschwerdeführers sowie der nicht erfolgten Bewerbungen auf drei von 4 Vermittlungsvorschlägen, der Nichtteilnahme an der Informationsveranstaltung und dem fehlgeschlagenen Telefonanruf vom 30.09.2024 ergebe sich für die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Zusammenarbeit mit der belangten Behörde zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit erkennen habe lassen, sondern ausschließlich oder zumindest überwiegend an der Gewährung des Arbeitslosengeldes interessiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich schlichtweg mit der belangten Behörde per E-Mail oder telefonisch in Verbindung setzen können, um sich über die Möglichkeit der Verschiebung des Termins zu informieren oder sein Nichterscheinen zu entschuldigen. Das habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen.

4. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht, in welchem er vorbrachte, dass ein Todesfall in der Familie sehr wohl aus menschlicher Sicht ein Grund für einen versäumten Meldetermin sei. Er habe den Termin bei seiner Betreuerin im Oktober nicht wahrgenommen, da seine Großmutter plötzlich und unerwartet verstorben sei und ihn das psychisch so aus der Bahn geworfen habe, dass er zu diesem Zeitpunkt gar nichts mehr auf die Reihe bekommen habe und ihm dieser Termin total entfallen sei. Dennoch habe er immer in Bewerbungen abgesendet, da er bemüht gewesen sei, nach 17 Jahren im gleichen Betrieb angestellt, etwas Passendes für ihn zu finden. Sein Ziel sei es gewesen, natürlich langfristig einen neue zu finden, den er nunmehr auch seit dem 7.1.2025 aus über. Bezüglich des in der Beschwerde Vorentscheidung erwähnten schnuppern Tages führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem halben schnuppern Tag nach Hause gegangen sei, da er einfach psychisch nicht in der Verfassung gewesen sei, den Tätigkeitsbereich mit vollen Elan zu vollbringen. Von seiner Seite aus sei er immer bemüht und engagiert gewesen, und sei immer in Kontakt mit seiner Betreuerin beim der belangten Behörde gestanden. Er appelliere an die Menschlichkeit und um eine schnellstmögliche Bearbeitung seines Falles.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.02.2025 vorgelegt.

6. Am 16.05.2025 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 neu zugeteilt.

7.Mit Teilerkenntnis vom 19.05.2025 zu GZ I404 2307109-1/8Z wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war vom 03.06.2022 - 16.05.2025 mit Hauptwohnsitz in der XXXX in XXXX gemeldet.

1.2. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.11.2018 bis 19.07.2024 vollversichert beschäftigt und stand erstmals ab dem 04.08.2024 in Bezug von Arbeitslosengeld.

1.3. Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer vier Stellenangebote zu, davon hat sich der Beschwerdeführer nur auf eine dieser Stellen tatsächlich beworben.

1.4. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu zunächst mit Schreiben vom 12.08.2024 dahingehend, dass er sich sowieso eigeninitiativ bei Firmen bewerbe, die er sich selbst aussuche und nicht von der belangten Behörde vorgeschrieben bekomme. Er habe noch kein einziges Mal Arbeitslosengeld bezogen und sei davor 17 Jahre durchgehend keinen einzigen Tag arbeitslos gewesen. Es sei ihm gegönnt, den Sommer zu genießen, um herauszufinden, was er beruflich weiter machen möchte, da ihm sein neuer Arbeitsplatz ja auf Dauer gefallen solle. Er habe sowieso nicht vor, langfristig arbeitslos zu sein, da dies nicht seinem Gemüt entspreche. Bis spätestens Anfang Oktober, werde er sicherlich wieder einen festen Arbeitsplatz haben, darum bitte er, ihm bis dahin dementsprechend keinen sinnlosen Druck zu machen und ihm täglich irgendwelche Stellenangebote vorzuschreiben. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.08.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er der belangten Behörde seine kürzlich erfolgten Bewerbungen übermittle. Er möchte auch höflich darum bitten, ihm die weitere Stellensuche selbstständig zu überlassen. Er sei zuversichtlich, dass er durch seine eigene Initiative und sein Engagement erfolgreich und schnellstmöglich eine passende Anstellung finden werde.

1.5. Am 30.9.2024 war der Beschwerdeführer für das Service für Arbeitskräfte telefonisch nicht erreichbar.

1.6.Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vom AMS von einem Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 11.10.2024 informiert. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer auch über seine Verpflichtung, zu dem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls er ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice meldet, kein Arbeitslosengeld mehr erhält, belehrt.

1.7. Dieses Schreiben vom 01.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer per RSa-Brief an seine Meldeadresse in Außerbraz zugestellt. In der Hinterlegungsanzeige ist der 07.10.2024 als Beginn der Abholfrist vermerkt. Dieses Schreiben ist in der Folge mit dem Vermerk „Nicht behoben“ am 22.10.2024 an die belangte Behörde retourniert worden.

1.8. Der Beschwerdeführer hat nicht vorbracht, dass er sich zum Zeitpunkt des Zustellversuchs nicht an dieser Adresse aufgehalten hat.

1.9. Am 10.10.2024 wurde seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer um 16:41 eine Erinnerung für den Kontrollmeldetermin am nächsten Tag um 11:30 per SMS übermittelt

1.10. Der Beschwerdeführer ist zu dem Kontrollmeldetermin am 11.10.2024 nicht erschienen. Mit Schrieben vom 14.10.2024 wurde der Beschwerdeführer durch das AMS von der Einstellung seines Leistungsbezugs informiert und darauf hingewiesen, dass eine Weitergewährung seines Leistungsbezugs erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne.

1.11. Mit Schreiben vom 14.10.2024 und Mail vom 05.11.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde von dem Erfordernis einer persönlichen Wiedermeldung informiert.

1.12. Der Beschwerdeführer war erst am 07.11.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorstellig. Er gab an, die Kontrollmeldung nicht eingehalten zu haben, weil es keine gute Woche für ihn gewesen sei. Am Montag sei seine Oma gestorben und am Donnerstag, dem 10.10.2024, sei er schnuppern gegangen und habe den Termin am Freitag dann völlig vergessen. Er habe nicht mehr daran gedacht und habe dann gedacht, dass er noch ein E-Mail erhalte. Eine Krankmeldung wurde seitens des Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Meldeadresse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Kontrollmeldetermins ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2. Die Feststellungen zur letzten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.3. Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vier Stellenangebote zugewiesen hat, er sich davon nur auf eine dieser Stellen tatsächlich beworben hat, wurde dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung entnommen. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten.

2.4. Der Inhalt der Schreiben vom 12.08.2024 und 27.08.2024 wurden den diesbezüglich im Akt einliegenden Kopien entnommen.

2.5. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens betreffend den Kontrollmeldetermin am 11.10.2024 beruhen auf dem im Verfahrensakt enthaltenen Schreiben vom 01.10.2024. Dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus der vorliegenden Bestätigung der Österreichischen Post.

2.6. Die Feststellungen zum Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Kontrollmeldetermin beruhen auf dem Verfahrensakt und sind unstrittig.

2.7. Dass der Beschwerdeführer über das Erfordernis einer persönlichen Wiedermeldung in zwei Schreiben (einmal per Post und einmal per Mail) informiert wurde (Punkt 2.1.5.), beruhen auf den diesbezüglich im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde.

2.8. Dass der Beschwerdeführer seitens des AMS am 24.01.2022 und am 03.02.2022 telefonisch über die erforderliche persönliche Wiedermeldung informiert wurde (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführer bezüglich des Grundes seines Nichterscheinens, beruhen auf der vorliegenden Niederschrift des Termins beim AMS am 04.02.2022.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

3.2. Anwendung auf das gegenständliche Verfahren

3.2.1. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Gemäß § 49 Abs 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 829).

3.2.2. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben von 01.10.2024 der Kontrollmeldetermin am 11.10.2022 vorgeschrieben und an seine Meldeadresse zugestellt. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Da der Beschwerdeführer beim Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wurde, wurde das Schreiben hinterlegt und in der Hinterlegungsanzeige ist der 07.10.2024 als Beginn der Abholfrist vermerkt.

§ 17 Abs. 1 ZustG bestimmt, dass, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, dass er sich zum Zeitpunkt des Zustellversuchs nicht regelmäßig an seiner Meldeadresse aufgehalten hat, gilt das Schreiben mit dem 07.10.2024 gemäß § ZustG als zugestellt.

Der Kontrollmeldetermin wurde dem Beschwerdeführer daher ordnungsgemäß zugewiesen und sind ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht worden.

3.2.3.Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 828).

Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge einzelfallbezogen das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen.

Der Beschwerdeführer führt als Grund seines Nichterscheinens an, dass er keine gute Woche gehabt habe, weil seine Oma am Montag gestorben sei und er am Donnerstag einen Schnuppertag gehabt habe und dann den Kontrollmeldetermin am Freitag vergessen habe. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch kein Vorbringen geltend, dass er tatsächlich behindert war, den Termin einzuhalten. Weder bringt er vor, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, das Haus zu verlassen noch legt er dar, warum er – nachdem die belangte Behörde ihm am Vorabend des Termins ein Erinnerungs-SMS geschickt hat - dennoch nicht fähig war, zu dem Termin zu erscheinen bzw. zumindest mit der Behörde Kontakt aufzunehmen um den Termin zu verschieben. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit kein Interesse an der Zusammenarbeit mit der belangten Behörde gezeigt hat, nicht zuletzt hat er ja auch die Vorschreibung des Kontrolltermins in der Woche vor dem Tod seiner Großmutter noch nicht einmal behoben.

Bei dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Grund handelt es sich somit nicht um einen "triftigen Grund" im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG.

3.2.4.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführer vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 11.10.2024 bis zu seiner neuerlichen Meldung beim AMS am 07.11.2024 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.

Die Beschwerde gegen den Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.