JudikaturBVwG

W175 2311048-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2025

Spruch

W175 2311048-1/6E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zahl: 1318448401/241901355, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.03.2025 zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 05.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005).

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erkannte dem BF mit Bescheid vom 25.07.2023 den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zu.

3. Mit Schreiben des BFA vom 17.12.2024, Zahl: 1318448401/241901355, zugestellt am 23.12.2024, wurde dem BF mitgeteilt, dass mit 17.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.

4. Am 13.03.2025 brachte der BF eine „Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei“, ein.

Des Weiteren wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Rechtsmittelfrist gestellt.

5. Mit Bescheid des BFA vom 24.03.2025 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.03.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2025, Zahl: 1318448401/241901355, zugestellt am 31.03.2025, wies das BFA die Beschwerde zurück.

7. Mit Schreiben vom 07.04.2025 wurde beim BFA gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2025, Zahl: 1318448401/241901355, ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das BVwG eingebracht.

8. Mit Schreiben vom 14.04.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.03.2025 ein, mit dem der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.03.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen wurde.

9. Mit Beschluss des BVwG XXXX wurde die Beschwerde des BF vom 13.03.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des BFA vom 17.12.2024, Zahl: 1318448401/241901355 nach Beschwerdevorentscheidung des BFA aufgrund des Vorlageantrages vom 07.04.2025 zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.07.2023 den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.

2. Mit Schreiben des BFA vom 17.12.2024, Zahl: 1318448401/241901355, zugestellt am 23.12.2024, wurde dem BF mitgeteilt, dass mit 17.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.

3. Mit Beschluss des BVwG vom XXXXwurde die Beschwerde des BF vom 13.03.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des BFA vom 17.12.2024, Zahl: 1318448401/241901355 nach Beschwerdevorentscheidung des BFA aufgrund des Vorlageantrages vom 07.04.2025 zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Bescheide sind individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).

Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 17.12.2024, Zahl: 1318448401/ 241901355, weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf – sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung.

Im Schreiben des BFA vom 17.12.2024 wird dem BF lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dem BF wurde zudem mitgeteilt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person - dem BF - zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.

Es ist nicht davon auszugehen, dass das BFA die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hat, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.

Es ist festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 17.12.2024 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb sie erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).

Die Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd§ 7 Abs. 2a AsylG 2005 war somit nicht gegen einen Bescheid iSd § 58 AVG gerichtet, weshalb diese mit Beschluss des BVwG vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung des BFA aufgrund des Vorlageantrages vom 07.04.2025 zurückzuweisen war.

Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass das Versäumen einer (Beschwerde)Frist nicht vorliegt, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung keine Grundlage findet.

Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Der BF hat des Weiteren nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.