JudikaturBVwG

I422 2308011-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2025

Spruch

I422 2308011-1/9Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025, Zl. XXXX den Beschluss:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2025, GZ: I422 2308011-1/7E, dahingehend berichtigt, dass der Urteilskopf zu lauten hat:

„Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2025 den Beschluss:“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2025, GZ: I422 2308011-1/7E eingestellt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2025, GZ: I422 2308011-1/7E enthielt dabei im Urteilskopf irrtümlicherweise die Wendung „gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“, weshalb nachfolgender Beschluss zur Berichtigung des Einstellungsbeschlusses erlassen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 30.01.2025 wurde der Antrag eines türkischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz vom 29.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt. Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt V.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehr eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.02.2025 vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2025 wurde die Beschwerde zur Gänze zurückgezogen.

Im Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2025, GZ: I422 2308011-1/7E wurde jedoch irrtümlicherweise die Wendung „gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ verwendet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Amtswegige Korrektur

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Wie sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung erschließt, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze und somit vollumfänglich zurückgezogen. Dem Bundesverwaltungsgericht unterlief bei der Erstellung des Urteilskopfes im Einstellungsbeschluss mit der Wendung: „gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ somit ohne Zweifel ein Fehler.

Die Unrichtigkeit ist somit offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.