JudikaturBVwG

G305 2305135-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2025

Spruch

G305 2305135-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Sigrid Anna LEITMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Jaqueline WEBER, Referentin der Arbeiterkammer Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid vom XXXX .2024 wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:

„Ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2024 wird mangels Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 AlVG keine Folge gegeben.“

Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wird ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung dem AMS nicht zur Verfügung stehe.

2. In ihrer, gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde heißt im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie mit ihrer Arbeitslosmeldung lediglich während der Jobsuche sozialversichert sein und für die Dauer ihrer Suche vom AMS Arbeitslosengeld beziehen wollte. Sie habe bereits im Juni die Entscheidung getroffen, die Berufsreifeprüfung nachzuholen. Die Anmeldung dazu habe sie im Juli getätigt. Das Instrument der Bildungskarenz habe ihr Arbeitgeber abgelehnt, woraufhin sie mit ihrem Arbeitgeber übereingekommen sei, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen, um ihr Vorhaben umzusetzen und damit sie sich während des Absolvierens der Matura nach einem neuen Job umsehen könne. Im November habe sie nicht jeden Tag von Montag bis Freitag Unterricht; sie habe sehr wohl auch an Werktagen unterrichtsfrei. Damals habe sie erwähnt, dass sie aktuell von Montag bis Freitag Unterricht hätte, eine weitere Frage zu ihrer Situation sei nicht gekommen. Trotz der baldigen Ablehnung ihres Antrages durch Frau XXXX habe sie im Zuge des mangelhaft durchgeführten Parteiengehörs mehrmals gesagt, dass sie bereit wäre, die in § 7 Abs. 7 AlVG geforderten mindestens 20 Wochenstunden zu erfüllen und einer Arbeit nachzugehen. Es sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass diese 20 Stunden nur für erziehungspflichtige Antragsteller gelten würden. Als sie am XXXX gegen den Bescheid mündlich Einspruch erhoben hatte, sei ihr am Schalter mitgeteilt worden, dass sie nach geltender Rechtslage für 40 Stunden vermittelbar sein müsse und sie dies aufgrund ihres Maturakurses nicht sei. Sie sei bereit, einer Arbeit von mindestens 20 Wochenstunden und darüber hinaus nachzugehen und befinde sie sich aktiv auf Jobsuche. Auch erfülle sie auf Grund ihrer durchgehenden sechsjährigen Vollzeitbeschäftigung die gesetzlich geforderte Anwartschaft. Es sei ihr allenfalls möglich, neben ihrer Matura mit mindestens einem freien Tag in der Woche, diesem Stundenausmaß nachzukommen. Sie erfülle durch die freien Wochentage auch die im Gesetz geforderten „normalen“ 20 Wochenstunden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: R XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

In der Begründung nahm die Behörde einerseits auf den Stundenplan für das Wintersemester 2024 (vom 07.10.2024 bis 14.02.2025), andererseits auf die Angaben der BF anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vom XXXX .2024 Bezug, worin es heißt, dass die BF seit dem XXXX .2024 eine Ausbildung als ordentliche Hörerin an der Maturaschule XXXX absolviere und das Ausmaß dieser Ausbildung 25 Stunden pro Woche betrage. Die Kurszeiten hatte die BF wie folgt angegeben:

Montag: 08:40 bis 12:50 Uhr

Dienstag: 08:40 bis 12:50 Uhr

Mittwoch: 08:40 bis 12:50 Uhr

Donnerstag: 09:40 Uhr bis 12:50 Uhr

Freitag: 09:40 Uhr bis 12:50 Uhr

Weiter heißt es in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, dass die BF ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe, um eine Ausbildung zu absolvieren. Mit ihren Ausbildungszeiten könne sie den Anforderungen eines potentiellen Dienstgebers nicht anpassen und entsprechen. Vielmehr müsste sich ein Dienstgeber nach ihrem Ausbildungsplan richten, was einer betriebsinternen Einsatzplanung der Arbeitskräfte entgegenstehe. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei es nicht üblich, nach eigenen Zeitplänen und Wünschen zu arbeiten. Die mangelnde Verfügbarkeit werde auch dadurch bewiesen, dass es ihr auch in der Zwischenzeit nicht gelungen sei, eine neue Beschäftigung zu finden, obwohl Arbeitskräfte mit ihrer Berufsausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin händeringend gesucht würden.

4. Gegen die ihr am XXXX .2024 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX .2024 einen Vorlageantrag ein, den sie insbesondere mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Im Kern brachte die BF hier vor, dass es sich bei den ihr zumutbaren, am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigungen vorrangig um die Berufssparte der XXXX handle. Die in dieser Berufssparte angebotenen Arbeitszeiten seien üblicherweise von Montag bis Sonntag im Schichtdienst. Sohin seien ihr sowohl Nachmittagsdienste ab 13:30 Uhr, als auch Nachtdienste bis 08:00 Uhr möglich. Auch sei sie samstags und sonntags für eine Beschäftigung verfügbar. Das Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber sei einvernehmlich gelöst worden, da dieser die Bildungskarenz ablehnte und sie während der Absolvierung des Kurses eine neue Beschäftigung aufnehmen könne. Es gebühre ihr daher der ungeschmälerte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab XXXX .2024.

5. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Am 12.05.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter gleichzeitiger Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei und einer Mitarbeiterin der belangten Partei als Zeugin durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX in XXXX geborene XXXX ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz seit ihrer Geburt im Bundesgebiet. Seit dem XXXX bis laufend befindet sich ihr Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX [ZMR-Abfrage].

1.2. Ausgehend vom XXXX stand die BF, eine Absolventin einer XXXX , bis XXXX als Diplomierte XXXX ( XXXX in einem Dienstverhältnis zum XXXX Vom XXXX bis XXXX stand sie in Hinblick auf dieses Dienstverhältnis im Bezug einer Urlaubsentschädigung [HV-Abfrage; PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 8 oben].

1.3. Da die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin einen Maturakurs an der Maturaschule XXXX aufzunehmen beabsichtigte, versuchte sie noch, mit ihrer Dienstgeberin eine Bildungskarenz zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung scheiterte an der Ablehnung durch die Dienstgeberin, was letztere mit dem Vorliegen eines Personalmangels begründete [PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 8 Mitte].

Da die vormalige Dienstgeberin der BF eine Bildungskarenz nicht befürwortete, wurde das mit der BF bestandene Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst. In Hinblick auf die Beschwerdeführerin wäre selbst eine Reduktion des Stundenausmaßes als XXXX wegen des dort bestandenen Personalmangels nicht in Frage gekommen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 8 oben und S. 9 unten].

Hätte die BF vom Besuch der Maturaschule abgesehen, wäre ihr die Fortsetzung ihrer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit als XXXX bei ihrer vormaligen Dienstgeberin möglich gewesen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 10].

1.4. Am XXXX meldete sich die BF bei der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX unter Verwendung des bundeseinheitlich gestalteten, mit „Arbeitslosmeldung“ tituliertem Formular mit XXXX arbeitslos und dass sie auf der Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung sei [Arbeitslosmeldung vom XXXX .2024].

Am XXXX .2024 brachte sie beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Im Bezug habenden bundeseinheitlichen Antragsformular verneinte sie die Frage, dass sie sich in einer Ausbildung (z.B. Schule, Universität, Kurs, Lehrgang etc.) befindet und bejahte sie die Frage, dass sie Anspruch auf Urlaubsersatzleistungen habe [im Akt einliegender Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2024, S. 2 und 3]. Desweiteren gab sie an, dass sie ab dem XXXX .2024 einen Maturatageskurs in der Maturaschule XXXX besucht [Ebda., S. 3 Mitte].

1.5. Beginnend mit XXXX .2024 absolviert sie bis laufend als ordentliche Hörerin einen Maturakurs an der Maturaschule XXXX , wobei das Ausmaß der Ausbildung 25 Stunden pro Woche beträgt und zwar

am Montag von 08:40 Uhr bis 12:50 Uhr

am Dienstag von 08:40 Uhr bis 12:50 Uhr

am Mittwoch von 08:40 Uhr bis 12:50 Uhr

am Donnerstag von 09:40 Uhr bis 12:50 Uhr

am Freitag von 09:40 Uhr bis 12:50 Uhr

Der Maturakurs soll am XXXX enden [PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 5 oben].

Zumindest unmittelbar nach stattgehabter Antragstellung auf Arbeitslosengeld umfasste die Maturaausbildung der BF 25 Wochenstunden in der Maturaschule [im Akt einliegende Niederschrift zur Ausbildung vom XXXX .2024] und tieferstehend einen dort näher bezeichneten zeitlichen Lernaufwand, den sie zu Hause für die Vorbereitung auf die Prüfung in den einzelnen Maturagegenständen zu erbringen hatte. Dem von der BF der belangten Behörde vorgelegten Stundenplan der Maturaschule lässt sich überdies entnehmen, dass im Gegenstand Mathematik zusätzlich fünf Termine an einem Mittwoch stattfinden, und zwar am XXXX . Im Gegenstand Deutsch sieht der Stundenplan zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung am XXXX und am XXXX Unterricht vor. Im Gegenstand Englisch sieht der Stundenplan für das Wintersemester 2024/2025 einen zusätzlichen Kurstag am XXXX von 08:50 bis 12:55 Uhr vor.

Zusätzlich muss bzw. musste die Beschwerdeführerin Prüfungen in den Maturafächern Deutsch, Englisch und Mathematik ablegen und dafür auch Lernzeit einplanen, die sie zu Hause erbringen musste bzw. muss [PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 5f]. Nach ihren eigenen Angaben musste bzw. muss die BF auf den Gegenstand Deutsch 2 (in Worten: zwei) Stunden, auf den Gegenstand Mathematik 5 (in Worten: fünf) Stunden und auf den Gegenstand Englisch 5 (in Worten: fünf) Stunden verwenden [PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 6 unten].

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Vorbereitungszeit und der Schulzeiten belief sich der zeitliche Aufwand, der von der Beschwerdeführerin in der Maturaschule zu erbringen war, im Wintersemester 2024/25 auf mehr als 25 Stunden pro Woche.

Im Sommersemester 2024/25 soll die Kurszeit in der Maturaschule XXXX nach den Angaben der BF nur noch einen Tag pro Monat betragen. Konkret ist die Kurszeit seit Ende XXXX auf Montag beschränkt [PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 9 Mitte].

1.6. Die BF geht erst seit XXXX einer Beschäftigung in der Ordination XXXX in XXXX nach [PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 7 Mitte].

Davor ist sie keiner Beschäftigung nachgegangen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 7 Mitte]. Demnach war sie von Anfang XXXX bis Ende XXXX ohne Beschäftigung [PV der BF in VH-Niederschrift vom 12.05.2025, S. 9 oben].

1.7. Dem von der BF vorgelegten Stundenplan für das Wintersemester 2024/25 lässt sich in Ansehung des Kurses an der Maturaschule entnehmen, dass es sich dabei um eine berufsbegleitende Ausbildung handeln würde.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.

Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen der BF.

Die Konstatierungen zum zeitlichen Aufwand der von ihr belegten Studienrichtung gründen einerseits auf der im Akt einliegenden Ablichtung des Stundenplans der Maturaschule, andererseits auf den Angaben der BF im Rahmen ihrer stattgehabten Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Insoweit sich zwischen den Angaben der BF und den aus dem Stundenplan sich ergebenden Angaben Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche ergaben, war den Angaben im vorgelegten Stundenplan Glauben zu schenken.

Der BF gelang es weder in der Beschwerde, noch im Rahmen ihrer vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabter Vernehmung als Partei darzutun, dass der im zur Vorlage gebrachten Stundenplan bezifferte und in ihren Angaben vor der belangten Behörde mit 25 Stunden bestätigte wöchentliche Mindestzeitaufwand zumindest im Wintersemester 2024/25 geringer war. Zu dem im Stundenplan für das Wintersemester 2024/25 mit 25 Wochenstunden bezifferten zeitlichen Aufwand kamen noch durch den Lernaufwand in Hinblick auf die Prüfung bedingte zeitliche Aufwände, die anhand der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF zu konstatieren waren, zumal ihre Angaben von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Behördenvertreterin nicht in Zweifel gezogen wurden. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass sich der von der BF im Wintersemester 2024/25 zu erbringende Zeitraufwand unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Vorbereitungszeit auf mehr als 25 Stunden pro Woche belief.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX 2024, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem Antrag der BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2024 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde, gründet im Kern auf der Angabe, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung dem AMS nicht zur Verfügung stehe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde argumentierte die BF im Kern damit, dass sie bereit sei, einer Arbeit von mindestens 20 Wochenstunden und darüber hinaus nachzugehen und sich aktiv auf Jobsuche befinde. Auch erfülle sie auf Grund ihrer durchgehenden sechsjährigen Vollzeitbeschäftigung die gesetzlich geforderte Anwartschaft. Es sei ihr allenfalls möglich, neben ihrer Matura mit mindestens einem freien Tag in der Woche, diesem Stundenausmaß nachzukommen. Sie erfülle durch die freien Wochentage auch die im Gesetz geforderten „normalen“ 20 Wochenstunden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.

Somit bildet die Frage, ob der von der BF belegte Maturakurs deren Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt verhindert, den Prüfungsumfang.

3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten entsprechend zumutbar ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

3.2.3. Nach der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG enthaltenen Regelung führt das Vorliegen einer Ausbildung in einer Schule bzw. in einem Lehrgang oder einer praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, zum Ausschluss von Arbeitslosigkeit [Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 39 zu § 12 AlVG]. In diesem Zusammenhang besteht die unwiderlegliche Vermutung, dass die betreffende Person für die Zeit ihrer Ausbildung der Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0196; vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0217 und vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität gem. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265 mwH).

In § 12 Abs. 4 AlVG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der unwiderleglichen Vermutung der Verfügbarkeit geschaffen. Mit BGBl. Nr. 817/1993 wurde eine Parallelregelung eingeführt, die zwar einen Anspruch auf eine Ausnahme mit sich brachte, jedoch war diese Ausnahme nur „Werkstudenten“ vorbehalten, die dem Studium schon eine längere Zeit während der letzten Beschäftigung nachgegangen waren und diese nicht wegen des Studiums aufgegeben hatten [Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 43 zu § 12 AlVG].

3.2.4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:

Anlassbezogen hat die BF beginnend mit dem XXXX 2024 als ordentliche Hörerin einen Maturakurs an der Maturaschule XXXX aufgenommen, der zumindest im Wintersemester 2024/25 umfasste, wobei zu den im Stundenplan der Maturaschule skizzierten Kurszeiten auch noch Lernzeiten hinzukamen, die von zu Hause aus zu erbringen waren. Demnach umfasste der Maturakurs im Wintersemester 2024/25 sowohl Zeitaufwände, die in der Maturaschule zu erbringen waren, als auch Zeitaufwände, die in Form von Lernzeiten in Hinblick auf die Prüfungsvorbereitung von zu Hause aus zu erbringen waren. Demnach war anlassbezogen zu konstatieren, dass der von der BF im Wintersemester zu erbringende Zeitaufwand, selbst wenn später, im November, Stunden weggefallen sind, nicht unter 25 Stunden pro Woche lag. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde und ihren Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vermochte die BF das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sich der mit der Absolvierung der Maturaschule verbundene zeitliche Aufwand unter einem Aufwand von mindestens 25 Stunden pro Woche bewegen würde.

Der von der BF als ordentlicher Hörerin belegte Maturakurs an der Maturaschule ist explizit nicht als berufsbegleitend deklariert, weshalb es schon deshalb mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu einem durchaus vergleichbaren Studium an einer Hochschule nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der Maturakurs tatsächlich betrieben wird.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Maturakurs im Wintersemester 2024/25 mit den Anforderungen einer potentiellen Dienstgeberin nicht vereinbar war, gelang es der sich selbst als arbeitswillig und arbeitssuchend deklariert habenden BF nicht, im Wintersemester 2024/25 eine Beschäftigung zu finden. Zudem stimmte deren vormalige Dienstgeberin, die nach den Angaben der BF mit deren Arbeitsleistung zufrieden gewesen sein soll und diese bei einem Verzicht auf den Besuch der Maturaschule weiterbeschäftigt hätte, der von der BF angestrebten Bildungskarenz wegen des bei ihr bestehenden „Personalmangels“ nicht zu.

Dass die BF in Hinblick auf den geplanten Maturakurs eine Bildungskarenz anstrebte, zeigt dem erkennenden Gericht auch, dass es sich bei dieser Maßnahme, gleichsam einem ordentlichen Studium an einer Universität oder an einer Hochschule, nicht um eine berufsbegleitende Maßnahme handelte. Ein Blick in den Stundenplan zeigt auch, dass der Maturakurs nicht als berufsbegleitend deklariert ist und von einer zeitlichen Inanspruchnahme des Teilnehmers/der Teilnehmerin in einem Umfang ausgegangen werden muss, dass sich ein potentieller Dienstgeber bei der Einteilung des Dienstnehmers an den zeitlichen Erfordernisses des Maturakurses und der damit einhergehenden Lernzeiten orientieren müsste.

Insoweit ist anlassbezogen analog die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem von einem ordentlichen Hörer betriebenen Universitätsstudium heranzuziehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF seit Anfang XXXX in der Ordination XXXX tätig ist, ist doch anlassbezogen, zur Beurteilung der Frage, ob die BF mit der Absolvierung des Maturakurses der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Arbeitslosengeldes am XXXX .2024 bzw. auf jenen Zeitpunkt abzustellen, ab dem sie nach dem Ende der Urlaubsabgeltung am XXXX .2024 Anspruch auf das Arbeitslosengeld gehabt hätte. Der von der BF anlässlich ihrer Einvernahme am XXXX .2024 bezifferte zeitliche Aufwand von wöchentlich mindestens 25 Stunden zzgl. Lernaufwand konnte weder in der Beschwerde, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung widerlegt werden.

Abgesehen davon schließen die in § 12 Abs 3. lit f AlVG genannten Ausbildungsmaßnahmen, worunter auch der von der BF seit dem XXXX 2024 für den Zeitraum von 9 Monaten betriebene Maturakurs fällt, - ungeachtet des Vorliegens zB einer Arbeitswilligkeit - Arbeitslosigkeit aus, da in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass die betreffende Person so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als sie ausgebildet wird. Dieser Ausschlusstatbestand ist ein Unterfall der mangelnden Verfügbarkeit. Das Bestehen der Verfügbarkeit kann nur durch die Beendigung der Ausbildung dokumentiert werden. Die Vermutung mangelnder Verfügbarkeit besteht unabhängig davon, in welcher Intensität die Auszubildende ihrer Ausbildung nachgeht; zudem soll vermieden werden, dass durch Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung die Teilnahme an einer Ausbildung oder einem Studium finanziert werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015 Rz 167 und Rz 325 ff). Für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG besteht anlassbezogen kein Raum gegeben.

Da die BF zum betreffenden Maturakurs gemeldet ist und Anhaltspunkte, die eine geregelte Teilnahme an der von ihr betriebenen Ausbildung in Zweifel ziehen könnten, nicht hervorgekommen sind, begegnet die Entscheidung der belangten Behörde keinen Bedenken.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.