Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 04.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und die Spruchpunkt II. bis VI. behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 02.02.2024 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, eine Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.09.2024, GZ I405 2288358-1/9E, rechtskräftig als unbegründet ab.
2. Ungeachtet dessen verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte am 16.10.2024 den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag. Diesen begründete er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit, dass er ein IPOB-Mitglied sei und von seinen Verwandten erfahren hätte, dass die Fulani Esme nach ihm suchen würden. Dieser Umstand sei ihm seit zwei Wochen bekannt.
3. Nach ordnungsgemäßer Ladung für den Vormittag des 27.01.2025 wurde am 27.01.2025 am Nachmittag eine Bestätigung eines Fachärztezentrums vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer von 08.50 Uhr bis 09.51 Uhr in der Ordination gewesen sei.
4. Am 13.02.2025 führte der Beschwerdeführer vor dem BFA – nachdem er für einen Einvernahmetermin am 27.02.2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegte, aus der eine Bettruhe nicht hervorgeht – aus, dass er die Einvernahme nicht machen könne, weshalb diese abgebrochen wurde.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 04.04.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.).
6. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23.04.2025. In dieser wurde betreffend den Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass ein neuer Verfolgungsgrund, nämlich die IPOB-Mitgliedschaft, vorgebracht worden sei und er daher verfolgt werde. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer derzeit in psychiatrischer Behandlung, was hätte berücksichtigt werden müssen. Dazu wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme vorgelegt.
7. Mit Schriftsatz vom 23.04.2025, eingelangt am 25.04.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, die der Gerichtsabteilung I407 zugewiesen wurde.
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.04.2025 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und am selben Tag der Gerichtsabteilung I413 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Ibo an und ist christlichen Glaubens.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine psychotherapeutische Stellungnahme vor, in der ihm eine psttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Enugu, wo er bis zu seiner Ausreise im elterlichen Haus lebte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Reinigungskraft und Landwirtschaftsarbeiter.
In Nigeria leben noch Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers. Geschwister leben überwiegend in Angola. In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, mit der er seinerzeit gemeinsam nach Österreich reiste. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht seit 18.04.2024 einer Tätigkeit als Angestellter nach. Er hat dort auch freundschaftliche Kontakte geschlossen. Durch seine Tätigkeit ist er selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat einen A1/1 Deutschkurs besucht und verfügt über ein Zertifikat des bfi zur Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines Beschäftigungsprogramms bei der BBU im Ausmaß von 120 Stunden. Eine qualifizierte Sprachprüfungen wurde bis dato nicht nachgewiesen. Er verrichtete im Zeitraum vom 28. bis 15.09.2023 gemeinnützige Tätigkeiten für eine Stadt. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Strafgerichtlich ist er unbescholten.
1.2. Zum bisherigen Verfahren und zum gegenständlichen Vorbringen
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 16.02.2023 durchgehend im Bundesgebiet, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Diesen begründete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 18.02.2023 damit, dass er seine Heimat verlassen habe, da Personen seiner Volksgruppe im November und Dezember von Fulanis umgebracht worden seien. Er habe Angst gehabt, umgebracht zu werden und sei mit seiner Schwester geflohen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.11.2023 führte der Beschwerdeführer aus, es sei zu einem Zusammenstoß mit Fulani in ihrem Dorf gekommen, diese hätten sie angegriffen. Die erste Auseinandersetzung sei am 06.12.2022, der zweite Angriff am 22. und 23.12.2022 erfolgt und wären viele Leute getötet worden. Am 25.12.2022 hätten sie einen Protest durchgeführt, weil sie keine Hilfe erhalten hätten. Politisch sei er nicht tätig gewesen. Die Fulani seien überall in Nigeria.
Mit Bescheid vom 02.02.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt V.) und räumte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine vollumfängliche Beschwerde.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.06.2024 legte der Beschwerdeführer dar, dass er Mitglied von Biafra sei, weshalb er als Terrorist angesehen worden wäre. Nigeria habe er wegen der Übergriffe der Fulani Herdsmen verlassen. Mit Erkenntnis vom 27.09.2024, GZ I405 2288358-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers [und seiner Schwester] aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten in Zusammenhang mit einer konkreten Betroffenheit hinsichtlich gewaltsamer Vorfälle zwischen Fulani-Viehhirten und ihnen in Eha Amafu nicht für glaubhaft befunden wurde. Auch dem Vorbringen in Zusammenhang mit einer IPOB-Mitgliedschaft wurde die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Das Erkenntnis erwuchs am 03.10.2024 in Rechtskraft.
Am 16.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag, den er damit begründete, dass er Mitglied der IPOB sei und er durch seine Verwandten erfahren habe, dass die Fulani Esme nach ihm suchen würden.
Betreffend einen Einvernahmetermin vor dem BFA am Vormittag des 27.01.2025 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.01.2025 nachmittags eine Bestätigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer von 08.50 Uhr bis 09.51 Uhr in der Ordination eines Arztes war.
Betreffend einem Einvernahmetermin vor dem BFA am 05.02.2025 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am selben Tag betreffend den Zeitraum 05.02.2025 bis 07.02.2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit dem Grund „Krankheit“ vor. Das Erfordernis einer Bettruhe wurde auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht vermerkt.
Bei einem weiteren Einvernahmetermin am 13.02.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm nicht gut gehe und er die Einvernahme nicht machen könne. Daraufhin wurde die Einvernahme abgebrochen.
Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit seiner Zustellung am 03.10.2024 und der Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Antrags auf internationalen Schutz wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer IPOB-Mitgliedschaft sowie auch mit einer Verfolgung durch Fulani Esme wurde bereits im ersten Verfahren behandelt, dieses für nicht glaubhaft befunden und weist folglich auch gegenständlich keinen glaubhaften Kern auf.
In Hinblick auf den Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer durch die psychotherapeutische Stellungnahme in Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einen geänderten Sachverhalt vor, der bislang noch keiner inhaltlichen Entscheidung zugeführt wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Nigeria (Stand 31.01.2025). Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, der Grundversorgung, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Aufwachsen in Nigeria sowie zu seinem Privat- und Familienleben und Integrationsbemühungen basieren auf jenen im Erkenntnis dieses Gerichts vom 27.09.2024 zu GZ I405 2288356-1/9E. Der Beschwerdeführer hat weder in der Erstbefragung (Protokoll vom 16.10.2024, AS 21), noch in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 23.04.2025, AS 179 ff) Angaben gemacht, die diesen Feststellungen entgegenstehen würden. In dem von Amts wegen einholten Sozialversicherungsdatenauszug ist sein nach wie vor aufrechtes Dienstverhältnis ersichtlich. Aus dem Grundversorgungsauszug ergibt sich, dass er keine Grundversorgungsleistungen bezieht. Seinem Strafregisterauszug war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.
Mit der Beschwerdeschrift wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme übermittelt, in der dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1.) diagnostiziert wurde (AS 187).
2.3. Zum bisherigen Verfahren und zum gegenständlichen Vorbringen
Die Feststellungen zum Vorverfahren, insbesondere zu den Fluchtgründen und der Entscheidungsbegründung, ergeben sich aus dem Erkenntnis dieses Gerichts vom 27.09.2024 zu GZ I405 2288356-1/9E sowie auch aus dem aktenkundigen Vorakteninhalt, insbesondere den Einvernahmeprotokollen. Im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ist das Rechtskraftdatum des Erkenntnisses vermerkt.
Der gegenständliche Asylfolgeantrag ist aktenkundig (AS 19 ff).
Die Bestätigung der Arztordination vom 27.01.2025 für den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers von 08.50 Uhr bis 09.51 Uhr liegt im Verwaltungsakt ein (AS 85), ebenso das E-Mail des Rechtsvertreters, das die Einbringungsuhrzeit erkennen lässt (AS 87).
Ebenso ist die Arbeitsunfähigkeitsmeldung samt Korrespondenz des Rechtsvertreters im Verwaltungsakt befindlich, der die näheren Feststellungen entnommen wurde (AS 109 f).
Das Einvernahmeprotokoll des BFA vom 13.02.2025, auf dem die näheren Feststellungen zum Verlauf der Einvernahme beruhen, ist ebenso aktenkundig (Protokoll vom 13.02.2025, AS 127 f).
Gegenständlich führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Asylfolgeantragstellung aus, er sei Mitglied der IPOB und habe durch seine Verwandten erfahren, dass die Fulami Esme nach ihm suchen würden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den Fulani Esme getötet zu werden (Protokoll vom 16.10.2024, AS 25). In der Beschwerdeschrift wurde auf seine IPOB-Mitgliedschaft abgestellt und vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an einer psychiatrischen Erkrankung, die in Nigeria nicht behandelbar sei (Beschwerde vom 23.04.2025, AS 181).
In Hinblick auf das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nun der IPOB beigetreten und diese Mitgliedschaft erst nach Abschluss des Erstverfahrens aufgenommen habe (Beschwerde vom 23.04.2025, AS 181), gilt festzuhalten, dass die IPOB-Mitgliedschaft – ebenso das Vorbringen in Hinblick auf eine Verfolgung von Fulani-Hirten – bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2024 zu GZ I405 2288356-1/9E berücksichtigt, einer entsprechenden Würdigung unterzogen und letztlich für nicht glaubhaft befunden (S 28 ff des zitierten Erkenntnisses). Eine Sachverhaltsänderung ist damit entgegen der Beschwerdeschrift nicht zu erkennen. Im Ergebnis ist daher den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass die von ihm behauptete Sachverhaltsänderung folglich auch keinen glaubhaften Kern aufweist.
Der zeitliche Aspekt – zumal das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit 03.10.2024 in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer knapp zwei Wochen später seinen zweiten Asylfolgeantrag stellte – legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Folgenantrag lediglich den Versuch unternommen hat, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz (unter anderem) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2024, GZ I405 2288356-1/9E, rechtskräftig bestätigt.
Zumal damals psychische Einschränkungen des Beschwerdeführers noch nicht vorgelegen sind bzw. sich der Beschwerdeführer (erst) seit 19.12.2024 in psychotherapeutischer Behandlung befindet (AS 187), ist durch die in Vorlage gebrachte psychotherapeutische Stellungnahme in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein neuer Umstand hervorgekommen, der bislang noch keiner inhaltlichen Entscheidung zugeführt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Rechtslage
Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2024 zum vorangegangenen Asylverfahren mit 03.10.2024 in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).
Dies ist gegenständlich in Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall. Diesbezüglich wurde kein geänderter Sachverhalt vorgebracht, sondern erneut eine IPOB-Mitgliedschaft bzw. eine Verfolgung vonseiten Fulani-Hirten ins Treffen geführt. Eine Sachverhaltsänderung lag sohin nicht vor, die geeignet wäre, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und war folglich auch diesem (wiederholten) Vorbringen jeglicher glaubhafte Kern zu versagen bzw. die Asylfolgeantragstellung als Versuch anzusehen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu verlängern.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Spruchpunkt I. entschiedene Sache vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war damit gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
In Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde hingegen ein neues Vorbringen erstattet und eine psychotherapeutische Stellungnahme in Zusammenhang mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vorgelegt.
Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall in Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht, zumal dieser Umstand zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts am 27.09.2024 noch nicht vorgelegen bzw. der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Behandlung erst mit 19.12.2024 aufgenommen hat, auch wenn der belangten Behörde dieser Umstand – mangels Kenntnis zum Entscheidungszeitpunkt, wurde die Stellungnahme doch erst im Rahmen der Beschwerde vorgelegt – nicht anzulasten ist.
Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattzugeben und dieser zu beheben.
Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge erneut entstehende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des Spruchpunkt II. in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und darüber von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch, somit in der Sache, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
In weiterer Folge waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids ebenfalls zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Prozessgegenstand eines Asylfolgeantrages, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.