W231 2270386-1/11E
W231 2270389-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden der minderjährigen 1.) XXXX , geboren XXXX , und des minderjährigen 2.) XXXX , geboren XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch die BBU- GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.03.2023, zu 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) XXXX sowie 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX sowie 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin, XXXX , sowie der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, XXXX stellten am 12.11.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährigen Beschwerdeführer wurden dabei durch ihre Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin vertreten.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter als gesetzliche Vertreterin statt.
Am 21.02.2023 wurde die Mutter der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.
Mit den Bescheiden des BFA jeweils vom 15.03.2023, 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2024 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2023 vorgelegt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.08.2023 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eingehende Befragung der Erstbeschwerdeführerin sowie der Mutter der beiden Beschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreterin zu den Fluchtgründen stattfand und ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit mündlich verkündetem Beschluss vom 31.08.2023 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben.
Die Beschwerdeführer reisten im November 2022 in Begleitung ihrer Mutter nach Österreich und stellten am 12.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die minderjährigen leiblichen Kinder von XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der Mutter im gesamten Verfahren sowie aus der Einsicht in die vorgelegten afghanischen Reisepässe der Beschwerdeführer.
Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und vor dem BFA. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer um die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin zu XXXX handelt, gründet auf den glaubhaften Angaben der Mutter der Beschwerdeführer.
Dass der Mutter der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin zu XXXX mit Erkenntnis vom 15.04.2025 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus deren Gerichtsakt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich bereits daraus, dass sie strafunmündig sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Der Mutter der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952, 22. GP, 54) ergibt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Den Beschwerden ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.