Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander PROKSCH sowie Sascha ERNSZT als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 02.12.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach (in der Folge: AMS) vom 02.12.2024 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 14.11.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschäftigung als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/Trockensortiment/Regalbetreuung bei der Firma XXXX durch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich am 24.10.2024 auf die vom AMS übermittelte Stellenanzeige beworben habe. Da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Bewerbung unbedingt über das Online-Portal erfolgen solle, habe sie ihre Bewerbung per Email gesendet. Sie habe zwar vom Dienstgeber eine Rückmeldung erhalten, die sie auf die Notwendigkeit der Onlinebewerbung hingewiesen habe. Dieses Email sei jedoch im Spam-Ordner der Beschwerdeführerin gelandet, den sie nie kontrolliert habe, da sie sich mit technischen Dingen nicht gut auskenne. Erst als ihre Beraterin sie darauf aufmerksam gemacht habe, habe sie das Email im Spam-Ordner gefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle bereits vergeben gewesen. Es sei niemals die Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, die Bewerbung nicht ordnungsgemäß durchzuführen.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.01.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 24.10.2024 ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Marktmitarbeiterin beim Dienstgeber XXXX ausgefolgt worden sei. Laut Inserat habe die Bewerbung online unter dem dort angeführten Link erfolgen sollen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht wie gefordert über den Online-Link, sondern per Email beworben. Bewerbe sich eine arbeitslose Person auf ein vom AMS vermitteltes Stellenangebot nicht in der vorgeschriebenen Form, sei dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin per Email übermittelte Bewerbung könne daher nicht als taugliches Bemühen um die vermittelte Stelle angesehen werden.
Mit Schreiben vom 09.02.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen wiederholte.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 04.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 01.10.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld.
Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 24.10.2024 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) bzw. Verkaufsberaterin in den vereinbarten Arbeitsorten Bezirk Mistelbach, 2201 Gerasdorf bei Wien im Teilzeitausmaß (20-30 Stunden, von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr) unterstützt.
Am 24.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/Trockensortiment/Regalbetreuung beim Dienstgeber XXXX auf Teilzeitbasis im Ausmaß von 25 Wochenstunden zugewiesen. In dem Stellenangebot ist eindeutig festgehalten, dass die Bewerbung online unter XXXX zu erfolgen hat.
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht über den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Online-Link beworben, sondern hat sie am 24.10.2024 eine Bewerbung per Email an den potentiellen Dienstgeber geschickt.
Der potentielle Dienstgeber hat der Beschwerdeführerin per Email rückgemeldet, dass für eine Bewerbung das Online-Portal zu verwenden sei. Diese Rückmeldung landete im Spam-Ordner der Beschwerdeführerin, den sie nicht kontrolliert hat, und erfolgte sohin keine Reaktion der Beschwerdeführerin auf dieses Email.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Emails in einer Mailapplikation am Handy hat. In dieser Handy-App ist oben eine Suchleiste, links davon sind drei Striche, die als Menüsymbol dienen, um das Navigationsmenü auszuklappen. Unter der Suchleiste steht der Hinweis, dass Nachrichten, die sich seit mehr als 30 Tagen im Spam-Ordner befinden, automatisch gelöscht werden. Dann kommt die Anzeige der E-Mails in chronologischer Reihenfolge vom aktuellsten absteigend.
Nachdem die Beschwerdeführerin seitens des AMS über die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, wonach keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, informiert wurde, hat sie erstmals in den Spam-Ordner geschaut und das Email des Dienstgebers gefunden. Die verfahrensgegenständliche Stelle war zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Betreuungsvereinbarung vom 24.10.2024 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin das Stellenangebot am 24.10.2024 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich nicht über den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Online-Link beworben hat. Sie gab selbst an, dass sie sich stattdessen per Email beworben habe und hat sie dieses Bewerbungsemail vom 24.10.2024 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Dass die Rückmeldung des Dienstgebers im Spam-Ordner der Beschwerdeführerin landete, hat sie im gesamten Verfahren gleichlautend angegeben. Auch hat sie selbst angegeben, dass sie den Spam-Ordner nicht kontrolliert habe.
Die Feststellungen zur Mailapplikation am Handy der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer Einsicht in diese Handy-App in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückmeldung des AMS erstmals in den Spam-Ordner geschaut und das Email des Dienstgebers gefunden hat, sowie, dass verfahrensgegenständliche Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mistelbach.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/Trockensortiment/Regalbetreuung beim Dienstgeber XXXX zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend hat sich die Beschwerdeführerin nicht über den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Online-Link beworben, sondern hat sie eine Bewerbung per Email an den potentiellen Dienstgeber geschickt.
Bewerbungen haben immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136). Die Beschwerdeführerin hat sohin dadurch, dass sie sich für die am 24.10.2024 zugewiesene Stelle per Email und nicht über das Online-Portal - sohin nicht in der geforderten Form - beworben hat, eine Vereitelungshandlung gesetzt.
Überdies hat die Beschwerdeführerin das Rückmeldungs-Email des Dienstgebers, wonach für eine Bewerbung das Online-Portal zu verwenden sei, nicht gelesen, da dieses Email in ihrem Spam-Ordner landete, den sie nicht kontrolliert hat, obwohl sie in ihrer Mailapplikation am Handy eine deutliche Warnung hatte, dass der Spam-Ordner nach 30 Tagen gelöscht wird. Diese Warnung hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit dazu führen müssen, dass die Beschwerdeführerin den Spam-Ordner auch als technische Laiin – wie sie von sich behauptet – sucht und regelmäßig kontrolliert.
Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und sie dadurch eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt hat.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal – wie oben bereits ausgeführt – das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform nach ständiger Judikatur eine Vereitelungshandlung darstellt, bei der auch Vorsatz gegeben ist. Überdies stellt das Unterlassen der Suche nach dem Spam-Ordner und das Unterlassen der Kontrolle dieses Ordners trotz des Hinweises, der bei jeder App-Verwendung sichtbar ist, wonach der Spam-Ordner nach 30 Tagen gelöscht wird, dolus eventualis dar, da sich die Beschwerdeführerin mit dem Risiko, einen Job nicht zu erhalten, abgefunden hat und kann dieses Verhalten aus Sicht des erkennenden Senats nicht mehr als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung.