Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN und Andreas KARWAS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus vom 06.11.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2025, GZ: XXXX betreffend Zurückweisung der Beschwerde vom 10.01.2025, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den Verwaltungsakt steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des AMS Wien Austria Campus (AMS) vom wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.10.2024 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.
Den Bescheid vom 06.11.2024 hat die BF per eAMS Konto am 07.11.2024 erhalten und gelesen.
Am 10.01.2025 hat die BF über ihr eAMS Konto die gegenständliche Beschwerde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Dass der Beschwerdeführerin der Bescheid des AMS vom 06.11.2024 am 07.11.2024 zuging und sie diesen auch las, ergibt sich aus dem Sendeprotokoll des eAMS Konto und ist die BF dem auch im behördlichen Verfahren, insbesondere im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme vom 17.04.2024 zu dem, vom Bundesveraltungsgericht übermittelten, Verspätungsvorhalt hat die BF zudem auch ausdrücklich ausgeführt, dass ihr bewusst ist, dass ihre Beschwerde verspätet ist.
Der Eingang der Beschwerde am 10.01.2025 ergibt sich aus dem Datum der Sendung über das eAMS Konto der BF und wird dies von der BF auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 37 Zustellgesetz mitsamt Überschrift lautet:
„Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
§ 37.
(1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
(1a) Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln.
(2) Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
1. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
2. die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul;
3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul;
4. die Protokollierung der Abholung des Dokuments;
5. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen.
(2a) Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.
(3) Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten, das Dokument, die Verständigungsadressdaten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (§ 37b) anzubieten.
(4) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch über ein zur Verfügung stehendes Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen.
(5) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.“
Daraus folgt:
Die Zustellung über das eAMS Konto stellt keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem iSd. § 37 ZustG dar, da sich dieses nicht in der gem. § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat, so dass die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung nicht zum Tragen kommen.
Im vorliegenden Fall ist durch das Lesen des Bescheides am 07.11.2024 und dem damit verbundenen Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheides iSd § 7 ZustG auszugehen.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde endete demnach mit Ablauf des 21.11.2024, weshalb sich die am 10.01.2025 eingelangte Beschwerde als verspätet darstellt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt ist sich die BF über die Verspätung ihrer Beschwerde auch im Klaren.
Sofern die BF in ihrer Stellungnahme vom 1704.2025 ausführt, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig ist, ist festzuhalten, dass dem BVwG die inhaltliche Prüfung des Bescheides aufgrund der nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwehrt ist, da auch rechtswidrige Bescheide in materielle Rechtskraft erwachsen (VwGH 18. 1. 1971, 1311/70; 15. 9. 1978, 2300/77; 8. 2. 1994, 93/08/0166; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 14 (Stand 1.3.2018, rdb.at).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die oben zitierte Judikatur des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.