Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander PROKSCH sowie Sascha ERNSZT als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 11.10.2024, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 27.08.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (im Folgenden: AMS), wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 06.08.2024 als Köchin beim Dienstgeber XXXX oder XXXX mit einer Entlohnung von mindestens € 2.135,00 brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung, aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), auf Vorhalt der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie im Oktober Vollzeit studieren wolle und die Zeit bis dahin mit dem AMS überbrücken wolle, zu Protokoll, dass das mit dem Überbrücken nicht ganz stimme, weil sie sich über den Sommer auch beworben habe und sie auch geringfügig gearbeitet habe. Sie habe sich für gegenständliche Stelle normal beworben, aber die Firma habe gesagt, dass es ein zu kurzer Zeitraum bis Oktober sei.
Mit Bescheid des AMS vom 11.10.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.08.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 27.08.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Köchin bei einer Jobbörse für die Firma „ XXXX “ vereitelt habe, indem sie nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach sie nicht erschienen sei, nicht den Tatsachen entspreche. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin das Vorstellungsgespräch am 27.08.2024 wahrgenommen. Sie habe sich arbeitswillig gezeigt, indem sie ihre Bereitschaft gezeigt habe, die Arbeit anzunehmen. Die Ablehnung seitens des Dienstgebers habe aus der Aussage der Beschwerdeführerin resultiert, dass sie ab Oktober zu studieren beginnen werde und dann dem Dienstgeber nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Sie habe ihre Bereitschaft gezeigt, bis Oktober uneingeschränkt zu arbeiten und dann einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu wollen. Dies sei dem Dienstgeber nicht ausreichend gewesen, sodass die Beschwerdeführerin den Job nicht bekommen habe.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 03.12.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 06.08.2024 ein Vermittlungsvorschlag als Köchin übermittelt worden sei. Im Zuge des Bewerbungsgesprächs bei der Jobbörse habe die Beschwerdeführerin dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass sie ab Oktober Vollzeit studieren wolle und sie daher nicht wisse, ob sie für den Job infrage komme. Aufgrund dieser Aussagen sei die Beschwerdeführerin nicht in die zweite Runde eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin habe sohin durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch eine Vereitelungshandlung gesetzt, indem sie ihre zukünftig angestrebte Weiterbildung in den Vordergrund gestellt habe.
Mit Schreiben vom 18.12.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie – neben allgemein gehaltenen Ausführungen - aus, dass die Information über den Studienbeginn lediglich eine transparente Mitteilung dargestellt habe und die Entscheidung, die Beschwerdeführerin nicht einzustellen, vom Dienstgeber ausgegangen sei.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 04.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2024 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Köchin (Hotel- und Gastgewerbe) bzw. Social Media-Managerin im vereinbarten Arbeitsort Österreich im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt.
Am 06.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Köchin für das XXXX im Rahmen einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung zwischen 20 und 40 Wochenstunden zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass die Bewerbung im Rahmen einer am 27.08.2024 beim AMS Wien XXXX stattfindenden Jobbörse erfolgt und die Möglichkeit besteht, dort direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen.
Die Beschwerdeführerin ist am 27.08.2024 zur Jobbörse erschienen.
Bei der Jobbörse hat die Beschwerdeführerin ein Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber, konkret mit Herrn XXXX , geführt. Zu Beginn dieses Gesprächs wurde vom potentiellen Dienstgeber das Unternehmen präsentiert, danach ging es um die mögliche Anstellung der Beschwerdeführerin als Köchin bei XXXX . In diesem Gespräch sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Dienstgeber gedanklich von einer Vollzeitstelle ausgegangen. Das Thema Teilzeit ist im Gespräch nicht aufgekommen. Im Zuge des Gesprächs hat die Beschwerdeführerin von sich aus ungefragt angegeben, dass sie ab Oktober studieren wolle. Es gab keinerlei Äußerungen der Beschwerdeführerin in die Richtung, dass sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könnte. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin betreffend ihren Studienbeginn ab Oktober wurde das Gespräch vom Dienstgeber beendet und hat es die Beschwerdeführerin nicht in die zweite Runde des Bewerbungsprozesses geschafft. Am Ende des Gesprächs hat der Dienstgeber der Beschwerdeführerin noch eine Visitenkarte übergeben.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin vegan lebt. Das Thema der fleischlosen Zubereitung bzw. des Angebots vegetarischer bzw. veganer Gerichte war kein Thema beim Gespräch am 27.08.2024.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2024 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin das Stellenangebot am 06.08.2024 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 27.08.2024 zur Jobbörse erschienen ist.
Die Feststellungen zum Ablauf des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Dienstgeber ergeben sich aus einer Zusammenschau des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie den Angaben des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen XXXX , welcher am 27.08.2024 das Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt hat. So gab Herr XXXX zwar an, dass er sich an das konkrete Gespräch mit der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern könne, was aufgrund der seither verstrichenen Zeit durchaus nachvollziehbar erscheint. Er schilderte allerdings nachvollziehbar den allgemeinen Ablauf solcher Gespräche und führte aus, dass in einem ersten Schritt seinerseits das Unternehmen präsentiert werde und an zweiter Stelle konkrete Gespräche mit dem jeweiligen Bewerber geführt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum allgemeinen Ablauf des Gesprächs decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Herrn XXXX .
Dass im Zuge des Gesprächs sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Dienstgeber gedanklich von einer Vollzeitstelle ausgegangen sind und eine mögliche Teilzeitbeschäftigung nicht Thema war, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. So führte sie aus, dass, nachdem sie im Zuge des Gesprächs ihren Studienbeginn ab Oktober zum Thema gemacht habe, lediglich über die kurze Dauer einer zweimonatigen Vollzeitbeschäftigung gesprochen worden sei und sie gar nicht auf die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung zu sprechen gekommen seien. Das Gespräch sei den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zufolge seitens des potentiellen Dienstgebers mit dem Hinweis auf die zu kurze Zeit der Vollzeitbeschäftigung beendet worden, ohne dass Teilzeit ein Thema gewesen sei.
Dass der Dienstgeber der Beschwerdeführerin am Ende des Gesprächs eine Visitenkarte übergeben hat, hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vegan lebt, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 26.09.2024, welcher wie folgt lautet: „Laut KDin möchte sie auch nicht als Köchin vermittelt werden, außer es handelt sich um einen DG, welcher Vegane oder Vegetarische Gerichte anbietet da KDin selbst Vegan lebt und dies ihren Werten, welche sie vertritt nicht entsprechen würde.“ Dass das Thema der fleischlosen Zubereitung bzw. des Angebots vegetarischer bzw. veganer Gerichte kein Gesprächsthema am 27.08.2024 war, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jugendliche I.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Köchin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vegan lebt, vermag an der Zumutbarkeit der Stelle als Köchin nichts zu ändern. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass im Bewerbungsgespräch gar nicht abgeklärt wurde, ob es organisatorische Maßnahmen gibt, um die Fleischzubereitung zu vermeiden. Selbst wenn es nicht vermeidbar wäre, mit der Zubereitung von Fleisch betraut zu werden, ist es der Beschwerdeführerin aus Sicht des Senats zumutbar, mit Willensanstrengung ihre innere Einstellung zu überwinden.
Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin beim Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber von sich aus ungefragt das bevorstehende Studium ab Oktober angesprochen und hat sie dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Der Beschwerdeführerin war klar, dass es nach diesem Gespräch bei der Jobbörse eine zweite Runde geben kann. Diese hat sie aufgrund des Hinweises auf das Studium nicht erreicht. Wie festgestellt, sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Dienstgeber beim Gespräch gedanklich von einer Vollzeitstelle ausgegangen. Daher ist das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die Bereitschaft gezeigt habe, auch Teilzeit zur Verfügung zu stehen, für die Rechtfertigung/Durchbrechung der Vereitelungshandlung für den erkennenden Senat nicht glaubwürdig. Zumal das Gespräch, wie festgestellt, gar nicht auf eine mögliche Teilzeitbeschäftigung gekommen ist, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie dann einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollte, der Entscheidung nicht zugrunde zu legen, da es zu keinerlei Äußerung in diese Richtung kam.
Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und sie dadurch eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt hat.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal aufgrund der abrupten Beendigung des Gesprächs durch den Dienstgeber, welche aufgrund des Hinweises der Beschwerdeführerin auf ihren Studienbeginn ab Oktober erfolgte, der Beschwerdeführerin bewusst sein hätte müssen, dass sie Handlungen zur Relativierung der Angabe betreffend das Studium setzen hätte müssen. Die Übergabe der Visitenkarte durch den Dienstgeber hätte dazu allenfalls noch Gelegenheit geboten. Die Beschwerdeführerin hat sohin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung.