JudikaturBVwG

W164 2304088-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
16. April 2025

Spruch

W164 2304088-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie WEIGERSTORFER und den fachkundigen Laienrichter Peter SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.11.2024, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 23.09.2024 nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 08.04.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 04.11.2024 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 23.09.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er zur verfahrensgegenständlichen Beschwerdesache ausführte, dass er viele Jahre in Führungspositionen gearbeitet habe. Das zugewiesene Stellenangebot würde deutlich unter seiner Qualifikation liegen. Die Annahme einer solchen Tätigkeit würde seine langfristigen beruflichen Perspektiven erheblich gefährden. Der BF verfolge den Plan, mit einem „Millionenprojekt“ in die Selbständigkeit zu gehen. Dies hätte berücksichtigt werden müssen. Hätte der BF die zugewiesene Tätigkeit angenommen, so hätte dies zur Folge gehabt, dass seine spezifischen Qualifikationen und Kompetenzen an Relevanz verloren hätten, was seinen Wiedereinstieg in eine Führungsposition erheblich erschwert hätte. Dies widerspreche dem Ziel, Arbeitslose nachhaltig und entsprechend ihrer Qualifikation in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die angefochtene Entscheidung habe die Zumutbarkeitskriterien gemäß § 9 AlVG fehlerhaft angewendet. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG müsse eine Beschäftigung den bisherigen Tätigkeiten und Qualifikationen der arbeitslosen Person Rechnung tragen. Die vorliegend zugewiesene Stelle wäre daher nicht zumutbar gewesen. Zudem wären Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu berücksichtigen gewesen, da der BF seine Situation und die Gründe für seine Weigerung hinreichend dargelegt habe.

Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt von 01.02.2023 bis 15.09.2023 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab 16.09.2023 bezog er Arbeitslosengeld; ab 15.06.2024 bezog er Notstandshilfe.

Laut eigenen Angaben verfügt der BF über mehrere abgeschlossene Universitätsstudien im wirtschaftlichen Bereich, welche er in Kroatien und in Österreich absolviert habe, ferner über eine mehrjährige Berufserfahrung als CAO – Chief Administrative Officer.

Im Betreuungsplan vom 11.09.2024 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Stelle als Geschäftsführer (Betriebsleitung) oder im Bereich Assistenz der Geschäftsführung, Bürokraft, Kaufmännischer Sachbearbeiter, Callcenter-Mitarbeiter, Sekretär oder Portier unterstützt. Es wurde überdies darauf hingewiesen, dass jedwede Beschäftigung, die kollektivvertraglich entlohnt ist, zumutbar ist.

Am 11.09.2024 wurden dem BF mehrere Vermittlungsvorschläge übermittelt, darunter auch das verfahrensgegenständliche Stellenangebot beim Dienstgeber XXXX für eine Stelle als „Office-Manager_in“ für den Arbeitsort XXXX . Das Stellenangebot enthielt folgende (auszugsweise) Beschreibung:

„Aufgaben:

- Büroorganisation

- Auftragsabwicklung Warenhaltung im Office Bereich

- Fakturierung, Mahnwesen, Vorbereitung von Belegen für den Steuerberater

- Kundenbetreuung (vor Ort, telefonisch, Mail)

- sonstige administrative und organisatorische Tätigkeiten (elektronische/ analoge Post, Ablage, Adressenverwaltung)

- Personaladministration (Urlaubs-, ZA-Datei, Ein-/Austritte, Stundenlisten) + Kunden-Betreuung (Schauraum, Telefonate und E-Mails)

Kompetenzen:

- abgeschlossene kaufmännische Ausbildung bzw. einschlägige Berufserfahrung (Office Management, Assistenz, Sekretariat)

- gute EDV-Kenntnisse insbesondere Apple Mac / IOS

- verantwortungsbewusst, zuverlässig, flexibel

- strukturierte Arbeitsweise und Organisationstalent

- ganzheitlicher Blick und wertschätzender Kommunikationsstil“

Weiters ging aus dem Vermittlungsvorschlag hervor, dass das Mindestentgelt EUR 2.400,- brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung (mit Bereitschaft zur Überzahlung) beträgt. Ferner war im Inserat angeführt, dass die Bewerbungsunterlagen per E-Mail an die angeführte E-Mail Adresse zu senden seien.

Im Begleitschreiben zum Inserat wurde der BF darauf aufmerksam gemacht, dass er sich sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben und dem AMS über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung geben solle. Weiters wurde auf die Folgen im Falle einer nicht durchgeführten Bewerbung hingewiesen.

Der BF hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben.

Am 20.09.2024 meldete der BF über sein eAMS-Konto als Grund für die nicht erfolgte Bewerbung, dass die Stelle nicht seiner Qualifikation entsprechen und seine Rückkehr in eine Führungsposition behindern würde.

In nachfolgenden Eingaben bemängelte der BF, dass ihm das AMS unangemessene Vermittlungsvorschläge zuweise, welche seine Würde und auch seinen sozialen Status verletzen würden.

Am 29.10.2024 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift auf. Darin verwies der BF erneut darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung nicht seiner Qualifikation entsprochen hätte und seine Rückkehr in eine Führungsposition behindert hätte.

Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2024 wurde ausgesprochen, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab 23.09.2024 verloren habe.

Der BF nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Unstrittig hat sich der BF für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben.

Zum Vorbringen des BF, wonach ihm die Stelle nicht zumutbar gewesen wäre, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint angesichts des soweit hier wesentlich unstrittigen Sachverhalts nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) (...)

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gem. § 9 Abs 3 AlVG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) - (8) (…)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 33 AlVG lautet wie folgt:

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Der in § 33 Abs 2 AlVG enthaltene Verweis auf § 7 Abs 2 und Abs 3 AlVG stellt klar, dass § 33 AlVG bezüglich Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit keine Sonderbestimmungen iSd § 38 AlVG für die Notstandshilfe enthält. Betreffend die Notstandshilfe sind daher die Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosigkeit (§§ 12 und 13 AlVG), Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Arbeitswilligkeit (§§ 9 bis 11 AlVG) sinngemäß anzuwenden. Der gemäß § 9 Abs 3 AlVG bestehende Berufsschutz fällt bereits ab dem 101. Tag der Arbeitslosigkeit weg und gilt somit nicht während des Notstandshilfebezuges (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19.Lfg.,LexisNexis, RZ 658 zu § 33 AlVG; ferner VwGH 2007/08/0084 und 207/08/0237 zur Frage des Entgeltschutzes).

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet wäre, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG setzt voraus, dass das Verhalten/die Unterlassung der arbeitslosen Person kausal für das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestandenen Beschäftigung war, und (bedingt) vorsätzlich darauf gerichtet war (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Im vorliegenden Fall wurde dem BF die verfahrensgegenständliche Stelle als „Office-Manager/in“ rechtswirksam zugewiesen. Der BF war zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits länger als 100 Tage arbeitslos und war Notstandshilfebezieher. Er unterlag nicht mehr dem Berufsschutz des § 9 Abs 3, erster Satz AlVG.

Der BF bestreitet die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle. Dazu ist rechtlich folgendes auszuführen:

Ausgehend von der Aktenlage entsprach das zugewiesene Stellenangebot sämtlichen Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Die Frage einer Zumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs 3 AlVG, somit die Frage des Berufsschutzes, war im vorliegenden Fall nicht mehr zu prüfen. Die zugewiesene Stelle war dem BF ausgehend von der Aktenlage daher zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Beschäftigung geeignet gewesen wäre, die Würde des BF zu verletzen sind nicht ersichtlich. Der BF hat diesbezüglich - abgesehen von der behaupteten Überqualifikation, die aber im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Frage zu stellen – keine konkreten Behauptungen gemacht, sodass auf dieses Argument nicht näher einzugehen war.

Durch seine Nichtbewerbung hat der BF seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung als nicht arbeitswillig gezeigt. Der BF hat damit seine Chancen auf das Zustandekommen der zugewiesenen Stelle verringert, sodass Kausalität vorliegt.

Auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist gegeben, zumal dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses billigend in Kauf genommen.

Somit liegt unzweifelhaft der Tatbestand der Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG vor.

Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG in Betracht kämen, hat der BF nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.