Spruch
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Stellungskommission Tirol vom 16.01.2025, Zl. 2503 I 4035 V/03/03/01/50, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025, Zl. P1961763/5-SteKo T/2025, betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 16.01.2025 den ärztlichen/psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst.
Mit dem dem Beschwerdeführer am selben Tag mündlich verkündeten Bescheid stellte die Stellungskommission Tirol (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit dem Beschluss „Tauglich“ (mit Einschränkungen) fest.
Der Beschwerdeführer wurde u.a. belehrt, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Verkündung schriftlich Beschwerde erheben könne.
Ebenfalls am 16.01.2025 unterzeichnete und übernahm der Beschwerdeführer die Niederschrift, in der dieser mündlich verkündete Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung protokolliert wurde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 14.02.2025 postalisch eingebrachtem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher dieser angab, dass er die (seiner Meinung nach) unqualifiziert vorgenommene medizinische Untersuchung nicht unterzeichnet habe.
3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG Gebrauch und wies mit Bescheid vom 11.03.2025 die Beschwerde vom 14.02.2025 gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 16.01.2025 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück.
Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass die Beschwerdefrist bezüglich des am 16.01.2025 mündlich verkündeten und durch eigenhändige Übernahme zugestellten angefochtenen Bescheides am 13.02.2025 geendet habe und die am 14.02.2025 eingebrachte Beschwerde daher verspätet sei. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 24.03.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG, in dem er zusammengefasst ausführte, dass der ihm am 16.01.2025 mündlich verkündete Bescheid nicht nachvollziehbar sei und er das Untersuchungsergebnis nicht akzeptiere.
Auf die Frage der verspäteten Einbringung der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer nicht Bezug.
5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Es steht daher fest, dass der angefochtene Bescheid am 16.01.2025 wirksam erlassen und zugestellt wurde und der Beschwerdeführer seine mit 14.02.2025 datierte Beschwerde gegen diesen Bescheid am 14.02.2025 per Post einbrachte (der Post zur Beförderung übergab).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere der Niederschrift vom 16.01.2025, die den mündlich verkündeten Bescheid, die Rechtsmittelbelehrung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält, der Beschwerde samt dem Kuvert, auf dem sich der Poststempel 14.02.2025 befindet, der Beschwerdevorentscheidung sowie dem Vorlageantrag, und sind unstrittig.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Der Sachverhalt zur rechtswirksamen Erlassung/Zustellung des angefochtenen Bescheides am 16.01.2025 und zur postalischen Einbringung der Beschwerde am 14.02.2025 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. In seinem Vorlageantrag tritt der Beschwerdeführer weder den von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellten Daten bezüglich der Verkündung/Zustellung des Bescheides und der Einbringung der Beschwerde noch der Beurteilung der Behörde, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Der Vorlageantrag wurde fristwahrend erhoben.
3.3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch die Beschwerde fristgerecht ist:
3.3.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 3 AVG, die gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der zuständigen Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war.
3.3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 16.01.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit Ablauf des 13.02.2025.
Der Beschwerdeführer brachte seine (mit 14.02.2025 datierte) Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 14.02.2025 per Post ein. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet, da im Beschwerdefall das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument nicht rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde.
3.3.2.2. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).
3.3.2.3. Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, ist sie, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend erkannt hat, als verspätet zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.
Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides (hier: des am 16.01.2025 mündlich verkündeten/zugestellten Bescheides der belangten Behörde) festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.